Beiträge von Hirohito

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    Umfassender Vertrag zwischen dem Fusō Teikoku (Kaiserreich Fusō) und dem Imperium Ladinorum (Reich der Ladiner)



    WIR,


    Ōkimi Hirohito, Kotei, Kami no ko und Wir, Honorius Flavius
    Julianus, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Imperator Augustus Orientalis, ὁ μέγας
    βασιλεύς, Rex Regum, διάδοχος, und Wir, Arcadius Flavius Julianus,
    Imperator Augustus Occientalis, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Rex Regum,ὁ μέγας
    βασιλεύς, διάδοχος


    schliessen einen


    Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός


    Ad I.


    Das Fusō Teikoku und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner"bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.






    Ad II.


    Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.






    Ad III.


    Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.








    Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.






    Ad IV.


    Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten beider Reiche werden eingerichtet.






    Ad V.


    Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.




    Ad VI


    Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.


    Für das Fusō Teikoku:
    So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 15. Januar im Sechsten Jahre unserer Herrschaft.



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    Fusō Teikoku


    Anreden


    Der Ōkimi (Großkönig, Kaiser) - Heika (Majestät)


    Die Kaiserin - Heika (Majestät)


    Die Mitglieder der kaiserlichen Familie - Denka (Hoheit)


    Der Daijō-Daijin (Großkanzler) - Sama (respektvollste Anredeform)


    Die Minister, Ober- Staats- und Unterstaatsräte: Wahlweise -sama oder -dono (Verwendung von "dono" insbesondere, wenn der Anredende über einen höheren Hofrang verfügt), alternativ Kakka (Exzellenz)


    Adelige (Titelhalter): Kakka (Exzellenz), wahlweise -sama (Gilt besonders, wenn der Anredende bürgerlich ist) oder -dono ( Verwendung von "dono" insbesondere, wenn der Anredende über einen höheren Titel verfügt)


    Gouverneure - Kakka (Exzellenz) oder -san (Verwendung von "san" insbesondere, wenn der Anredende über einen höheren Hofrang/Stellung verfügt)


    Träger von Hofrängen ab dem wirklichen fünften Hofrang: Kakka (Exzellenz)


    -san: Geschlechtsneutrale, respektvolle Anrede, welche so viel wie Herr oder Frau bedeutet, ist die gebräuchlichste und wichtigste Anrede und fast immer passend, gilt auch jüngeren und älteren Personen gegenüber.


    -kun: Anrede für männliche Jugendliche. Wird in der Kokkai vom Präsidenten gegenüber allen Abgeordneten geschlechtsneutral genutzt.


    -chan: Anrede für weibliche Jugendliche und Kinder. Vergleichbar mit der Verniedlichungsform -chen, wie in Hänschen.


    -senpai: Anrede für Mitschüler höherer Klassenstufen und Kommilitonen in höheren Semestern, die Anrede wird ebenso auch gegenüber dienstälteren Kollegen in Firmen verwendet.


    -sensei: Anrede für Lehrer, Professoren, Ärzte und Autoren.


    Anreden wie -sama oder -dono können frei gegenüber Personen verwendet werden, die ranghöher als der Anredende sind oder für welche der Anredende ein besonderes Maß an Respekt, bei -sama die höchste Form des Respekts, besitzt.


    Selbst bei guten Freunden ist es nicht ungewöhnlich, sich beim Familiennamen mit angehängtem -san anzureden.


    Verwendungsbeispiel:


    Kuze Hitaki. Sein Familienname lautet Kuze und sein Rufname Hitaki. Er ist ein Adeliger Titelhalter (Vizegraf) und wird somit von Standesgenossen grundsätzlich mit Kakka angeredet.
    Gleichzeitig kann er von Höherrangigen Adeligen auch mit -dono angesprochen werden.
    Bürgerliche und Rangniedere Adelige oder Hofrangträger können ihn ebenfalls mit Kakka anreden, werden aber eher das Suffix -sama verwenden. Da Hitaki noch jung ist, kann ihm gegenüber auch die Anrede "Wakasama" ( Junger Herr/Meister) verwendet werden.
    Kindheitsfreunde können ihn mit Kuze-san anreden.
    Seine Eltern und engere Familienangehörige werden ihn mit Hitaki-kun rufen.


    Über die Anrede kann auch der Altersunterschied zwischen Anredenden und Angeredeten entscheiden. Im Beispiel des Kuze Hitaki, kann dieser ältere Adelige, die jedoch rangniederer als er sind mit -sama etc.pp. anreden.
     

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    Fusō Teikoku


    Anreden


    Der Ōkimi (Großkönig, Kaiser) - Heika (Majestät)


    Die Kaiserin - Heika (Majestät)


    Die Mitglieder der kaiserlichen Familie - Denka (Hoheit)


    Der Daijō-Daijin (Großkanzler) - Sama (respektvollste Anredeform)


    Die Minister, Ober- Staats- und Unterstaatsräte: Wahlweise -sama oder -dono (Wenn der Anredende über einen höheren Hofrang verfügt), alternativ Kakka (Exzellenz)


    Adelige (Titelhalter): Kakka (Exzellenz), wahlweise -sama (Gilt besonders, wenn der Anredende bürgerlich ist) oder -dono (Wenn der Anredende über einen höheren Titel verfügt)


    Gouverneure - Kakka (Exzellenz) oder -san (Wenn der Anredende höheren Hofrang verfügt)


    Träger von Hofrängen ab dem wirklichen fünften Hofrang: Kakka (Exzellenz)


    -san: Geschlechtsneutrale, respektvolle Anrede, welche so viel wie Herr oder Frau bedeutet, ist die gebräuchlichste und wichtigste Anrede und fast immer passend, gilt auch jüngeren und älteren Personen gegenüber.


    -kun: Anrede für männliche Jugendliche. Wird in der Kokkai vom Präsidenten gegenüber allen Abgeordneten geschlechtsneutral genutzt.


    -chan: Anrede für weibliche Jugendliche und Kinder. Vergleichbar mit der Verniedlichungsform -chen, wie in Häschen.


    -senpai: Anrede für Schüler und Studenten in höheren Semestern, als auch gegenüber dienstälteren Kollegen in Firmen.


    -sensei: Anrede für Lehrer, Professoren, Ärzte und Autoren.


    Anreden wie -sama oder -dono können frei gegenüber Personen verwendet werden, die ranghöher als der Anredende sind oder für welche der Anredende ein besonderes Maß an Respekt, bei -sama die höchste Form des Respekts, besitzt.


    Selbst bei guten Freunden ist es nicht ungewöhnlich, sich beim Familiennamen mit angehängtem -san anzureden.


    Verwendungsbeispiel:


    Kuze Hitaki. Sein Familienname lautet Kuze und sein Rufname Hitaki. Er ist ein Adeliger Titelhalter (Vizegraf) und wird somit von Standesgenossen grundsätzlich mit Kakka angeredet.
    Gleichzeitig kann er von Höherrangigen Adeligen auch mit -dono angesprochen werden.
    Bürgerliche und Rangniedere Adelige oder Hofrangträger können ihn ebenfalls mit Kakka anreden, werden aber eher das Suffix -sama verwenden. Da Hitaki noch jung ist, kann ihm gegenüber auch die Anrede "Wakasama" ( Junger Herr/Meister) verwendet werden.
    Kindheitsfreunde können ihn mit Kuze-san anreden.
    Seine Eltern und engere Familienangehörige werden ihn mit Hitaki-kun rufen.


    Über die Anrede kann auch der Altersunterschied zwischen Anredenden und Angeredeten entscheiden. Im Beispiel des Kuze Hitaki, kann dieser ältere Adelige, die jedoch rangniederer als er sind mit -sama ect.pp. anreden.
     
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    Fusō Teikoku


    Um die Rangordnung unserer Höflinge und Amtsträger zu kodifizieren erlassen Wir folgende Weisung, in welcher wir festlegen wem ein Hofrang gebührt und wie sich Rangträger zu verhalten haben.
    Die kaiserlichen Bestimmungen über die Hofränge sind folgende:


    1. Die Hofränge werden durch ein kaiserliches Dekret verliehen.
    2. Die Hofränge werden in sieben Klassen zu je zwei Hofränge eingeteilt.
    3. Als äußeres Zeichen seines Standes und Würde erhält jeder Rangträger ein Abzeichen. Diese sind dem Anhang zu entnehmen
    4. Wenn ein Rangträger stirbt, erlischt der von ihm geführte Hofrang.
    5. Bei der Verleihung eines Amtes, welches mit einem Hofrang verbunden ist, so ist auf den untadeligen Ruf und ehrenhafte Herkunft des designierten Amtsträgers zu achten.
    6. Danshaku erhalten den vierten wirklichen Hofrang, Shishaku erhalten den dritten wirklichen Hofrang, Hakushaku erhalten den zweiten Hofrang, Hōshaku erhalten den zweiten wirklichen Hofrang und Kōshaku erhalten den ersten Hofrang. Die Ehegatten der Adeligen halten ebenfalls den entsprechenden Hofrang.
    7. Die Titelerben der Kōshaku und Hōshaku halten den fünften wirklichen Hofrang.
    8. Die Angehörigen von Adelsfamilien, die weder Titelhalter noch Titelanwärter oder Ehegatten eines solchen sind, halten den fünften Hofrang.
    9. Die allgemeine Hoffähigkeit wird mit dem sechsten wirklichen Hofrang erlangt. Träger diesen Ranges erhalten Zutritt zu den öffentliche Bezirken der kaiserlichen Paläste. Auf persönliche Einladung oder Antrag können Rangträger an den öffentlichen Audienzen des Ōkimi teilnehmen.
    10. Ab dem fünften wirklichen Rang ist der Träger berechtigt an den öffentlichen Audienzen des Ōkimi teilzunehmen.
    11. Ab den vierten Hofrang wird die vollständige Hoffähigkeit erlangt und ab diesem Rang sind die Träger berechtigt um eine Privataudienz zu bitten.
    12. Ab dem dritten Hofrang sind die Träger beim Ōkimi vortragsberechtigt und werden bei der Vergabe von Privataudienzen bevorzugt behandelt.
    13. Träger eines höheren Hofranges als des eigenen sind mit einer Verbeugung zu begrüßen. Der Ranghöhere erwidert die Verbeugung jedoch weniger tief. Ausgenommen hier von sind Angehörige des Kaiserhauses diese sind unabhängig des Hofranges mit einer Verbeugung zu erst zu begrüßen. Das Lebensalter genießt Vorrang bei Gleichrangigkeit.
    14. Dem Ōkimi steht es zu verdienten Personen auch ohne Amtsfunktionen Hofränge zu verleihen. Hierbei sind auf die traditionelle Verleihungsbeschränkungen zu achten.
    15. Alle Rangträger haben auf einen ehrenhaften und untadeligen Lebenswandel zu achten.
    16. Alle Rangträger haben darüber zu wachen, dass ihre Verwandten eine sorgfältige Erziehung erhalten.


    So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 22. Dezember im Fünften Jahre unserer Herrschaft.


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    Erster Wirklicher Hofrang
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    Erster Hofrang
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    Zweiter Wirklicher Hofrang
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    Zweiter Hofrang
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    Dritter Wirklicher Hofrang
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    Dritter Hofrang
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    Vierter Wirklicher Hofrang
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    Vierter Hofrang
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    Fünfter Wirklicher Hofrang
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    Fünfter Hofrang
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    Sechster Wirklicher Hofrang
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    Sechster Hofrang
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    Siebter Wirklicher Hofrang
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    Siebter Hofrang
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    erhebt sich erneut von seinem Thron.


    Dann wird hiermit allen bisher ranglosen Mitglieder nach Sitte und Brauch der Shō go-i, der Fünfte Wirkliche Rang, verliehen. Sie erhalten hiermit die damit verbundene Hoffähigeit.


    livrierte Saaldiener bringen kleine, schwarz laktierte Kästchen her rein, in denen die Rangabzeichen liegen, diesen werden


    Wir bitten um die Nominierungen für das Amt des Präsidenten der Kokkai.

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    Fusō Teikoku


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    Kaika Fusō (Blühendes Fusō) (383 Stimme)
    Santō Akihito (128 Stimmen)
    Okuda Harutaka (128 Stimmen)
    Terada Tohaku (127 Stimmen


    Fusō Shakaitō (Sozialistische Partei Fusō) (96 Stimmen)
    Kaneka Sejii (96 Stimmen)


    Teikoku Hoshutō (Reichskonservative Partei) (96 Stimmen)
    Toranaga Atsumaro (96 Stimmen)


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    Fusō Teikoku


    Das Anredeprotokoll in der Kokkai


    Der Präsident der Kokkai ist mit -dono oder -sama anzureden. Der Präsident redet alle Mitglieder des Hauses ungeachtet von Geschlecht, Alter, Partei, Mitgliedschaft im Kronrat oder Daijō-kan, ausgenommen der Daijō-Daijin, mit -kun an.


    Mitglieder der Kokkai, die zugleich Mitglieder des Kronrates sind, werden mit -kakka angeredet.


    Mitglieder der Kokkai, die zugleich Mitglieder des Daijō-kan sind, werden mit -kakka oder -dono angeredet.


    Der Daijō-Daijin ist mit -sama anzureden.


    Mitglieder, die keine genannte Position einnehmen, steht es frei sich mit -san, -dono oder -sama anzureden.
     

    eine Fanfare wird gespielt und der Okimi trifft zur Parlamentseröffnung ein, die Anwesenden erheben sich der Tradition folgend und verneigen sich in Richtung des Großkönigs. Er setzt sich zunächst auf den Thron, der etwas erhöht hinter dem Platz des Präsidenten der Nationalversammlung steht. Nachdem sich die Abgeordneten gesetzt haben, erhebt sich Hirohito von seinem Platz und tritt an das vor ihm aufgebaute Mikrophon.


    Ehrenwerte Mitglieder dieses Hauses,
    Wir sind erfüllt von Freude und Ehre diese ehrwürdige Kammern, die sich aus dem Willen Unserer Untertanen speist, eröffnen zu dürfen. Ihre Aufgabe wird deshalb sein, den Wohlstand Unserer Untertanen weiterhin zu mehren. Durch die Wahl wurden klaren Verhältnisse hergestellt und eine entsprechend klare Gesetzgebung wird von Ihnen erwartet. Ihre Ehre als Fusōjaner wird Ihnen ein wichtiger Leitstern in der Erfüllung Ihrer Aufgaben sein. Ich wünsche Ihnen, dass Sie von der Weisheit des Himmels gelenkt werden bei Ihren Entscheidungsfindungen.


    Nach diesen Worten tritt der Vorsitzende des Kronrates vor.

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    Fusō Teikoku


    Nachdem wir durch die Tugend und den Ruhm Unserer Vorfahren den Thron bestiegen haben, der seit ewigen Zeiten Unserer Dynastie angehörte, in dem Wunsch, die geistigen und sittlichen Fähigkeiten Unserer geliebten Untertanen zu fördern und zu erhalten, wie es schon die liebevolle Fürsorge Unserer Vorfahren war, in der Hoffnung, das Gedeihen des Staates in Übereinstimmung und mit der Hilfe Unseres Volkes zu fördern, verkünden Wir hiermit in Bestätigung der alten Sitten und Gebräuche die Verfassung des Fusō Teikoku.

    Wir haben von Unseren Vorfahren die Herrscherrechte ererbt und werden dieselben Unseren Nachfolgern hinterlassen; weder Wir noch sie werden in Zukunft jemals verfehlen, sie in Übereinstimmung mit der Verfassung, die hiermit gewährt wird, auszuüben.


    Wir erklären hierdurch, dass Wir die Rechte und das Wohl des Volkes schützen und achten wollen und ihm den Genuss derselben innerhalb der Verfassung und des Gesetzes sichern werden.


    Unser Daijō-kan wird in Unserem Namen verantwortlich für die Ausführung der neuen Verfassung sein, und Unsere gegenwärtigen und zukünftigen Untertanen nehmen für immer die Verpflichtung zur Treue gegenüber der neuen Verfassung auf sich.


    Kapitel Eins - Der Ōkimi (Großkönig)


    Artikel 1
    Das Reich wird von einem Kaiser, welcher als obersten Titel den eines Ōkimi (Großkönig) trägt, regiert. Von ihm geht alle Souveränität des Reiches aus.


    Artikel 2
    Die Devolution des Kaiserthrones erfolgt patrilinear sowie bevorzugt in Primogenitur. Ferner gelten die Regularien des Hausgesetzes.


    Artikel 3
    Die Person des Kaisers ist heilig und unverletzlich. Er ist der oberste Priester des Glaubens der Acht Himmelskreise.


    Artikel 4
    Der Kaiser ist das Oberhaupt des Reiches und somit Inhaber aller souveränen Rechte nach Maßgabe dieser Verfassung.


    Artikel 5
    Jedes Gesetz und jede völkerrechtliche Handlung bedürfen der Zustimmung und Unterschrift des Kaisers, um Geltung zu erlangen. Er hat das Recht, Weisungen und Verordnungen den Staat und den Hof betreffend zu erlassen. Der Kaiser erlässt die zur Ausführung der Gesetze, zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Ordnung und zur Beförderung der Wohlfahrt der Untertanen erforderlichen Verordnungen oder befiehlt den Erlass derselben. Solche Verordnungen dürfen jedoch in keiner Weise ein bestehendes Gesetz ändern.


    Artikel 6
    Der Kaisers eröffnet die Dai-Gikai (Große Reichsversammlung). Er kann die Kokkai (Nationalversammlung) auflösen.


    Artikel 7
    Der Kaiser kann im Falle eines dringenden Bedürfnisses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung eines öffentlichen Notstandes, kaiserliche Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Näheres regelt ein Gesetz.


    Artikel 8
    Der Kaiser erklärt Krieg und Frieden.


    Artikel 9
    Der Kaiser ist Oberbefehlshaber der kaiserlichen Streitkräfte. Der Kaiser legt Aufgaben, Strukturen und Organisationen der Streitkräfte fest.


    Artikel 10
    Der Kaiser verleiht oder entzieht Orden, Auszeichnungen sowie Adels-, Ehrentitel und Hofränge.


    Artikel 11
    Der Kaiser ist oberster Gerichtsherr und verfügt über das Begnadigungsrecht.


    Artikel 12
    Im Falle von Amtsunfähigkeit oder Minderjährigkeit des Kaisers trägt ein Regent die Amtsgeschäfte des Kaisers. Im Falle einer Regentschaft können die Verfassung und das kaiserliche Hausgesetz nicht geändert werden. Näheres die Regentschaft betreffend regelt das kaiserliche Hausgesetz.


    Kapitel Zwei- Die Rechte und Pflichten der Untertanen


    Artikel 13
    Die Bedingungen und Voraussetzungen, um fusōischer Untertan zu sein, werden durch Gesetz festgelegt.


    Artikel 14
    Alle Untertanen sollen nach Maßgabe des Gesetzes- und Verordnungsrechts bestimmten Voraussetzungen Zugang zu Ämtern und Positionen haben.


    Artikel 15
    Alle Untertanen haben die Verpflichtung nach Maßgabe des Gesetzes in den Streitkräften zu dienen.


    Artikel 16
    Alle Untertanen haben die Verpflichtung Steuern und Abgaben nach Maßgabe des Gesetzes zu entrichten.


    Artikel 17
    Alle Untertanen haben ein Recht auf freie Wahl und Wechsel des Wohnsitzes.


    Artikel 18
    Kein Untertan soll ohne rechtliche Grundlage seiner Freiheit beraubt werden.


    Artikel 19
    In den Schranken der Gesetze sind Eigentum und Wohnung unverletzlich.


    Artikel 20
    Kein Untertan soll seines Rechts auf eine Gerichtsverhandlung beraubt werden.


    Artikel 21
    In den Schranken der Gesetze soll jeder Untertan über das Recht verfügen, seine Meinung in Bild, Ton und Schrift kund zu tun.


    Artikel 22
    Die Rechte dieses Kapitels haben keinerlei Einfluss auf die Sondervollmachten des Kaisers in Zeiten des Notstandes.


    Kapitel Drei - Die Dai-Gikai (Große Reichsversammlung)


    Artikel 23
    Die Dai-Gikai (Große Reichsversammlung) ist als Zwei-Kammern-Parlament das Legislativorgan des Kaiserreiches Fusō.


    Artikel 24
    Die Erste Kammer der Dai-Gikai ist das Jōin (Oberhaus). Sie wird aus dem Adel des Kaiserreichs, Vertretern der kaiserlichen Universitäten sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, gebildet. Alle Kazoku-Titelträger ab dem vollendeten 21. Lebensjahr haben einen ständigen und erblichen Sitz in der Kammer. Die Vertreter der kaiserlichen Universitäten verlieren mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt die Mitgliedschaft. Den Mitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliedschaft durch den Kaiser aberkannt werden. Kazoku-Titelträger verlieren mit Aberkennung des Adelstitels ihre Mitgliedschaft.


    Artikel 25
    Das Stimmverhältnis im Oberhaus sei wie folgt bestimmt:
    Kōshaku 5 Stimmen,
    Hōshaku 4 Stimmen,
    Hakushaku 3 Stimmen,
    Shishaku 2 Stimme
    und Danshaku 1 Stimme.


    Artikel 26
    Das Jōin wird auf 4 Monate von allen wahlberechtigten Kazoku gewählt. Näheres wird durch Gesetz bestimmt.


    Artikel 27
    Die Zweite Kammer der Dai-Gikai ist die Kokkai (Nationalversammlung). In ihr ist das Volk des Kaiserreiches vertreten. Die Mitglieder der Nationalversammlung werden als Abgeordnete bezeichnet.


    Artikel 28
    Das Stimmverhältnis in der Nationalversammlung richtet sich nach der errungenen Stimmenzahl in der Wahl.


    Artikel 29
    Die Kokkai wird auf 4 Monate von allen wahlberechtigten adeligen und bürgerlichen Untertanen gewählt. Näheres wird durch Gesetz bestimmt.


    Artikel 30
    Alle Gesetzesvorhaben des Daijō-kan (Großer Staatsrat) müssen in beiden Kammern separat beraten und verabschiedet werden.


    Artikel 31
    Bei Uneinigkeit beider Kammern in der Entscheidung über die Verabschiedung eines Gesetzes entscheidet der Ōkimi unter Behuf des Sūmitsu-in (Kronrat).


    Artikel 32
    Das Jōin kann grundsätzlich nur nach Ablauf ihrer Legislaturperiode aufgelöst werden. Dies gilt nicht in Zeiten eines Notstandes.


    Artikel 33
    Die Kokkai kann vorzeitig auf Befehl des Ōkimi aufgelöst werden. Diesem Befehl kann mit Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten widersprochen werden. In Zeiten des Notstandes besteht kein Widerspruchsrecht.


    Artikel 34
    Beide Kammern können ihre inneren Angelegenheiten durch Geschäftsordnung regeln.



    Kapitel Vier - Der Daijō-kan (Großer Staatsrat) und der Sūmitsu-in (Kronrat)


    Artikel 35
    Der Daijō-kan (Großer Staatsrat) ist die Regierung des Kaiserreiches Fusō. Der Große Staatsrat ist ausschließlich dem Kaiser gegenüber verantwortlich.


    Artikel 36
    Sowohl der Daijō-Daijin (Großkanzler) als auch die Daijin (Minister) werden vom Ōkimi ernannt. Die Daijin werden vom Daijō-Daijin zur Ernennung vorgeschlagen. Dem Ōkimi steht ein Vetorecht zu. Die Daijin können auf Vorschlag des Daijō-Daijin entlassen werden.


    Artikel 37
    Der Daijō-Daijin als Vorsitzender des Daijō-kan ist den Daijin gegenüber weisungsbefugt.


    Artikel 38
    Der Sūmitsu-in (Kronrat) ist das Beratungsgremium des Ōkimi. Seine Mitglieder werden durch den Kaiser ernannt. Der Sūmitsu-in ist Teil des Ministeriums für zentrale Angelegenheiten.
    Der Kronrat soll, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Organisation des Kronrats, über wichtige Staatsangelegenheiten beraten, wenn er vom Kaiser konsultiert wird. In Fragen der nationalen Sicherheit und bei Uneinigkeit des Dai-Gikai im Gesetzgebungsverfahren ist der Sūmitsu-in zu befragen.


    Kapitel Fünf - Die Finanzen


    Artikel 39
    Über die Finanzen des Reiches ist in jährlicher Aufstellung zu entscheiden. Der Etat enthält alle Posten in Einnahme und Ausgabe.


    Artikel 40
    Die Verabschiedung des Etats ist durch beide Kammern des Parlaments in einfacher Mehrheit zu besorgen.


    Artikel 41
    Die Ausgaben des kaiserlichen Hofes sowie der Privatschatz des Ōkimi unterliegen nicht dem Budgetrecht des Parlaments. Über dieselben hat der Ōkimi autonome Entscheidungsgewalt.


    Artikel 42
    Besteht über die Verabschiedung des Etat Uneinigkeit zwischen beiden Kammern, verlängert sich die Gültigkeit des zuletzt verabschiedeten Budgetplans um vier Wochen.
    Gelingt es beiden Kammern weiterhin nicht, einen gültigen Etat zu verabschieden, obliegt der Beschluß eines Nothaushalts dem Kaiser. Dieser gilt für die aktuell laufende Legislaturperiode.
    Nach Neuwahl des Parlaments fällt das Haushaltsrecht an beide Kammern zurück.


    Kapitel Sechs - Das Rechtswesen


    Artikel 43
    Recht wird im Namen des Ōkimi von allen ordentlichen und außerordentlichen Gerichten gesprochen.


    Artikel 44
    Zu Richtern sollen nur solche Personen ernannt werden, die über die im Gesetz vorgesehenen passenden Qualifikationen verfügen.


    Artikel 45
    Die Organisation der Gerichte wird durch ein Gesetz reglementiert.


    Artikel 46
    Die Gerichte tagen in ihren Verhandlungen öffentlich. Die gilt nicht für Militärgerichte und außerordentliche Gerichte. Sollte jedoch die öffentliche Sicherheit bedroht sein oder sonstige Umständen eintreten, die durch kaiserliche Verordnung geregelt werden, so kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.


    Kapitel Sieben - Abschließendes


    Artikel 47
    Diese Verfassung kann nur mit der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beider Kammern der Dai-Gikai geändert werden.


    Artikel 48
    Bei Verfassungsänderungen ist der Sūmitsu-in zu konsultieren.


    Artikel 49
    Im Falle des Notstandes kann diese Verfassung in Gänze oder in Teilen außer Kraft gesetzt werden.


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    Fusō Teikoku


    Wir Ōkimi Hirohito, Kotei und Herrscher aller fusōischer Lande, befehlen hiermit erfüllt von der Weisheit des Himmels, dass


    Hyuuga Masao


    hiermit zum


    Gouverneur der Provinz Shishū


    ernannt ist.


    Ferner wird ihm hiermit für die Dauer seines Amtes der Fünfte Wirklichen Hofrang verliehen.


    So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 16. Dezember im Fünften Jahre unserer Herrschaft.

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    Fusō Teikoku


    Wir Ōkimi Hirohito, Kotei und Herrscher aller fusōischer Lande, befehlen hiermit erfüllt von der Weisheit des Himmels, dass


    Toranaga Yoshimura


    hiermit zum


    Gouverneur der Provinz Konshū


    ernannt ist.


    Ferner wird ihm hiermit für die Dauer seines Amtes der Fünfte Wirklichen Hofrang verliehen.


    So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 16. Dezember im Fünften Jahre unserer Herrschaft.


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    Fusō Teikoku


    Wir Ōkimi Hirohito, Kotei und Herrscher aller fusōischer Lande, befehlen hiermit erfüllt von der Weisheit des Himmels, dass


    Takahashi Hiroto


    hiermit zum


    Gouverneur der Provinz Yezo


    ernannt ist.


    Ferner wird ihm hiermit für die Dauer seines Amtes der Fünfte Wirklichen Hofrang verliehen.


    So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 14. Dezember im Fünften Jahre unserer Herrschaft.


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    Fusō Teikoku


    Die Nachkommen adliger Familien und solche, die sich durch hervorragende Taten ausgezeichnet haben, bilden die Elite der ganzen Nation. Wir glauben einen Akt der Gerechtigkeit auszuführen, wenn Wir ihnen besondere Titel verleihen. Die Beamten und Offiziere, die Uns stets mit ihren Ratschlägen oder durch ihre Tapferkeit geholfen haben, verdienen ebenfalls eine Belohnung. Aus diesen Gründen, in Anerkennung geleisteter Dienste, bestätigen Wir nach altem Brauch und Sitte die Schaffung von fünf Adelsklassen.
    Diese werden nach einem besonderen Reglement geführt. Wir erwarten von den Beliehenen eine beständige Treue und wünschen, dass die Titel, die Wir verleihen, auf eine lange Reihe von Generationen vererbt werden.
    Die kaiserlichen Bestimmungen über die Adelsklassen sind folgende:


    1. Die Adelstitel werden durch ein kaiserliches Dekret verliehen und von dem Minister Unseres Hauses notifiziert.
    2. Die Titel werden in fünf Klassen geteilt: Kōshaku (Fürst), Hōshaku (Markgraf), Hakushaku (Graf), Shishaku (Vizegraf) und Danshaku (Baron).
    3. Die vorstehenden Titel können nur auf Kinder männlichen Geschlechtes, und zwar in der Primogenitur, übertragen werden.
    4. Wenn das Haupt einer adligen Familie ohne Hinterlassung eines männlichen Erben stirbt, erlischt der von ihm geführte Titel.
    5. Die Gemahlin eines Adligen führt den ihrem Gemahl verliehenen Titel und genießt dieselben Auszeichnungen.
    6. Der Großvater und der Vater eines Adligen und sein Enkel aus der älteren Linie gehören dem Adel an, ebenso deren Gattinnen.
    7. Der Adelstitel kann nur auf den Erben erst nach erfolgtem Ableben des Titelträgers übertragen werden. Wenn ein Adliger infolge eines Verbrechens oder einer Strafe seines Titels verlustig geht, kann der Ōkimi befehlen, dass dieser Titel auf denjenigen übertragen werde, der dessen Erbe sein sollte.
    8. Die Kontrolle des Adels und die Übertragung von Titeln werden vom Minister des Kaiserlichen Hauses ausgeführt.
    9. Die Adligen, ihre Söhne, ihre Brüder oder ihre Verwandten müssen, ehe sie eine Ehe schließen oder ein Kind adoptieren, vorher die Bewilligung des Ministers des Kaiserlichen Hauses dazu erhalten.
    10. Alle Mitglieder des Adels haben darüber zu wachen, dass ihre Verwandten eine sorgfältige Erziehung erhalten.


    So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 14. Dezember im Fünften Jahre unserer Herrschaft.


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    Fusō Teikoku


    Wir Ōkimi Hirohito, Kotei und Herrscher aller fusōischer Lande, befehlen hiermit erfüllt von der Weisheit des Himmels, dass


    Nijō Yoshimoto


    hiermit zum


    Gouverneur der Provinz Chinzei


    ernannt ist.


    Ferner wird ihm hiermit für die Dauer seines Amtes der Fünfte Wirklichen Hofrang verliehen.


    So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 14. Dezember im Fünften Jahre unserer Herrschaft.


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    Fusō Teikoku


    Mit der Weisheit des Himmels gesegnet und den Ratschlag Unseres loyalen Kronrates huldvoll annehmend, befehlen wir hiermit die Entlassung Unseres Daijō-Daijin sowie die Auflösung der Kokkai sowie deren Neuwahl.
    Die Einreichung der Wahlaufstellungen erfolgt bis zum 14.12. und die Wahl selbst wird vom 15.12 bis zum 17.12 stattfinden.


    So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 12. Dezember im Fünften Jahre unserer Herrschaft.


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