ZitatOriginal von Toyotomi no Takumi
Iie, laut 1b Satz 2 der Verfassung ist die Staatsreligion zu fördern. Dies tuen wir mit der Steuerentlastung. Außerdem muss ich dem widersprechen, da in §4 (2) anderen Religionen ebenfalls die Möglichkeit zur Steuerentlastung geboten wird. Also findet keine Ungleichbehandlung statt.
Dann sollten wir dem Shinto Gebäude etc. zur Verfügung stellen, dass wäre doch eine sinnvollere Förderung als die steuerliche Entlastung. Auf die Steuern sind wir als Staat ja angewiesen und wenig Steuern dürften das auch nicht sein.