Beiträge von Haneda Yoshiharu

    Yoshiharus Frau unterhielt sich gerade mit einer ihrer Freundinnen, einer furchtbar eingebildeten Erbin eines Großunternehmens. Er hatte die Gelegenheit genutzt sich schnell dieser Unterhaltung zu entziehen und durstreifte nun den Festsaal auf der Suche nach bekannten Gesichtern aus der Geschäftswelt des Reiches.

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    Jōin


    Eure kaiserliche Majestät,

    ich informiere Euch hiermit darüber, dass die Kokkai und das Jōin dem Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen zugestimmt hat und bitten um die Inkraftsetzung des Gesetzes.


    Im Namen des Jōin gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


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    Haneda Yoshiharu

    Jōin-fuku-gichō



    観光施設の振興に関する法律| Kankō shisetsu no shinkō ni kansuru hōritsu| Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen


    §1 Allgemeines

    (1) Das Kaiserreich Fuso sieht sich als Land der Gastfreundlichkeit und nimmt sich daher die Förderung von Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung von Reisenden und Touristen vor.

    (2) Zweck der Förderung ist die Förderung der Tourismusentwicklung sowie die Steigerung der Atraktivität für künftige Investoren für die Tourismusbranche.


    §2 Finanzierung

    (1) Zur Finanzierung der Fördersummen wird ein nationaler Tourismusfond eingeführt.

    (2) Der nationale Tourismusfond wird finanziert durch

    1. Die durch Unternehmen der Tourismusbranche getätigte Tourismusabgabe.

    2. Dem Fond zugewiesenen Beitrag im Nationalen Haushalt.


    §3 Tourismusabgabe

    (1) Zur Tourismusabgabe verpflichtet sind:

    1. Unternehmen zur Beherbergung und Bewirtung von Touristen.

    2. Örtliche Unternehmen mit Schwerpunkt auf Unterhaltung welche ein erhöhtes touristisches Aufkommen aufweisen.

    3. Einzelhandelsunternehmen mit erhöhtem Aufkommen touristischer Kunden.

    4. Transportunternehmen mit erhöhtem touristischem Aufkommen.

    (2) Die Tourimusabgabe wird jährlich erhoben.

    (3) Die Höhe der Tourismusabgabe beträgt 10 hundertstel vom jährlichen Umsatz des Unternehmens. Wobei die Abgabe erst nach einem vollständigen Kalenderjahr registrierter Tätigkeit erhoben wird.

    (4) Von der Abgabe ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung, Aufklärung oder der schützenswerten Darstellung der Landeskultur.


    §4 Förderung

    (1) Anspruch auf Förderung hat jedes Unternehmen und Einrichtung welche:

    1. Sich an der Beherberung; Bewirtung, Unterhaltung oder dem Transport von mehr als 2.000 Touristen im Jahr beteiligt haben.

    2. Nachhaltigen Mehrwert für das Gastaufkommen oder die unternehmerische Tätigkeit touristsicher Unternehmen einer Region oder im Umkreis von 25 km erzeugen.

    3. Auf einem den Einschätzungen des Ministeriums für Öffentliche Dienste nach für die Tourismusentwicklung zuträglichen Grundstück eine Einrichtung mit erhöhtem oder vorraussichtlich erhöhtem touristischen Aufkommen errichtet haben.

    (2) Über die Höhe der individuellen Förderungssumme bestimmt die entsprechende Stelle beim Ministerium für öffentliche Dienste, sie bewertet nach den Prinzipien von Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftsbelebung und Aufstiegsförderung. Die Höhe der Fördersumme skaliert mit der Umsatzhöhe des Unternehmens, desto größer der Umsatz im vorjahr war, desto geringer fällt die jährliche Fördersumme aus.

    (3) Von der Förderung ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung oder Aufklärung.


    §5 Regionalförderung

    (1) 15 hunderstel des Fonds kommen Präfekturen mit erhöhtem touristischem Aufkommen zu.

    (2) Aufgabe der Präfekturen ist die gerechte Fördersummenverteilung an regionalen Einzelunternehmen zur Förderung des örtlichen Tourismus.


    §6 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.

    Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen


    §1 Allgemeines

    (1) Das Kaiserreich Fuso sieht sich als Land der Gastfreundlichkeit und nimmt sich daher die Förderung von Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung von Reisenden und Touristen vor.

    (2) Zweck der Förderung ist die Förderung der Tourismusentwicklung sowie die Steigerung der Atraktivität für künftige Investoren für die Tourismusbranche.


    §2 Finanzierung

    (1) Zur Finanzierung der Fördersummen wird ein nationaler Tourismusfond eingeführt.

    (2) Der nationale Tourismusfond wird finanziert durch

    1. Die durch Unternehmen der Tourismusbranche getätigte Tourismusabgabe.

    2. Dem Fond zugewiesenen Beitrag im Nationalen Haushalt.


    §3 Tourismusabgabe

    (1) Zur Tourismusabgabe verpflichtet sind:

    1. Unternehmen zur Beherbergung und Bewirtung von Touristen.

    2. Örtliche Unternehmen mit Schwerpunkt auf Unterhaltung welche ein erhöhtes touristisches Aufkommen aufweisen.

    3. Einzelhandelsunternehmen mit erhöhtem Aufkommen touristischer Kunden.

    4. Transportunternehmen mit erhöhtem touristischem Aufkommen.

    (2) Die Tourimusabgabe wird jährlich erhoben.

    (3) Die Höhe der Tourismusabgabe beträgt 10 hundertstel vom jährlichen Umsatz des Unternehmens. Wobei die Abgabe erst nach einem vollständigen Kalenderjahr registrierter Tätigkeit erhoben wird.

    (4) Von der Abgabe ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung, Aufklärung oder der schützenswerten Darstellung der Landeskultur.


    §4 Förderung

    (1) Anspruch auf Förderung hat jedes Unternehmen und Einrichtung welche:

    1. Sich an der Beherberung; Bewirtung, Unterhaltung oder dem Transport von mehr als 2.000 Touristen im Jahr beteiligt haben.

    2. Nachhaltigen Mehrwert für das Gastaufkommen oder die unternehmerische Tätigkeit touristsicher Unternehmen einer Region oder im Umkreis von 25 km erzeugen.

    3. Auf einem den Einschätzungen des Ministeriums für Öffentliche Dienste nach für die Tourismusentwicklung zuträglichen Grundstück eine Einrichtung mit erhöhtem oder vorraussichtlich erhöhtem touristischen Aufkommen errichtet haben.

    (2) Über die Höhe der individuellen Förderungssumme bestimmt die entsprechende Stelle beim Ministerium für öffentliche Dienste, sie bewertet nach den Prinzipien von Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftsbelebung und Aufstiegsförderung. Die Höhe der Fördersumme skaliert mit der Umsatzhöhe des Unternehmens, desto größer der Umsatz im vorjahr war, desto geringer fällt die jährliche Fördersumme aus.

    (3) Von der Förderung ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung oder Aufklärung.


    §5 Regionalförderung

    (1) 15 hunderstel des Fonds kommen Präfekturen mit erhöhtem touristischem Aufkommen zu.

    (2) Aufgabe der Präfekturen ist die gerechte Fördersummenverteilung an regionalen Einzelunternehmen zur Förderung des örtlichen Tourismus.


    §6 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.


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    Fusō Teikoku




    Stimmen Sie dem Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen in der vorliegenden Fassung zu?


    [_] Hai (Ja)

    [_] Iie (Nein)

    [_] Fusanka (Enthaltung)

    Höchstes Haus,


    die Regierung seiner Majestät erhält das Wort.



    Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen


    §1 Allgemeines

    (1) Das Kaiserreich Fuso sieht sich als Land der Gastfreundlichkeit und nimmt sich daher die Förderung von Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung von Reisenden und Touristen vor.

    (2) Zweck der Förderung ist die Förderung der Tourismusentwicklung sowie die Steigerung der Atraktivität für künftige Investoren für die Tourismusbranche.


    §2 Finanzierung

    (1) Zur Finanzierung der Fördersummen wird ein nationaler Tourismusfond eingeführt.

    (2) Der nationale Tourismusfond wird finanziert durch

    1. Die durch Unternehmen der Tourismusbranche getätigte Tourismusabgabe.

    2. Dem Fond zugewiesenen Beitrag im Nationalen Haushalt.


    §3 Tourismusabgabe

    (1) Zur Tourismusabgabe verpflichtet sind:

    1. Unternehmen zur Beherbergung und Bewirtung von Touristen.

    2. Örtliche Unternehmen mit Schwerpunkt auf Unterhaltung welche ein erhöhtes touristisches Aufkommen aufweisen.

    3. Einzelhandelsunternehmen mit erhöhtem Aufkommen touristischer Kunden.

    4. Transportunternehmen mit erhöhtem touristischem Aufkommen.

    (2) Die Tourimusabgabe wird jährlich erhoben.

    (3) Die Höhe der Tourismusabgabe beträgt 10 hundertstel vom jährlichen Umsatz des Unternehmens. Wobei die Abgabe erst nach einem vollständigen Kalenderjahr registrierter Tätigkeit erhoben wird.

    (4) Von der Abgabe ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung, Aufklärung oder der schützenswerten Darstellung der Landeskultur.


    §4 Förderung

    (1) Anspruch auf Förderung hat jedes Unternehmen und Einrichtung welche:

    1. Sich an der Beherberung; Bewirtung, Unterhaltung oder dem Transport von mehr als 2.000 Touristen im Jahr beteiligt haben.

    2. Nachhaltigen Mehrwert für das Gastaufkommen oder die unternehmerische Tätigkeit touristsicher Unternehmen einer Region oder im Umkreis von 25 km erzeugen.

    3. Auf einem den Einschätzungen des Ministeriums für Öffentliche Dienste nach für die Tourismusentwicklung zuträglichen Grundstück eine Einrichtung mit erhöhtem oder vorraussichtlich erhöhtem touristischen Aufkommen errichtet haben.

    (2) Über die Höhe der individuellen Förderungssumme bestimmt die entsprechende Stelle beim Ministerium für öffentliche Dienste, sie bewertet nach den Prinzipien von Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftsbelebung und Aufstiegsförderung. Die Höhe der Fördersumme skaliert mit der Umsatzhöhe des Unternehmens, desto größer der Umsatz im vorjahr war, desto geringer fällt die jährliche Fördersumme aus.

    (3) Von der Förderung ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung oder Aufklärung.


    §5 Regionalförderung

    (1) 15 hunderstel des Fonds kommen Präfekturen mit erhöhtem touristischem Aufkommen zu.

    (2) Aufgabe der Präfekturen ist die gerechte Fördersummenverteilung an regionalen Einzelunternehmen zur Förderung des örtlichen Tourismus.


    §6 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.

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    Jōin


    Eure kaiserliche Majestät,

    ich informiere Euch hiermit darüber, dass die Kokkai und das Jōin dem Gesetz, die Siegel betreffend zugestimmt hat und bitten um die Inkraftsetzung des Gesetzes.


    Im Namen des Jōin gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


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    Haneda Yoshiharu

    Jōin-fuku-gichō



    印鑑に関する法律|Inkan ni kansuru hōritsu|Gesetz, die Siegel betreffend. (Siegelgesetz)


    §1 - Allgemeines

    (1) Dieses Gesetz legt die Aufbewahrung, Führungsberechtigung und Verwendung der kaiserlichen Siegel und des Regierungssiegel fest.

    (2) Kaiserliche Rechtsakte erhalten durch das kaiserliche Siegel Gültigkeit. Kaiserliche Siegel im Sinne dieses Gesetzes sind das Geheime Staatssiegel und das Staatssiegel.

    (3) Rechtsakte der Regierung erhalten durch das Siegel des Daijō-kan Gültigkeit. Regierungssiegel im Sinne dieses Gesetzes ist das Siegel des Daijō-kan.

    (4) Abdrücke der kaiserlichen Siegel sind als Anlage A beigefügt. Abdruck des Regierungssiegel ist als Anlage B beigefügt.


    §2 - Das Geheime Staatssiegel

    (1) Das Geheime Staatssiegel wird zur Beurkundung völkerrechtlicher Akte, Gesetze, kaiserlichen Weisungen sowe Verordnungen und Verleihungen der Hofränge ab dem fünften wirklichen Rang verwendet. Es trägt die Aufschrift Fusō Teikoku.

    (2) Das Geheime Staatssiegel ist Eigentum des Ōkimi und wird durch den Lordsiegelbewahrer verwahrt und verwaltet.

    (3) Die Siegelschrift des Geheimen Staatssiegels ist Tensho.

    (4) Der Lordsiegelbewahrer hat den jederzeitigen Zugang des Kaisers zum Geheimen Staatssiegel zu gewährleisten.

    (5) Das Verwendungsrecht obliegt dem Kaiser.

    (6) Das Geheime Staatssiegel ersetzt die eigenhändige Signatur.

    (7) Durch kaiserliche Verordnung kann die weitere Verwendung des Geheimen Staatssiegels geregelt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.


    §3 - Das Staatssiegel

    (1) Das Staatssiegel wird zur Beurkundung von Ordensverleihungen, Ernennungs- sowie Entlassungsurkunden und Verleihungen der Hofränge bis zum fünften Rang verwendet. Es trägt die Aufschrift Fusō Teikoku.

    (2) Das Staatssiegel ist Eigentum des Ōkimi und wird durch den Lordsiegelbewahrer verwahrt und verwaltet.

    (3) Die Siegelschrift des Staatssiegels ist Minchōtai.

    (4) Der Lordsiegelbewahrer hat den jederzeitigen Zugang des Kaisers zum Staatssiegel zu gewährleisten.

    (5) Das Verwendungsrecht obliegt dem Kaiser und dem Lordsiegelbewahrer im Namen des Ōkimi. Die Verwendung des Staatssiegels durch Einrichtungen des Ministeriums für Zentrale Angelegenheiten ist stets durch den Lordsiegelbewahrer genehmigungspflichtig.

    (6) Das Staatssiegel ersetzt bei Verwendung durch den Ōkimi die eigenhändige Signatur. Bei Verwendung durch den Lordsiegelbewahrer oder Einrichtungen des Ministeriums für Zentrale Angelegenheiten ist die eigenhändige Unterschrift zu leisten.

    (7) Durch kaiserliche Verordnung kann die weitere Verwendung des Staatssiegels geregelt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.


    §4 - Das Siegel des Daijō-kan

    (1) Das Siegel des Daijō-kan wird zur Beurkundung von Regierungsweisungen, Verordnungen, Ernennungs- sowie Entlassungsurkunden, amtlicher Dokumente und offizieller Korrespondenz im Inn- und Ausland verwendet. Es trägt die Aufschrift Daijō-kan.

    (2) Das Siegel des Daijō-kan ist Eigentum der Regierung und wird durch das Kabinettssekretariat im Ministerium für öffentliche Dienste verwaltet. Das Kabinettssekretariat ist für die Vergabe und den Entzug von Siegelstempeln an die Minister, Ministerien und Reichsbehörden verantwortlich. Der Verlust von Siegelstempeln ist unverzüglich dem Kabinettssekretariat anzuzeigen.

    (3) Die Siegelschrift des Siegels des Daijō-kan ist Reisho.

    (4) Das Verwendungsrecht obliegt dem Daijō-Daijin (Großkanzler), den Daijin (Ministern) sowie den Ministerien und den kaiserlichen Behörden, sofern sie nicht über eigenständige Siegel verfügen.

    (5) Die Verwendung des Siegels des Daijō-kan ersetz nicht die eigenhändige Signatur. Zur Gültigkeit ist die eigenhändige Unterschrift oder die Verwendung des offiziell registrierten Hankos zu leisten.

    (6) Durch Verordnung des Daijō-Daijin kann die weitere Verwendungen des Siegels des Daijō-kan geregelt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.


    §5 - Weitere Siegel

    (1) Die Reichsbehörden sind zur Führung und Verwendung eigener Siegel berechtigt. Die Neuschaffung oder Erneuerung behördlicher Siegel ist durch das Kabinettssekretariat im Ministerium für öffentliche Dienste zu genehmigen. Behördensiegel müssen die kaiserliche Kirschblüte als Symbol enthalten.

    (2) Die Provinzen und weitere Gliederungen sind zur Führung und Verwendung eigener Siegel berechtigt. Die Neuschaffung oder Erneuerung provinzieller Siegel ist durch das Haushaltsministerium zu genehmigen. Die Regularien der provinziellen Siegel, einschließlich der präfekturalen, kommunalen und städtischen Siegel obliegen den zuständigen Gouverneuren.

    (3) Den weiteren Siegeln ist zur Gültigkeit die eigenhändige Unterschrift oder das offiziell registrierten Hanko beizufügen.


    §6 - Strafmaßnahmen bei Fälschungen und Missbrauch

    (1) Das missbräuchliche Verwenden oder die Verwendung eines gefälschten kaiserlichen Siegels wird mit Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren oder in besonders schweren Fälle mit lebenslanger Zuchthausstrafe geahndet.

    (2) Das missbräuchliche Verwenden oder die Verwendung eines gefälschten Regierungssiegels wird mit Zuchthausstrafe nicht unter einem Jahr und in besonders schweren Fällen mit bis zu fünfzehn Jahren Zuchthausstrafe geahndet.

    (3) Das missbräuchliche Verwenden oder die Verwendung eines gefälschten Siegels einer Reichsbehörde, einer Provinz oder eines präfekturalen, kommunalen und städtischen Siegels wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Koku oder Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.


    §7 - Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.



    Anlage A


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    Anlage B


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    印鑑に関する法律|Inkan ni kansuru hōritsu|Gesetz, die Siegel betreffend. (Siegelgesetz)


    §1 - Allgemeines

    (1) Dieses Gesetz legt die Aufbewahrung, Führungsberechtigung und Verwendung der kaiserlichen Siegel und des Regierungssiegel fest.

    (2) Kaiserliche Rechtsakte erhalten durch das kaiserliche Siegel Gültigkeit. Kaiserliche Siegel im Sinne dieses Gesetzes sind das Geheime Staatssiegel und das Staatssiegel.

    (3) Rechtsakte der Regierung erhalten durch das Siegel des Daijō-kan Gültigkeit. Regierungssiegel im Sinne dieses Gesetzes ist das Siegel des Daijō-kan.

    (4) Abdrücke der kaiserlichen Siegel sind als Anlage A beigefügt. Abdruck des Regierungssiegel ist als Anlage B beigefügt.


    §2 - Das Geheime Staatssiegel

    (1) Das Geheime Staatssiegel wird zur Beurkundung völkerrechtlicher Akte, Gesetze, kaiserlichen Weisungen sowe Verordnungen und Verleihungen der Hofränge ab dem fünften wirklichen Rang verwendet. Es trägt die Aufschrift Fusō Teikoku.

    (2) Das Geheime Staatssiegel ist Eigentum des Ōkimi und wird durch den Lordsiegelbewahrer verwahrt und verwaltet.

    (3) Die Siegelschrift des Geheimen Staatssiegels ist Tensho.

    (4) Der Lordsiegelbewahrer hat den jederzeitigen Zugang des Kaisers zum Geheimen Staatssiegel zu gewährleisten.

    (5) Das Verwendungsrecht obliegt dem Kaiser.

    (6) Das Geheime Staatssiegel ersetzt die eigenhändige Signatur.

    (7) Durch kaiserliche Verordnung kann die weitere Verwendung des Geheimen Staatssiegels geregelt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.


    §3 - Das Staatssiegel

    (1) Das Staatssiegel wird zur Beurkundung von Ordensverleihungen, Ernennungs- sowie Entlassungsurkunden und Verleihungen der Hofränge bis zum fünften Rang verwendet. Es trägt die Aufschrift Fusō Teikoku.

    (2) Das Staatssiegel ist Eigentum des Ōkimi und wird durch den Lordsiegelbewahrer verwahrt und verwaltet.

    (3) Die Siegelschrift des Staatssiegels ist Minchōtai.

    (4) Der Lordsiegelbewahrer hat den jederzeitigen Zugang des Kaisers zum Staatssiegel zu gewährleisten.

    (5) Das Verwendungsrecht obliegt dem Kaiser und dem Lordsiegelbewahrer im Namen des Ōkimi. Die Verwendung des Staatssiegels durch Einrichtungen des Ministeriums für Zentrale Angelegenheiten ist stets durch den Lordsiegelbewahrer genehmigungspflichtig.

    (6) Das Staatssiegel ersetzt bei Verwendung durch den Ōkimi die eigenhändige Signatur. Bei Verwendung durch den Lordsiegelbewahrer oder Einrichtungen des Ministeriums für Zentrale Angelegenheiten ist die eigenhändige Unterschrift zu leisten.

    (7) Durch kaiserliche Verordnung kann die weitere Verwendung des Staatssiegels geregelt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.


    §4 - Das Siegel des Daijō-kan

    (1) Das Siegel des Daijō-kan wird zur Beurkundung von Regierungsweisungen, Verordnungen, Ernennungs- sowie Entlassungsurkunden, amtlicher Dokumente und offizieller Korrespondenz im Inn- und Ausland verwendet. Es trägt die Aufschrift Daijō-kan.

    (2) Das Siegel des Daijō-kan ist Eigentum der Regierung und wird durch das Kabinettssekretariat im Ministerium für öffentliche Dienste verwaltet. Das Kabinettssekretariat ist für die Vergabe und den Entzug von Siegelstempeln an die Minister, Ministerien und Reichsbehörden verantwortlich. Der Verlust von Siegelstempeln ist unverzüglich dem Kabinettssekretariat anzuzeigen.

    (3) Die Siegelschrift des Siegels des Daijō-kan ist Reisho.

    (4) Das Verwendungsrecht obliegt dem Daijō-Daijin (Großkanzler), den Daijin (Ministern) sowie den Ministerien und den kaiserlichen Behörden, sofern sie nicht über eigenständige Siegel verfügen.

    (5) Die Verwendung des Siegels des Daijō-kan ersetz nicht die eigenhändige Signatur. Zur Gültigkeit ist die eigenhändige Unterschrift oder die Verwendung des offiziell registrierten Hankos zu leisten.

    (6) Durch Verordnung des Daijō-Daijin kann die weitere Verwendungen des Siegels des Daijō-kan geregelt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.


    §5 - Weitere Siegel

    (1) Die Reichsbehörden sind zur Führung und Verwendung eigener Siegel berechtigt. Die Neuschaffung oder Erneuerung behördlicher Siegel ist durch das Kabinettssekretariat im Ministerium für öffentliche Dienste zu genehmigen. Behördensiegel müssen die kaiserliche Kirschblüte als Symbol enthalten.

    (2) Die Provinzen und weitere Gliederungen sind zur Führung und Verwendung eigener Siegel berechtigt. Die Neuschaffung oder Erneuerung provinzieller Siegel ist durch das Haushaltsministerium zu genehmigen. Die Regularien der provinziellen Siegel, einschließlich der präfekturalen, kommunalen und städtischen Siegel obliegen den zuständigen Gouverneuren.

    (3) Den weiteren Siegeln ist zur Gültigkeit die eigenhändige Unterschrift oder das offiziell registrierten Hanko beizufügen.


    §6 - Strafmaßnahmen bei Fälschungen und Missbrauch

    (1) Das missbräuchliche Verwenden oder die Verwendung eines gefälschten kaiserlichen Siegels wird mit Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren oder in besonders schweren Fälle mit lebenslanger Zuchthausstrafe geahndet.

    (2) Das missbräuchliche Verwenden oder die Verwendung eines gefälschten Regierungssiegels wird mit Zuchthausstrafe nicht unter einem Jahr und in besonders schweren Fällen mit bis zu fünfzehn Jahren Zuchthausstrafe geahndet.

    (3) Das missbräuchliche Verwenden oder die Verwendung eines gefälschten Siegels einer Reichsbehörde, einer Provinz oder eines präfekturalen, kommunalen und städtischen Siegels wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Koku oder Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.


    §7 - Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.



    Anlage A


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    Anlage B


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    Fusō Teikoku




    Stimmen Sie dem Gesetz, die Siegel betreffend in der vorliegenden Fassung zu?


    [_] Hai (Ja)

    [_] Iie (Nein)

    [_] Fusanka (Enthaltung)