Beiträge von Fusō Teikoku

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    Fusō Teikoku


    Die kaiserliche Residenz


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    Der Palast zu Nara ist eine der kaiserlichen Nebenresidenzen. Anders, als andere kaiserlichen Nebenresidenzen, befindet sich der Palast nicht in der Provinzhauptstadt sondern in Nara. Die Stadt war während der antiken Nara-Jidai die Hauptstadt des Reiches, der Palastkomplex ist ebenfalls größer als bei den meisten kaiserlichen Residenzen. Der Palast ist, neben seiner Nutzung durch die kaiserliche Familie, ein beliebtes Touristenziel.

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    大平安帝國|Dai-HeijanTeikoku|Kaiserreich Heijan


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    Der sogenannte Taiyō kyūden, der diesen Namen auf Grund der Dachelemente erhielt, war ursprünglich der kaiserliche Nebenpalast in der Provinz Kyūkoku. Direkt am Higo-See gelegen, galt er als einer der schönsten kaiserlichen Residenzen. Im Mai 2323 (2023 nach christlicher Zeitrechnung) schenkte der Ōkimi Hirohito den Palast als Zeichen der Freundschaft und Brüderlichkeit dem heijanischen Tennō Sadahito.

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    Fusō Teikoku


    Die kaiserliche Residenz


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    Der Palast zu Kinsai ist eine der kaiserlichen Nebenresidenzen. Er steht an dem Punkt, an welchem der kaiserliche Hauptpalast stand, bis zur Verlegung der Hauptstadt im Jahre 1200 (900 nach Christlicher Zeitrechnung) und der Vernichtung des ursprünglichen Palastes durch ein Feuer 1276 (976). Der neue Palast wurde 2192 (1892) erbaut und ist eine für die Zeit typische Vermischung der einheimischen Bautradition mit den damals neu hinzugekommen westlichen Elementen. Viele der kaiserlichen Nebenpaläste sind in diesem Stil erbaut.

    Die Stellung der Residenz in Kinsai ist besonders hoch, da dies die unsprüngliche Heimat der kaiserlichen Familie ist. Der Ōkimi hält sich regelmäßig im Palast zu Kinsai auf, wenn er seinen religiösen Pflichten am Familienheiligtum nach kommt oder er in der Stadt weilt.

    Geschäftsordnung des Jōin


    I. Das Präsidium


    §1 Vorsitz

    (1) Den Vorsitz übernimmt der vom Jōin gewählte Jōin Gicho (Präsident des Oberhauses). Er wird durch einen Vizepräsidenten vertreten.

    (2) Sollten Präsident und Vizepräsident verhindert sein, so übernimmt das dienstälteste Mitglied die Leitung.

    (3) Die Konstituierende Sitzung der Jōin wird bis zur Wahl eines Präsidenten vom Ōkimi, geleitet.

    (4) Der Präsident hat das Hausrecht im Jōin inne.

    (5) Wenn der Präsident oder Vizepräsident über einen Zeitraum von 11 Tagen unentschuldigt ihren Amtspflichten nicht nachkommen, können diese mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.



    II. Mitglieder des Jōin


    §2 Mitglieder

    (1)Mitglieder des Jōin können alle Angehörigen des Kazoku oder durch den Ōkimi ernannte Personen sein.

    (2) Fürsten und Markgrafen erhalten erblich einen ständigen Sitz.

    (3) Grafen, Vizegrafen und Barone können in das Jōin gewählt werden.

    (4) Bei längerfristiger Abwesenheit eines Mitgliedes kann das Präsidium die Mitgliedschaft für ruhend erklären. In diesen Fällen ist das Stimmrecht unbeachtlich, bis der Präsident auf Antrag des Mitgliedes die Wiedereinsetzung genehmigt.




    §3 Stimmenanzahl

    (1) Die Stimmenanzahl gestaltet sich wie folgt:

    Kōshaku (Fürsten) 5 Stimmen,

    Hōshaku (Markgrafen) 4 Stimmen,

    Hakushaku (Grafen) 3 Stimmen,

    Shishaku (Vizegrafen) 2 Stimme,

    Danshaku (Barone) 1 Stimme.

    (2) Die vom Ōkimi ernannten Mitglieder haben 1 Stimme.




    §4 Sanktionierung von Fehlverhalten

    (1) Bei erkennbaren Fehlverhalten von Mitgliedern können diese durch den Vorsitzenden zur Ordnung gerufen werden.

    (2) Bei drei Ordnungsrufen ist das betreffende Mitglied für einen Sitzungstag von allen Sitzungen ausgeschlossen.

    (3) Bei besonders schwerem sittenwidrigen Verhalten ist ein sofortiger Ausschluss von der betreffenden Sitzung möglich.

    (4) Gegen Ordnungsrufe und Sitzungsausschlüsse kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.

    (5) Ausschlüsse gelten ebenfalls für Abstimmungen.



    III. Gesetzgebung


    §5 Anträge

    (1) Jedes Mitglied des Sangiins und des Daijō-kan ist berechtigt Anträge einzubringen.

    (2) Der Präsident bearbeitet Anträge und stellt diese zur Aussprache.

    (3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese gleichzeitig zu behandeln.

    (4) Satirische Anträge, welche die Ernsthaftigkeit der Sangiins infrage stellen, müssen vom Präsidenten nicht bearbeitet werden. Dagegen kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.


    §6 Zugelassene Antragsformen

    (1) Folgende Antragsformen werden vom Präsidenten bearbeitet und können von der Sangiin behandelt werden:

    a. Anträge auf Beschluss eines neuen Gesetzes (Gesetzentwurf).

    b. Anträge auf Beschluss der Änderung eines Gesetzes oder mehrerer Gesetze (Gesetzesänderung).

    c. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung der Jōin.

    d. Anträge auf eine Sitzung zu einem aktuellen Thema (Aktuelle Stunde).


    §7 Aussprachen

    (1) Aussprachen dienen der Beratung von Gesetzesentwürfen, zur Findung von Kandidaten sowie zur Beratung aktueller Themen.

    (2) Eine Aussprache dauert 96 Stunden. Sie kann verlängert werden, wenn 1/4 der Mitglieder dies verlangen oder der Präsident weiteren Aussprachebedarf sieht.

    (3) Eine Aussprache kann vorzeitig beendet werden, wenn die Hälfte der Mitglieder dies beantragen, oder der Präsident keinen Aussprachebedarf erkennt. Sollte die letzte Wortmeldung 48 Stunden zurückliegen, wird die Aussprache automatisch beenden.

    (4) Es steht dem Präsidenten frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.

    (4a) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Mitgliedern die Öffentlichkeit von der Aussprache auszuschließen, muss der Präsident dem Antrag nachkommen.



    §8 Abstimmungen

    (1) Nach Beendigung der Aussprache leitet der Präsident eine Abstimmung ein, sofern dies nötig ist.

    (2) Bei der Abstimmung votieren die Mitglieder entweder mit "Hai (Ja)", "Iie (Nein)" oder " Fusanka (Enthaltung)".

    (3) Hierbei ist die Stimmenanzahl anzugeben.

    (4) Ein Antrag ist angenommen, wenn er

    1. in den Fällen der Beschlussfassung über ein Gesetz (Art. 30 der Verfassung) oder den Haushalt (Art. 40 der Verfassung) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält,

    2. in den Fällen einer Verfassungsänderung (Art. 47 der Verfassung) die Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erhält.

    (5) Auf Antrag eines Mitgliedes hin muss der Präsident eine Abstimmung im Geheimen stattfinden lassen.


    IV. Schlussbestimmungen


    §9 Schlussbestimmungen

    (1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit der Jōin abgeändert werden.

    (2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen der Jōin ihre Gültigkeit.

    Ein Soldat der Kaiserlichen Garde nimmt den Brief entgegen und sieht ihn durch. Anschließend führt er in seiner Wachstube ein kurzes Telefonat. Ein Bediensteter in typischer Hofkleidung, im schwarzen Sokutai mit Kanmuri auf dem Kopf erscheint darauf hin um den Besucher zum Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. zu führen.

    Nach der Audienz zur Ernennung wird der Großkanzler zum Fusō-ya, seinem Amtssitz gefahren. Bald würde er von hieraus vor die Presse treten um seine Antrittsrede zu halten. An der Auffahrt bleibt der Wagen des Daijō Daijins stehen.

    Die Tradition gebot dem Großkanzler bei Amtsantritt vor dem Fusō-Haus zu halten, um die aller letzten Meter dann zu Fuße zu bestreiten.

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    Fusō Teikoku


    Kaiserliches Wahlamt


    Das Kaiserliche Wahlamt gibt hiermit das folgende Wahlergebnis bekannt:


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    Jōin-Wahl:


    Vertreter der Grafen: Saionji Tsunesuke-sama

    Vertreter der Vizegraf: Haneda Yoshiharu-sama



    gez.



    Akira Nagatsuma

    長妻 昭


    Leiter des Kaiserlichen Wahlamts


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    Fusō Teikoku


    Kaiserliches Wahlamt


    Das Kaiserliche Wahlamt gibt hiermit das Folgende bekannt:


    Die Wahl zum VI. Kokkai finden vom 26. Tag des 05. Monats bis zum 28. Tag des 05 Monats im 8. Jahre der Herrschaft des Okimi Hirohito statt.


    Die Einreichung von Wahllisten sind an dieser Stelle bis zum 25. Tage 23:59 Uhr Ortszeit möglich.


    Außerdem können sich bis zu diesem Zeitpunkt ebenso Kandidaten für den Jōin melden. Die Wahl der Mitglieder des Jōin erfolgt nach dem Mehrheitsverhältnis der Adeligen in der jeweiligen wählbaren Adelsklasse.


    gez.



    Akira Nagatsuma

    長妻 昭



    Leiter des Kaiserlichen Wahlamts

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    Das Fest der Kirschblüte war wieder gekommen und es wurde im ganzen Land gefeiert aber in der Hauptstadt ganz besonders. Im ganzen Land gingen die Menchen picknicken oder Spazieren um die Sakura Blüte zu bewundern.