Wir sind mit der Gründungscharta so gut wie fertig. Ich sehe also nicht, wo das Problem liegt. Und ich bin sogar der Überzeugung, dass unsere Version sich durchaus sehen lassen kann: er ist kurz und doch prägnant. Man muss das Rad nicht neu erfinden, aber man kann immer wieder eine bessere Version auf den Markt bringen.
Beiträge von Duplicate Helen Bont
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Auch auf die Gefahr hin, mich endgültig unbeliebt zu machen, kann ich beim besten Willen keine all zu große Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. feststellen. Aber schauen Sie selbst. Vielleicht habe ich ja etwas übersehen.
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Original von Niketas Choniatés
"Das bedauere ich zutiefst. Denn das Reich der Ladiner sieht eine Vereinigung des Völkerbundes, welcher immer noch erst gegründet werden muss, mit dem Internationalen Rat, welcher bereits besteht und Erfolge vorzuweisen in der Lage ist, als DAS erstrebenswerte Ziel an.
Sollte der Völkerbund als ein reines Projekt der CartA-Staaten gelten, müsste sich das Reich der Ladiner, loyal zum Internationalen Rat stehend, aus den Gründungsgesprächen zum Völkerbund zurückziehen. So Leid es mir täte."Das wäre sehr bedauerlich.
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Original von Niketas Choniatés
"Ich war unaufmerksam, als ich die Antwort verfasste, verzeihen Sie mir bitte.
Da wir aber grundsätzlich die Fusion des Internationalen Rates mit dem Völkerbund ins Auge gefasst haben, sollten wir die Staaten, die zwar dem Internationalen Rat angehören, aber (noch) nicht auf der CartA verzeichnet sind, nicht von vornherein ausschliessen."
Verzeihen Sie, aber bislang gibt es lediglich den Vorschlag hierzu. Einen Vorschlag, dem die Regierung der Demokratischen Union aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ablehnend gegenübersteht.
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Zitat
Original von Niketas Choniatés
"Nun, Staaten nicht zu schnell "abzuschreiben" findet meine vollste Sympathie. Ebenso die Idee, nicht noch ein Gremium zu schaffen. Ich ziehe meinen Vorschlag zur Gründung einer betreffenden Kommission zurück.
Staaten als erloschen zu betrachten sollte, ebenso wie bei der CartA, nur auf Antrag möglich sein.
Mir geht es primär auch nicht um den Auschluss von Staaten nach deren Beitritt. Sondern hauptsächlich um die Möglichkeit des Beitrittes zum Völkerbund, bevor die betreffenden Staaten auf der CartA verzeichnet sind."Prüfung und Antrag könnten wir dem Generalsekretariat übertragen.
Was das Verzeichnis auf der CartA angeht, so ist eine einfache Reservierung auf der CartA meines Erachtens schon ausreichend, ist darüber hinaus sehr einfach zu haben und dürfte daher kein Hindernis darstellen.Dagegen hat eine Platzierung auf der CartA den Vorteil, dass allein schon die Bemühung um die Registrierung von der Ernsthaftigkeit der Existenz des Staates zeugt und die übrigen Völkerbund-Staaten einen geographischen Bezug zu diesem Staat herstellen können. Das ist insbesondere dann von Vorteil, wenn zum Beispiel Friedenstruppen in dieses Land geschickt werden sollen und die Entsendestaaten sehen können, wohin diese Truppen gesandt werden sollen.
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Zitat
Original von Niketas Choniatés
"Exzellent, Madame Bont. Einen Einwand hätte ich aber:Dies möchte ich ersetzen durch
Artikel XX - Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Völkerbunde kann jeder völkerrechtlich anerkannte Staat beantragen.
(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung einstimmig.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
- automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,
- mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.Die Begründung ist folgende: Staaten, die nicht auf der CartA verzeichnet sind, könnten demnach im Umkehrschluss dem Völkerbund nicht beitreten. Ich denke hierbei auch an das Königreich Bengali, von dem ich vermute, dass es sich in einer schwierigen aussenpolitischen Lage wohl an den Völkerbund wenden wird.
Und man bedenke, dass nur erloschene Staaten wieder von der CartA entfernt werden. Dann kann man es doch auch gleich solcherart formulieren, wie hier von mir ausgeführt. Staaten wie Bengali werden mit Sicherheit eines Tages auf der CartA verzeichnet sein wollen und wir sollten diesen Staaten dabei behilflich sein. Bis auf Malacandra sind unsere Kolonien ebenfalls noch nicht auf der CartA eingetragen, dennoch sind sie existent."Ich sehe gerade, dass Sie den Absatz 1 geändert haben, als ich meine Antwort formulierte.
Ich bin davon überzeugt, dass es jedem Staat frei steht, sich auf der CartA registrieren bzw. eintragen zu lassen, ganz gleich, wie schwierig sich seine außenpolitische Lage darstellt.
Und es ist ja gerade der Grundgedanke, der der Einladung zugrunde gelegen hat, dass hier eine internationale Organisation für die Staaten geschaffen werden sollen, die auf der Karte der CartA registriert sind. Das sehen Sie schon daran, dass ausschließlich jene aktiven Staaten eingeladen wurden, die auf der CartA-Karte registiert bzw. eingetragen sind. -
Zitat
Original von Niketas Choniatés
"Das ist wahr, damiséla Bont. Ich würde vorschlagen, dass mit "Untergegangener Staat" ein Staat gemeint ist, der sichtbar nicht mehr existiert. Denken wir nur Stralien: Dieser Staat ist definitiv untergegangen. Seine Menschen haben offensichtlich das Land verlassen, es kommt von dort keine Antwort mehr. Ob das Land noch, wenn auch nur rudimentär, besiedelt ist, wissen wir derzeit nicht.
Vielleicht brauchen wir eine Hohe Kommission, welche darüber zu befinden hätte? Eine Hohe Kommission, bestehend aus drei Mitgliedsstaaten des Völkerbundes, wobei die Zugehörigkeit zu diesem Gremium rotiert, so das jedes Mitgliedsland routinemäßig an die Reihe käme.
Diese Kommission würde, so schlage ich vor, nur nach Aufruf zusammentreffen."Nunja, Stralien ist ein einfacher Fall, da die politisch Verantwortlichen dort unmissverständlich erklärt haben, dass das Land zum 2. Juni 2019 aufhört zu existieren.
Die Problematik, die ich sehe, ist, dass jeder Staat auch mal von einer längeren Flaute heimgesucht werden kann. Wenn ich es richtig sehe, können wir derzeit die Staaten an einer Hand abzählen, die derzeit so gut wie keine Aktivität zeigen.
Ich denke da durchaus auch an mein eigenes Land, die Demokratische Union Ratelon, aber auch an das von mir sehr geschätzte Albernia, wo zwar vor ein, zwei Monaten Wahlen stattfanden, die Regierungsbildung aber seit geraumer Zeit stockt.
Des weiteren müssten wir festlegen, wie lange eine Inaktivitätsphase dauern soll, damit ein Staat das Merkmal "definitiv untergegangen" erfüllt, ob während dieser Zeit überhaupt keine Posts veröffentlicht werden dürfen oder reicht es, wenn keine Posts im Regierungs- und Parlamentsbereich veröffentlicht werden?
Zum Schluss plädiere ich dafür, nicht zu viele Institutionen für Tätigkeiten zu schaffen, die die bereits bestehenden nicht genauso gut erfüllen könnten. -
Zitat
Original von Niketas Choniatés
"Exzellent, Madame Bont. Einen Einwand hätte ich aber:Dies möchte ich ersetzen durch
Artikel XX - Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen, der auf der CartA als reserviert oder eingetragen registriert ist.
(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung einstimmig.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
- automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,
- mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.Die Begründung ist folgende: Staaten, die nicht auf der CartA verzeichnet sind, könnten demnach im Umkehrschluss dem Völkerbund nicht beitreten. Ich denke hierbei auch an das Königreich Bengali, von dem ich vermute, dass es sich in einer schwierigen aussenpolitischen Lage wohl an den Völkerbund wenden wird.
Und man bedenke, dass nur erloschene Staaten wieder von der CartA entfernt werden. Dann kann man es doch auch gleich solcherart formulieren, wie hier von mir ausgeführt. Staaten wie Bengali werden mit Sicherheit eines Tages auf der CartA verzeichnet sein wollen und wir sollten diesen Staaten dabei behilflich sein. Bis auf Malacandra sind unsere Kolonien ebenfalls noch nicht auf der CartA eingetragen, dennoch sind sie existent."Zu klären wäre in diesem Fall, ab wann oder nach welchen Kriterien ein Staat als untergegangen gelten muss.
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Zitat
Original von Jan van Steen
Die letzte Fassung sieht so weit gut aus.Ja, das Ganze nimmt allmählich Gestalt an.
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Ich habe noch mal die Ergänzungen eingearbeitet und das VII. Kapitel überarbeitet.
ZitatPräambel
Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,
gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,
in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,
eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert,
getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren,
haben, diese Charta beschlossen.Kapitel I - Grundrechte
Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.
Kapitel II - Gemeinsame Ziele
Artikel XX - Zielsetzungen
Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:
01. den weltweiten Wohlstand der Menschen durch;
02. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu gewährleisten, wobei insbesondere
- die Vermittlung durch das Generalsekretariat,
- die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder
- die Mediation vor einem Schiedsgericht
als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;
- die Förderung die internationale Kooperation auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der Raumfahrt, des Umweltschutzes und
- der Festlegung von sozialen StandardsKapitel III - Die Generalversammlung
Artikel XX - Sitz
(1) Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in ... .
(2) Das Gastland garantiert allen Delegierten und Gästen der Generalversammlung freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Generalversammlung.Artikel XX - Zusammensetzung
Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.Artikel XX - Arbeitsweise der Generalversammlung
(1) Die Delegierten wählen aus ihrer Mitte alle vier Monate einen Präsidenten und einen stellvertretenden Präsidenten. Diese bilden das Präsidium der Generalversammlung.Alternativ
Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.
Alternativ: Der Generalsekretär der Vize-Generalsektretär bilden das Präsidium der Generalversammlung.(2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.
(4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.
(5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.
(6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.
(7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.
( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.Artikel XX Beschlüsse
(1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.
(2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, die sie ratifiziert haben.
(3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.Artikel XX - Das Präsidium
(1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen und Wahlen.
(2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.
(3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.Kapitel IV - Das Generalsekretariat
Artikel XX - Sitz
Der Sitz des Generalsekretariats ist in ... .2. Zusammensetzung
(1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.Alternativ:
Die Mitgliedschaft im Generalsekretariat rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.3. Aufgaben
(1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :
- repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;
- übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.
(2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.
(3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.Kapitel V - Das Schiedsgericht
Artikel XX - Sitz
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in ... .Artikel XX - Zusammensetzung
(1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.
(2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.Artikel XX - Aufgaben
(1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:
- Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;
- die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.
(2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv
Artikel XX - Sitz
(1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in ... .
(2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in ... .Artikel XX - Aufgabe
(1) Die Aufgabe von Archiv ist die Archivierung aller:
- Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,
- Beschlüsse der Generalversammlung,
- etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,
- Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,
- aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes
und
die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.
(2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.Artikel XX - Struktur
Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.Kapitel VII- Schlussbestimmungen
Artikel XX - Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen, der auf der CartA als reserviert oder eingetragen registriert ist.
(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung einstimmig.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
- automatisch, sobald der Mitgliedsstaat nicht mehr auf der CartA registriert ist,
- mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat. -
Ich habe mir erlaubt, den Diskussionsentwurf gemäß den Vorschlägen von Exzellenz van Steen und Exzellenz Toyotomi zu ergänzen:
ZitatPräambel
Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,
gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,
in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,
eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert,
getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren,
haben, diese Charta beschlossen.Kapitel I - Grundrechte
Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.
Kapitel II - Gemeinsame Ziele
Artikel XX - Zielsetzungen
Die im Völkerbund v... Sitz des Völkerbundarchivs ist in ... .
(2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in ... .Artikel XX - Aufgabe
(1) Die Aufgabe von Archiv ist die Archivierung aller:
- Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,
- Beschlüsse der Generalversammlung,
- etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,
- Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,
- aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes
und
die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.
(2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.XX. Struktur
Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.Kapitel VII- Schlussbestimmungen
Im Gemeinsamen Willen den Fortschritt der Nationen und Völker zu födern beschließen der Internationale Rat und der Völkerbund zu fusionieren.
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Zitat
Original von Jan van Steen
Auch wenn das Königreich Freesland für die Aufnahme eines - wenn auch minimal - verpflichtenden Menschenrechtskapitels ist, und darüber hinaus sehr große Zweifel hat, dass sich später wirklich alle Mitgliedsstaaten einer Menschenrechtskonvention anschließen werden, ist die freesische Regierung bereit, einem Kompromiss zuzustimmen, der die Vereinbarung einer Menschenrechtskonvention vorsieht.Als weitere Ergänzung zu den Zielen schlage ich vor, die internationale Kooperation auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der Raumfahrt, des Umweltschutzes und der Festelgung von sozialen Standards, wie etwas ein Verbot von Kinderarbeit, aufzunehmen.
Als Ergänzung zu den Beschlussmöglichkeiten schlage ich vor, das Generalsekretariat zu ermächtigen, für den Völkerbund mit anderen internationalen Organisation oder Nicht-Mitgliedsstaaten Verträge zu schließen, die zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung aller Mitgliedsstaaten (zum Beispiel in Form eines einstimmigen Beschlusses der Generalversammlung, wobei alle Mitgliedsstaaten an der Abstimmung teilnehmen müssen) bedürfen.
Die Regierung der Demokratischen Union hält die vorgeschlagenen Ergänzungen für sehr gelungen.
Ich werde dementsprechend den Diskussionsentwurf anpassen. -
Zitat
Original von Zino Mourinho
Ich habe mir das Statut des Internationalen Rates angesehen. Meinetwegen darf sich die hiesige Initiative ein gutes Beispiel an diesem wohl geschliffenen Vertragswerk nehmen. Dem Internationalen Rat könnte ein sozialistisches Soleado vorbehaltlos beitreten. Dem hiesigen Vertragsentwurf in der aktuellen Form jedoch nicht.Vor allem auf folgenden Abschnitt darf man aus unserer Sicht gerne verzichten:
Alternativ könnten wir auch das Ziel festschreiben und die konkreten Schritte durch die Generalversammlung festlegen lassen.
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Zitat
Original von Toyotomi no Takumi
Da der heijanische Staat nicht foltern kann, erübrigt sich Ihre Frage.Kein Problem.
Wenn in Heijan nicht gefoltert wird, dann verstehe ich Ihren Widerstand nicht, ein Folterverbot aufzunehmen.
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Original von Toyotomi no Takumi
1. Wie gesagt, Heijan hält diese Regelung sowieso für überflüssig, da Souveräne Staaten eh nicht foltern können, deshalb braucht man diese Formulierung nicht. Außerdem, Exzellenz, haben sie gesagt, die Menschenrechte nach Grundlage der heijanischen Verfassung festzulegen. Und "Folter" findet man nicht in der heijanischen Verfassung.Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.
2. Das ist dann in Ordnung.
Ich muss ehrlich sagen, dass ich das Argument nicht nachvollziehen kann: inwiefern kann in souveränen Staaten nicht gefoltert werden? Ich meine, ob zum Beispiel eine Polizei Foltermethoden anwendet oder nicht hängt doch nicht von der Frage ab, ob es sich um einen souveränen oder teilsouveränen Staat oder nur um eine nicht souveräne Provinz handelt.
Werden denn in Heijan Menschen gefoltert oder anders gefragt: ist die Folter mit dem heijanischen Rechtssystem vereinbar?
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Original von Louis Moumont
/OFF: Die CartA ist eine sim-off Organisation. Ich bitte darum, beides nicht miteinander zu vermischen. Ich gehe der Einfachheit halber einmal davon aus, daß du das nicht gesagt hast, um uns "Was ist ein Carta?"-Dialoge zu ersparen.
Bei allem Respect und aller gebotenen Contenance, ich muss doch constatieren, daß ich sehr überrascht und irritiert bin. Die Regierung Seiner Archipelischen Majestät wurde hierher eingeladen, um über mögliche Wege der Stärkung des Internationalen Rates zu discutieren. Und nun muss ich allen Ernstes meine Zeit darauf verwenden, solchen respectlosen Reden jener Dame zuzuhören? Ich habe bewusst keinen Leistungsvergleich herangezogen - schliesslich wollte ich meine Vorrednerin ja nicht beschämen. Doch wenn es gewünscht wird, das Potential der hier am Tisch versammelten Staaten zu vergleichen, will ich mich nicht dagegen sträuben. Während Mitgliedsstaaten des Internationalen Rates wie Livornien, Melba oder das Imperium Ladinrum in den vergangenen Zeiten durch innenpolitische Prosperität und außenpolitische Presence aufgefallen sind, glänzte manch hier anwesende Regierung wie Ratelon oder Freesland in den vergangene Jahren durch Inactivität. Es würde jener Politikerin durchaus etwas mehr Bescheidenheit gut anstehen. Ich sehe jedenfalls noch keinen Grund, eine altbewährte und erfahrene Organisation wie den Internationalen Rat durch die übereilte Neugrundung einer schlechten Copie zu concurrencieren.
Exzellenz, ich bedaure es, wenn Sie meinen Wortbeitrag als respektlos empfinden. Aber ich denke, wir können uns darauf einigen, dass es besser ist, eine ehrliche Antwort zu erhalten, als wenn ich Ihnen etwas vorgeheuchelt hätte.
Generell erlaube ich mir vorzuschlagen, dass wir uns auf die Themen konzentrieren, die unmittelbar mit unserer Zielsetzung zusammenhängen, nämlich zum Einen der Formulierung der Gründungscharta und zum Anderen der Frage, in welchem Ort welche Institution ihren Sitz nehmen wird. Und natürlich die Frage, ob die Möglichkeit eingeräumt werden soll, statt die Charta als Ganzes, artikelweise die Charta ratifiziert werden kann.
Um die Beratungen zu strukturieren und damit effizienter zu gestalten, erlaube ich mir des Weiteren vorzuschlagen, dass wir die drei Thematiken nacheinander abarbeiten, und zwar in der Reihenfolge:
01. Text der Gründungscharta
02. Sitz der einzelnen Institutionen
03. Ratifizierung als Ganzes und artikelweise.Das hat meiner Ansicht nach den Vorteil, dass die Beratungen übersichtlicher und effizienter werden, und wir somit schneller zu einem Ergebnis kommen dürften.
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Zitat
Original von Toyotomi no Takumi
Heijan hätte dazu noch einige Anmerkungen....
Artikel XX - Recht auf Leben und Unversehrtheit
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben. In dieses Recht darf nur aufgrund eines Strafgesetzes eingegriffen werden, welches dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist und auf der Grundlage eines Gerichtsurteils, welches auf der Basis eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens basiert, eingegriffen werden.
(2) Jeder Mensch hat Anspruch auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit.
(3) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz vor Folter. Streichen-kein Grundsatz der heijanischen Verfassung. Desweiteren ist Heijan der Auffassung, das souveräne Staaten gar nicht foltern können.
(4) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Sie darf nur aufgrund eines allgemeinen Gesetzes eingeschränkt werden.
...
Artikel XX - Presse- und Meinungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht, sich aus frei zugänglichen Quellen zu informieren und diese Informationen sowie seine Meinung frei in Wort, Schrift oder Bild zu verbreiten.
(2) Eine Zensur findet nicht statt. Streichung ( nicht dazu gebraucht werden, die öffentliche Ordnung oder Moral oder das Ansehen des Staates oder des Militärs zu untergraben.)
(3) In dieses Recht darf nur aufgrund eines allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Jugend, des Sittengesetzes oder der staatlichen Ordnung eingegriffen werden.
...Was spricht denn dagegen, den Schutz vor Folter festzuschreiben? Ich kann mir nicht vorstellen, dass in irgendeinem Staat die Folter befürwortet wird.
Der Einwand bezüglich der Zensur wird meines Erachtens in Absatz 3 berücksichtigt, in dem unter anderem Eingriffe zum Schutze des Sittengesetzes oder der staatlichen Ordnung ermöglicht werden.
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Ich habe mir erlaubt, den Entwurf etwas weiter zu entwickeln, wobei ich die Frage, wer sich für welchen Sitz bewirbt, weggelassen habe, da wir das ja mittlerweile auf einem gesonderten Dokument fixiert haben. Auf eine Nummerierung der Artikel habe ich verzichtet, damit wir nicht bei jeder Änderung während der Beratungen die Nummerierung aufwendig anpassen müssen. Ich bitte ausdrücklich darum zur Kenntnis zu nehmen, dass dies lediglich ein Diskussionsentwurf ist, der Text also nicht "in Stein gemeißelt" ist. Auch ist der Entwurf nicht vollständig, sondern harrt seiner Komplettierung:
ZitatPräambel
Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,
gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,
in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,
eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert,
getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren,
haben, diese Charta beschlossen.Kapitel I - Grundrechte
Artikel XX - Mindestgarantie der Menschenrechte
Die in diesem Kapitel aufgeführten Menschenrechte sind ein Mindestmaß, welches jedem Menschen ohne Ansehen der Person in den Signatarstaaten gewährt werden.Artikel XX - Recht auf Leben und Unversehrtheit
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben. In dieses Recht darf nur aufgrund eines Strafgesetzes eingegriffen werden, welches dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist und auf der Grundlage eines Gerichtsurteils, welches auf der Basis eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens basiert, eingegriffen werden.
(2) Jeder Mensch hat Anspruch auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit.
(3) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz vor Folter.
(4) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Sie darf nur aufgrund eines allgemeinen Gesetzes eingeschränkt werden.Artikel XX - Freie Entwicklung der Person, Gleichheit der Menschen
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit dadurch die Rechte anderer Menschen nicht verletzt oder gegen das Sittengesetz oder die jeweilige staatliche Ordnung verstoßen wird.
(2) Alle Menschen sind gleich.Artikel XX - Religions- und Gewissensfreiheit
(1) Die Freiheit der Religionsausübung des Gewissens werden gewährleistet.
(2) Niemand darf zur Ausübung einer Religion gezwungen oder an deren Ausübung gehindert werden.
(3) Niemand darf gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln.Artikel XX - Presse- und Meinungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht, sich aus frei zugänglichen Quellen zu informieren und diese Informationen sowie seine Meinung frei in Wort, Schrift oder Bild zu verbreiten.
(2) Eine Zensur findet nicht statt.
(3) In dieses Recht darf nur aufgrund eines allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Jugend, des Sittengesetzes oder der staatlichen Ordnung eingegriffen werden.Artikel XX - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Das Recht der friedlichen Versammlung, der freien Gründung von Vereinen und politischen Parteien sowie die Koalitionsfreiheit werden grundsätzlich im Rahmen der jeweils staatlichen Ordnung gewährleistet.Artikel XX - Brief und Kommunikationsgeheimnis
Das Brief und Kommunikationsgeheimnis werden grundsätzlich im Rahmen der jeweils staatlichen Ordnung gewährleistet.Artikel XX - Rechte im gerichtlichen Verfahren
Kein Mensch darf für eine Tat bestraft werden, die zum Zeitpunkt der Tat nicht durch ein allgemeines Gesetz unter Strafe gestellt worden war.Kapitel II - Gemeinsame Ziele
Artikel XX - Zielsetzungen
Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:
01. den weltweiten Wohlstand der Menschen durch:
-Förderung des internationalen Volkswohlstandes durch:
- die Schaffung einer internationalen Freihandelszone,
- die Gründung einer Internationalen Investitionsbank,
- die Liberalisierung des freien Kapitalverkehrs oder
- die Vereinbarung von Mindeststandards bei Arbeitnehmerrechten
zu erreichen;
02. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu gewährleisten, wobei insbesondere
- die Vermittlung durch das Generalsekretariat,
- die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder
- die Mediation vor einem Schiedsgericht
als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden.Kapitel III - Die Generalversammlung
Artikel XX - Sitz
(1) Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in ... .
(2) Das Gastland garantiert allen Delegierten und Gästen der Generalversammlung freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Generalversammlung.Artikel XX - Zusammensetzung
Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.Artikel XX - Arbeitsweise der Generalversammlung
(1) Die Delegierten wählen aus ihrer Mitte alle vier Monate einen Präsidenten und einen stellvertretenden Präsidenten. Diese bilden das Präsidium der Generalversammlung.Alternativ
Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.
Alternativ: Der Generalsekretär der Vize-Generalsektretär bilden das Präsidium der Generalversammlung.(2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.
(4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.
(5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.
(6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.
(7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.
( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.Artikel XX Beschlüsse
(1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.
(2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, die sie ratifiziert haben.Artikel XX - Das Präsidium
(1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen und Wahlen.
(2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.
(3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.Kapitel IV - Das Generalsekretariat
Artikel XX - Sitz
Der Sitz des Generalsekretariats ist in ... .2. Zusammensetzung
(1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.Alternativ:
Die Mitgliedschaft im Generalsekretariat rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.3. Aufgaben
(1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :
- repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;
- übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.
(2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.
(3)Kapitel V - Das Schiedsgericht
Artikel XX - Sitz
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in ... .Artikel XX - Zusammensetzung
(1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.
(2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.Artikel XX - Aufgaben
(1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:
- Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;
- die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.
(2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv
Artikel XX - Sitz
(1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in ... .
(2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in ... .Artikel XX - Aufgabe
(1) Die Aufgabe von Archiv ist die Archivierung aller:
- Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,
- Beschlüsse der Generalversammlung,
- etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,
- Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,
- aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes
und
die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.
(2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.XX. Struktur
Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.Kapitel VII- Schlussbestimmungen
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Zitat
Original von Gustav von Lahr
Ein rotierender Vorsitz von Generalversammlung und Generalsekreatriat kann sich das Reich gut vorstellen.
Darüberhinaus unterstützt es ebenfalls den Plan eines Sicherungsarchives in Ladinien.
Ich denke, dass wir die Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen sollten.
Für eine automatische Rotation spricht meines Erachtens, dass eine Wahlakt nicht nötig ist. Das ist - zumindest meines Erachtens - insbesondere dann von Vorteil, wenn die
Generalversammlung, aus welchen Gründen auch immer, keine Wahl vornimmt und der aktuelle Generalsekretär und sein Stellvertreter inaktiv sind, weil dann automatisch das Amt durch Rotation neu vergeben wird.
Ein möglicher Nachteil ist, dass keine Antwort auf die Frage geliefert wird: was ist, wenn das Land, dem gemäß Rotation das Amt "zusteht" kein (geeignetes) Personal hat.
Ein weiteres Problem: auch wenn die Rotation automatisch erfolgt, sollte das Ganze auf die eine oder andere Weise publik gemacht, insbesondere der Regierung des betroffenen Landes aber zur Kenntnis gebracht, werden. Sonst haben wir möglicherweise die Situation, dass ein Land zwar das Zugriffsrecht hat, davon aber nichts weiß, und das Amt dann vakant bleibt.Wenn ich mir das Wahlverfahren anschaue, dann haben wir natürlich das Problem, dass wir Kandidaten benötigen - woran es jedoch nicht mangeln dürfte.
Nachteil eines demokratischen Verfahrens - auch wenn ich es nicht wirklich als Nachteil sehe: der Kandidat mit den meisten Stimmen übernimmt das Amt. Einziger möglicher Nachteil: es öffnet die Tür zu Intrigen und Machtspielchen, wenn man, zum Beispiel aus Prestigegründen "seinen" Kandidaten durchsetzen will.Generell tendiert die Regierung der Demokratischen Union jedoch insgesamt zur bewussten demokratischen Entscheidungsfindung zwischen mehreren Kandidaten, da dann auch eher gewährleistet sein dürfte -eine 100 prozentige Garantie gibt es natürlich nie - , dass das Generalsekretariat, zumindest in der Person des Generalsekretär oder dessen Stellvertreters, aktiv ist.
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Zitat
Original von Louis Moumont
Wie ich sehe, beabsichtigen die Excellences, eine neue Organisation ins Leben zu rufen. In welchem Verhältnis zu den bestehenden internationalen Organisationen - insbesondere dem Internationalen Rat - soll diese stehen, wenn sie zustandekommt?Was den Internationalen Rat angeht, kann ich derzeitz keine Berührungspunkte sehen. Denn während wir hier alles Staaten sind, die auf der CartA verzeichnet sind, ist dies beim Internationalen Rat, wenn ich das richtig recherchiert habe, nur mit dem Königreich beider Archipele der Fall. Von den anderen Mitgliedsländern habe ich persönlich noch nie etwas gehört, geschweige denn, dass sie auf der CartA verzeichnet sind.
Wie gesagt: aus meiner jetzigen Sicht ergeben sich daher keine Berührungspunkte.Die einzige internationale Organisation, die mir jetzt spontan einfällt, ist die Internationale Polkommission mit Sitz in Aldenroth, die noch auf Betreiben des Rats der Nationen von damaligen RdN-Mitgliedsstaaten wie Nicht-RdN-Mitgliedsstaaten gegründet worden ist. Wie sich das beiderseitige Verhältnis gestalten würde ich jedoch den Beratungen einer künftigen Generalversammlungen vorbehalten wollen, um diese Konferenz nicht zu überfrachten.