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Verfassung des Königreiches Hubaekjan
I. Status
Artikel 1
(1) Das Königreich Hubaekjan ist Bestandteil des Großkönigreiches Goryeo und somit des Kaiserreichs Heijans.
(2) Die Hauptstadt des Königreiches Hubaekjan ist Jeonju.
(3) Das Unterkönigreich bekennt sich als untrennbarer Teil des Königreichs Goryeo.
Artikel 2
(1) Das Königreich Hubaekjan umfasst die Herzogtümer Jeonju, Hwangdo, Kangnamdo.
II. Der Bernsteinkönig
Artikel 3
(1) Der Bernsteinkönig ist das Staatsoberhaupt des Königreiches Hubaekjan.
(2) Der Bernsteinkönig stammt aus dem Haus Minh. Für die Thron- und Erbfolge ist das Hausgesetz des Hauses Minh zuständig.
(3) Verstirbt der Bernsteinkönig übernimmt die Aufgaben bis zur Krönung eines neuen Bernsteinkönig der Kronprinz als Bernsteinprinzregent. Sollte es keinen Kronprinzen geben, übernimmt die Königinwitwe die Amtsgeschäfte. Sollte es keine Königinwitwe geben, übernimmt die Königinmutter.
(4) Der Bernsteinkönig ernennt und entlässt die königliche Regierung, erlässt Gesetze und Verordnungen.
(5) Die Verfassung kann nur mit Einverständnis des amtierenden Bernsteinkönigs geändert werden.
III. Der Premierminister
Artikel 4
(1) Regierungschef des Königreiches Hubaekjan ist der Premierminister Hubaekjans.
(2) Der Premierminister wird durch den Bernsteinkönig ernannt.
(3) Der Premierminister muss Bürger Hubaekjans sein.
(4) Der Premierminister ist Vorsitzender des Bernsteinrates.
(5) Es steht dem Premierminister ebenfalls zu, Dekrete und Anordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen.
(6) Diese können durch den Bernsteinkönig außer Kraft gesetzt werden.
Jeonju, den 02.08.2019
Minh Junda
Bernsteinprinzregent
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