Beiträge von Tagomi Nobusuke

    «Hohes Haus, Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste,

    ich eröffne nach die Abstimmung zum Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen. Ich bitte um Stimmabgabe.»


    Anhang I - Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen

    Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen


    §1 Allgemeines

    (1) Das Kaiserreich Fuso sieht sich als Land der Gastfreundlichkeit und nimmt sich daher die Förderung von Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung von Reisenden und Touristen vor.

    (2) Zweck der Förderung ist die Förderung der Tourismusentwicklung sowie die Steigerung der Atraktivität für künftige Investoren für die Tourismusbranche.


    §2 Finanzierung

    (1) Zur Finanzierung der Fördersummen wird ein nationaler Tourismusfond eingeführt.

    (2) Der nationale Tourismusfond wird finanziert durch

    1. Die durch Unternehmen der Tourismusbranche getätigte Tourismusabgabe.

    2. Dem Fond zugewiesenen Beitrag im Nationalen Haushalt.


    §3 Tourismusabgabe

    (1) Zur Tourismusabgabe verpflichtet sind:

    1. Unternehmen zur Beherbergung und Bewirtung von Touristen.

    2. Örtliche Unternehmen mit Schwerpunkt auf Unterhaltung welche ein erhöhtes touristisches Aufkommen aufweisen.

    3. Einzelhandelsunternehmen mit erhöhtem Aufkommen touristischer Kunden.

    4. Transportunternehmen mit erhöhtem touristischem Aufkommen.

    (2) Die Tourimusabgabe wird jährlich erhoben.

    (3) Die Höhe der Tourismusabgabe beträgt 10 hundertstel vom jährlichen Umsatz des Unternehmens. Wobei die Abgabe erst nach einem vollständigen Kalenderjahr registrierter Tätigkeit erhoben wird.

    (4) Von der Abgabe ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung, Aufklärung oder der schützenswerten Darstellung der Landeskultur.


    §4 Förderung

    (1) Anspruch auf Förderung hat jedes Unternehmen und Einrichtung welche:

    1. Sich an der Beherberung; Bewirtung, Unterhaltung oder dem Transport von mehr als 2.000 Touristen im Jahr beteiligt haben.

    2. Nachhaltigen Mehrwert für das Gastaufkommen oder die unternehmerische Tätigkeit touristsicher Unternehmen einer Region oder im Umkreis von 25 km erzeugen.

    3. Auf einem den Einschätzungen des Ministeriums für Öffentliche Dienste nach für die Tourismusentwicklung zuträglichen Grundstück eine Einrichtung mit erhöhtem oder vorraussichtlich erhöhtem touristischen Aufkommen errichtet haben.

    (2) Über die Höhe der individuellen Förderungssumme bestimmt die entsprechende Stelle beim Ministerium für öffentliche Dienste, sie bewertet nach den Prinzipien von Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftsbelebung und Aufstiegsförderung. Die Höhe der Fördersumme skaliert mit der Umsatzhöhe des Unternehmens, desto größer der Umsatz im vorjahr war, desto geringer fällt die jährliche Fördersumme aus.

    (3) Von der Förderung ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung oder Aufklärung.


    §5 Regionalförderung

    (1) 15 hunderstel des Fonds kommen Präfekturen mit erhöhtem touristischem Aufkommen zu.

    (2) Aufgabe der Präfekturen ist die gerechte Fördersummenverteilung an regionalen Einzelunternehmen zur Förderung des örtlichen Tourismus.


    §6 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.



    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

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    国会 | Kokkai

    Stimmzettel


    Stimmen Sie dem Gesetzesentwurf eines Gesetzes zur Förderung touristischer Einrichtungen zu?


    [_] Hai/Ja

    [_] Iie/Nein

    [_] Fusanka/Enthaltung

    «Hohes Haus, Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste,

    ich eröffne nach die Aussprache zum Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen. Der Herr Ara Gonshiro erhält zur Antragsbegründung das erste Wort.»


    Anhang I - Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen

    Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen


    §1 Allgemeines

    (1) Das Kaiserreich Fuso sieht sich als Land der Gastfreundlichkeit und nimmt sich daher die Förderung von Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung von Reisenden und Touristen vor.

    (2) Zweck der Förderung ist die Förderung der Tourismusentwicklung sowie die Steigerung der Atraktivität für künftige Investoren für die Tourismusbranche.


    §2 Finanzierung

    (1) Zur Finanzierung der Fördersummen wird ein nationaler Tourismusfond eingeführt.

    (2) Der nationale Tourismusfond wird finanziert durch

    1. Die durch Unternehmen der Tourismusbranche getätigte Tourismusabgabe.

    2. Dem Fond zugewiesenen Beitrag im Nationalen Haushalt.


    §3 Tourismusabgabe

    (1) Zur Tourismusabgabe verpflichtet sind:

    1. Unternehmen zur Beherbergung und Bewirtung von Touristen.

    2. Örtliche Unternehmen mit Schwerpunkt auf Unterhaltung welche ein erhöhtes touristisches Aufkommen aufweisen.

    3. Einzelhandelsunternehmen mit erhöhtem Aufkommen touristischer Kunden.

    4. Transportunternehmen mit erhöhtem touristischem Aufkommen.

    (2) Die Tourimusabgabe wird jährlich erhoben.

    (3) Die Höhe der Tourismusabgabe beträgt 10 hundertstel vom jährlichen Umsatz des Unternehmens. Wobei die Abgabe erst nach einem vollständigen Kalenderjahr registrierter Tätigkeit erhoben wird.

    (4) Von der Abgabe ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung, Aufklärung oder der schützenswerten Darstellung der Landeskultur.


    §4 Förderung

    (1) Anspruch auf Förderung hat jedes Unternehmen und Einrichtung welche:

    1. Sich an der Beherberung; Bewirtung, Unterhaltung oder dem Transport von mehr als 2.000 Touristen im Jahr beteiligt haben.

    2. Nachhaltigen Mehrwert für das Gastaufkommen oder die unternehmerische Tätigkeit touristsicher Unternehmen einer Region oder im Umkreis von 25 km erzeugen.

    3. Auf einem den Einschätzungen des Ministeriums für Öffentliche Dienste nach für die Tourismusentwicklung zuträglichen Grundstück eine Einrichtung mit erhöhtem oder vorraussichtlich erhöhtem touristischen Aufkommen errichtet haben.

    (2) Über die Höhe der individuellen Förderungssumme bestimmt die entsprechende Stelle beim Ministerium für öffentliche Dienste, sie bewertet nach den Prinzipien von Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftsbelebung und Aufstiegsförderung. Die Höhe der Fördersumme skaliert mit der Umsatzhöhe des Unternehmens, desto größer der Umsatz im vorjahr war, desto geringer fällt die jährliche Fördersumme aus.

    (3) Von der Förderung ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung oder Aufklärung.


    §5 Regionalförderung

    (1) 15 hunderstel des Fonds kommen Präfekturen mit erhöhtem touristischem Aufkommen zu.

    (2) Aufgabe der Präfekturen ist die gerechte Fördersummenverteilung an regionalen Einzelunternehmen zur Förderung des örtlichen Tourismus.


    §6 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.


    Sehr geehrtes Hohes Haus,


    gemäß §11 Absatz 1 wird nun nach der Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. die Abstimmung über den Antrag (in geänderter Fassung) abgestimmt. Nach §12 Absatz 1 kann die Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

    Nach §11 Absatz 8 kann ein jeder Abgeordneter noch eine geheime Wahl beantragen.


    Antrag des Abgeordneten geändert während der Aussprache am 16. Juli 2021.

    KOKKAI der 11.07.2021


    ANTRAG


    ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG

    Die Kokkai möge beschließen:


    I. §1 Absatz 1 der Geschäftsordnung wird durch folgenden Satz ergänzt:

    "Der Präsident der Kokkai sowie seine Vertreter werden ohne Aussprache gewählt."


    II. Nach §1 Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsordnung wird folgender Satz ergänzt:

    "Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint."


    III. §4 der Geschäftsordnung wird durch einen dritten Absatz ergänzt:

    "(3) Die Fraktion kann durch innerfraktioneller Abstimmung beschließen, dass ein anderes Mitglied der Fraktion den Vorsitz übernimmt. Die Änderung ist dem Präsidenten der Kokkai unverzüglich mit zu teilen,"


    Saizu der 11. Juli 2021

    Tagomi Nobusuke



    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.
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    国会 | Kokkai

    Stimmzettel


    Stimmen Sie dem Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung in der oben liegenden Fassung zu?


    [_] Hai/Ja

    [_] Iie/Nein

    [_] Fusanka/Enthaltung

    Sehr geehrte Mitglieder der Kokkai, ich stelle fest das nach §10 Absatz 2 die Frist zur Dauer der Aussprache von 96 Stunden überschritten worden ist. Will eine Fraktionen einen Antrag auf Verlängerung nach §10 Absatz 2 stellen, so ist dies dem Präsidium bis zur Mittagsstunde (12 Uhr) des morgigen Tages mitzuteilen. Sollte dies nicht geschehen so wird zu selbige Zeit die Aussprache geschlossen.

    Na dann hoffen wir mal dass das Gericht diesen Prozess schneller durchbekommt als den letzten, in dem die letzte Handlung vom 7. November datiert

    Die Hoffnung stirbt zu Letzt, wie man so schön sagt, aber sie stirbt dennoch.