Beiträge von Fujiwara no Ichiro

    Erhebt sich auf seinen Platz.


    Tennô-heika, Toyotomi-kakka, ehrenwerte Anwesende,


    heute ist ein tag des Wechsels, ein alter Premier räumt seinen Posten und ein neuer tritt in seine Fußstapfen. Wobei diese Fußstapfen sehr groß sind. Toyotomi-kakka war einer der erfolgreichsten Premiers unserer Zeit. Nicht nur hat er zahlreiche Gesetze auf den Weg gebracht, nein er hat auch seinen Aufgaben als Premier in zwei Kriegen gemeistert. Da ich nicht nur das Privileg sondern auch das Vergnügen hatte in den Kabinetten unter Toyotomi-kakka mitzuwirken, kann ich sagen, dass der scheidenden Premier immer mit dem richtigen Augenmaß die Minister anlleiten konnte und ihnen dort den Freirau ab, den sie brauchten. Mit Toyotomi no Takumi-dono verlässt ein sehr fähiger, weiser und gerechter Mann sein Amt und in Sazoro no Yuichi-dono findet er einen würdigen Nachfolger. Jedoch bin ich überzeugt, dass Toyotomi-kakka weiterhin sein gesamtes Können in den Dienst des Himmelssohnes und des Reiches stellen wird.

    Hohes Haus,


    Da der ehrenwerte Premierminister Toyotomi zurückgetreten ist kommt es zur Neuwahl. Einziger Kandidat ist Sazoro Yuichi.


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    ____________________________________________
    Abstimmung über die Wahl des Premierministers und Daijô Daijin


    Stimmen Sie für Sazoro Yuichi als Premierminister und Daijô Daijin ?


    [_] Hai (Ja)
    [_] Iie (Nein)
    [_] Fusanka (Enthaltung)


    Bitte geben Sie Ihre Stimmenanzahl an.


    Präambel
    Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,
    gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,
    in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,
    eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert,
    getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren,
    haben, diese Charta beschlossen.


    Kapitel I - Grundrechte


    Artikel 01 - Grundrechte
    Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.


    Kapitel II - Gemeinsame Ziele


    Artikel 02 - Zielsetzungen
    Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:
    01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu fördern;
    02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;
    03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;
    04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu gewährleisten, wobei insbesondere
    - die Vermittlung durch das Generalsekretariat,
    - die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder
    - die Mediation vor einem Schiedsgericht
    als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;
    05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der Raumfahrt, des Umweltschutzes und
    06. der Festlegung von sozialen Standards


    Kapitel III - Die Generalversammlung


    Artikel 03 - Sitz
    Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .


    Artikel 04 - Zusammensetzung
    Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.


    Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung
    (1)Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.
    (2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.
    (4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.
    (5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.
    (6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.
    (7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.
    ( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.


    Artikel 06 - Beschlüsse
    (1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.
    (2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, die sie ratifiziert haben.
    (3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.


    Artikel 07 - Das Präsidium
    (1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen und Wahlen.
    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.
    (3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.


    Kapitel IV - Das Generalsekretariat


    Artikel 08 - Sitz
    Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.


    Artikel 09 - Zusammensetzung
    (1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.


    Artikel 10 - Aufgaben
    (1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :
    - repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;
    - übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.
    (2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.
    (3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.


    Kapitel V - Das Schiedsgericht


    Artikel 11 - Sitz
    Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.


    Artikel 12 - Zusammensetzung
    (1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.
    (2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.


    Artikel 13 - Aufgaben
    (1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:
    - Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;
    - die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.
    (2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.


    Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv


    Artikel 14 - Sitz
    (1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.
    (2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.


    Artikel 15 - Aufgabe
    (1) Die Aufgabe von Archiv und Sicherheitsarchiv ist die Archivierung aller:
    - Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,
    - Beschlüsse der Generalversammlung,
    - etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,
    - Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,
    - aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes
    und
    die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.
    (2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.


    Artikel 16 - Struktur
    Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.



    Kapitel VII- Schlussbestimmungen


    Artikel 17 - Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.
    (2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.
    (3) Die Mitgliedschaft erlischt:
    - automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,
    - mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.
    (4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht beschränkt.


    Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang
    Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.


    Artikel 19 - Unentgeltlichkeit
    (1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
    (2) Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen.


    Artikel 20 - Finanzierung
    (1) Die Mitgliedsnationen zahlen 0,005% ihres Staatshaushalt als Mitgliedsbeitrag.
    (2) Die Generalversammlung kann beschließen 0,005% des Bruttoinlandsproduktes als Mitgliedsbeitrag zu erheben.


    Für das Kaiserreich Groß-Heijan
    Gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo in Vertretung des Himmelsohnes durch den Kampaku Fujiwara no Ichiro am 29. September im siebten Jahr Saisei.


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    Gesetz über die Rechte der kaiserlichen Familie


    I. Allgemeines


    § 1 Begründung und Geltungsbereich
    (1) In Anbetracht der Heiligkeit der kaiserlichen Mikoto-Dynastie ist es notwendig, gesonderte Regeln und Strafen für die Verstöße gegen diese Regeln zu schaffen.
    (2) Dieses Gesetz gilt auf dem gesamten Gebiet des Kaiserreiches Heijan, inklusive des Phönixkönigreiches Goryeo und aller Besitzungen, welche dem Reich sonst anheimfallen.
    (3) Sollten Bestimmungen, welche in diesem Gesetz getroffen werden, gegen die Verfassung, oder anderes geltendes Recht verstoßen, ist dieses Gesetz als höherrangig anzusehen.


    § 2 Vorrechte der kaiserlichen Familie
    (1) Der kaiserlichen Mikoto-Dynastie steht auf dem Boden des Reiches und seiner Besitzungen unbedingter Respekt zu.
    (2) Es ist jedem, der nicht von kaiserlichem Blut ist, verboten, ein Mitglied des Hauses ohne Frage, oder Aufforderung zu berühren. Einzige Ausnahme bilden medizinische Notfälle.
    (3) Kein Mitglied der kaiserlichen Familie kann vor einem heijanischen Gericht angeklagt, festgenommen, oder gegen seinen Willen als Zeuge vernommen oder geladen werden, außer durch direkte Anweisung des Himmelssohnes.
    (4) Es steht jedem Mitglied der kaiserlichen Familie ein monatlicher Betrag aus der Staatskasse zu, näheres bestimmt das Großsekretariat.
    (5) Kaiserliche Fahr- und Flugzeuge, sowie Schiffe genießen Vorrang vor allen anderen.
    (6) Es steht Mitgliedern des Kaiserhauses zu, Eigentum des Staates zu nutzen. Die Flugbereitschaft der Regierung steht ihnen insbesondere ebenfalls zur Verfügung.


    § 3 Strafen
    (1) Bei Respektlosigkeit, oder Beleidigung eines Mitgliedes des Kaiserhauses kann der Schuldige auf Befehl des Mitgliedes eingesperrt, oder ausgepeitscht werden. Sollte der Tenno derjenige sein, der beleidigt wurde, kann die Todesstrafe verhängt werden.
    (2) Bei ungewollter körperlicher Berührung, oder sogar Gewaltanwendung kann der Schuldige auf Befehl des Geschädigten das Körperteil verlieren, mit welchem die Tat begangen wurde. Alternativ stehen auch hier mildere Optionen nach Maßgabe des Geschädigten zur Wahl.
    (3) Bei Mord an einem Mitglied des Kaiserhauses kann nur die Todesstrafe verhängt werden.
    (4) Bei geringen Verfehlungen kann eine Bitte an den Tenno gerichtet werden, einen Schuldigen seines Standes und Titels verlustig gehen zu lassen.


    Gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo in Vertretung des Himmelsohnes durch den Kampaku Fujiwara no Ichiro am 21. September im siebten Jahr Saisei.


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    Der Heilige Baum


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    Der Heilige Baum Fujiwara-kyô befindet sich in einem absicherten Teil des Heiligtums des Wisteria-Schreins. Nur wenige Personen haben hier hin Zutritt. Zu jenen zählen hochrangige Mitglieder des Fujiwara-Klans sowie der kaiserlichen Familie, als auch geweihte Preister, welche sich spirituell als auch botanisch um den Baum kümmern.
    Nichtsdestotrotz wird einmal im Jahr bei der großen Prozession zu Ehren des Kami Ame-no-Koyane der Zugang auch für die einfachen Gläubigen geöffnet.