Beiträge von Fujiwara no Ichiro

    Gesetz zur Schaffung von Sondergefängnissen


    §1 - Allgemeines
    (1) Die Sondergefängnisse ersetzen die Zuchthäuser im Strafgesetz.
    (2) Die Sondergefängnisse befinden sich auf den Kita no Shima und den Minami no Shima.
    (3) Die Strafgefangenen unterliegen der Aufsicht des Bakufu.
    (4) Die Sondergefängnisstrafen können nur für jene, in diesem Gesetz genannten Straftaten angewendet werden.
    (5) In den Sondergefängnissen besteht Arbeitsdienst für die Strafgefangenen.
    (6) Ausnahmen gelten für ausländische Strafgefangene.


    §2 - Straftaten
    (1) Zu Sondergefängnisstrafen können jene Straftäter verurteilt werden, die der Straftaten Majestätsbeleidigung, Hochverrat, Beeinträchtigung der Wehrfähigkeit, Geheimnisverrat, Störung der Staatsorgane, Bildung, Führung oder Mitgliedschaft in einer staatsfeindlichen Vereinigung, Mord oder Vergewaltigung für Schuldig befunden wurden.
    (2) Bestehende Zuchthausstrafen für genannte Straftaten werden zu Sondergefängnisstrafen umgewandelt.
    (3) Für nicht genannte Straftaten werden die Zuchthausstrafen in Gefängnisstrafen umgewandelt.


    §3 - Ausländische Strafgefangene
    (1) Ausländer können grundsätzlich auch bei in diesem Gesetz nicht erwähnte Straftaten zu Sondergefängnisstrafen verurteilt werden.
    (2) Sondergefängnisstrafen für ausländische Strafgefangene dürfen nicht länger als 3 Jahre dauern.


    §4 - Begnadigung
    (1) Strafgefangene in den Sondergefängnissen können beim Himmelssohn um eine Begnadigung bitten.
    (2) Ausländische Strafgefangene können nach mindestens 3 Monaten nach Haftantritt um Begnadigung bitten. Nach gewährter Begnadigung sind sie unverzüglich in ihr Heimatland auszuweisen.
    (3) Der Umfang der Begnadigung liegt im Ermessen des Himmelssohnes.
    (4) Ein Rechtsanspruch auf Begnadigung besteht nicht.
    (5) Dem Shôgun steht ebenfalls die Begandigunsvollmacht zu.
    (6) Strafgefangene können bei ihren Herkunfts-Daimyô um eine Begnadigung bitten.
    (7) Begnadigungen durch Daimyô bedürfen eine Beglaubigung des Himmelssohnes.


    §5 - Abschließendes
    (1) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.
    (2) Es tritt mit Verkündigung in Kraft.




    Gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo in Vertretung des Himmelsohnes durch den Kampaku Fujiwara no Ichiro am 4. August im siebten Jahr Saisei.


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    Schutzvertrag zwischen dem Dai-Heijan Teikoku und dem Hanshû Koku


    Artikel 1 – Status
    (1) Das Hanshû Koku tritt vollständig dem Dai-Heijan Teikoku bei.
    (2) Das Hanshû Koku hat den Status einer Kolonie.
    (3) Nach Vorgabe des Kontrollrates kann die Kolonie sich eine Verfassung geben.


    Artikel 2 – Der Kaiser
    (1) Der Kaiser des Hanshû Koku ist das Oberhaupt der Kolonie.
    (2) Dem Kaiser obliegt die Gesetzgebung nach Vorgabe des Kontrollrates.
    (3) Der Kaiser ist ein Vasall des Tennô.
    (4) Der Kaiser hat dem Tennô die Treue zu schwören.
    (5) Dem Tennô ist es erlaubt einen Prätendenten auf den Donnerthron abzulehnen.
    (6) Der Donnerthron liegt beim Hause Zhu.


    Artikel 3 – Der Kontrollrat
    (1) Dem Kontrollrat obliegt die Oberaufsicht über die Kolonie.
    (2) Der Kontrollrat muss sämtliche kaiserlichen Gesetze, Weisungen, Anordnungen und Befehle bestätigen.
    (3) Der Kontrollrat hat gegen jegliche kaiserliche Entscheidung ein Vetorecht.
    (4) Der Kontrollrat besteht aus dem Großsekretär des heijanischen Hofamtes, dem Premierminister, einem Vertreter des Bakufu sowie einem weiteren Vertreter des kaiserlich-heijanischen Hofes.
    (5) Vorsitzender des Kontrollrates ist der Großsekretär. Stellvertretender Vorsitzender ist der Premierminister.


    Artikel 4 – Der Premierminister
    (1) Der Premierminister des Hanshû Koku ist der Regierungschef der Kolonie.
    (2) Grundsätzlich wird das Amt in Personaleinheit vom Premierminister des Dai-Heijan Teikoku geführt. In Ausnahmefällen kann der Daijô-kan einen unabhängigen Premierminister für das Hanshû Koku bestimmen.


    Artikel 5 – Das Militär
    (1) Die Truppen und Milizen des Hanshû Koku werden in die Buso Seiryoku integriert.
    (2) Oberbefehlshaber ist der Shôgun des Dai-Heijan Teikoku.


    Artikel 6 – Schlussbestimmungen
    (1) Dieser Vertrag tritt nach seiner Bestätigung durch das Kizokuin mit Unterzeichnung und Verkündung in Kraft.
    (2) Dieser Vertrag ist nur durch das Kizokuin auflösbar.



    Gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo durch den Kampaku Fujiwara no Ichiro in Vertretung des Himmelsohnes und des durch ihn Verkündeten Willen des Himmels am 1. August im siebten Jahr Saisei.


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    Des Himmels Wille möge geschehen


    Héping


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    Gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo in Vertretung des Himmelsohnes durch den Kampaku Fujiwara no Ichiro am 1. August im siebten Jahr Saisei.


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    Erstes Gesetz zur Änderung der Verfassung


    §1 - Allgemeines
    1. Dieses Gesetz ändert die Verfassung.
    2. Es ist nur für die angegebenen, zu ändernden Paragraphen der Verfassung gültig.


    §2 - Inhalt
    1. Artikel 3: Garantie der Menschenrechte der Verfassung wird folgend neu gefasst:

    Artikel 3: Garantie der Menschenrechte
    (1) Die durch die Gnade des Tennô gewährten Menschenrechte werden garantiert. Diese werden per Gesetz verkündet.
    (2) In besonderen Staatslagen können die Menschenrechte aufgehoben werden.
    (3) Näheres regelt ein Gesetz.


    2. Die Artikel 4 bis 13 der Verfassung werden ersatzlos aus dieser gestrichen.


    3. Der Artikel 16 Satz 1 der Verfassung wird folgend ergänzt:

    12. die Grundlagen des Umweltschutzes und der Tiergesundheit


    4. Artikel 21 der Verfassung wird folgend ergänzt:

    (3) Über die Verhängung oder die Beendigung des Kriegszustandes mit einer ausländischen Nation entscheidet die Kizokuin. Anschließend erfolgt eine gemeinsame Kriegserklärung durch den Tenno, den Shogun und den Premierminister sowie deren Veröffentlichung im Gesetzblatt. Waffenstillstands- sowie Friedenserklärungen werden durch den Tenno ratifiziert und anschließend im Gesetzblatt verkündet.


    5. Die Nummerierung der Verfassungsartikel ist durch die Streichungen anzupassen.


    §3 - Änderung und Inkrafttreten
    1. Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.
    2. Es tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    Gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo in Vertretung des Himmelsohnes durch den Kampaku Fujiwara no Ichiro am 1. August im siebten Jahr Saisei.


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    für eine Abschlussrede erscheint erneut der Regent.


    Ehrenwerte Konferenzteilnehmer,


    In den letzten zwei Monaten haben Sie erstaunliches geleistet. Sicher mussten so manche Kompromisse eingegangen werden, auch welche die vielleicht schmerzten, jedoch sind alle Mühen es Wert gewesen eingegangen zu werden. Dieses Ergebnis kann sich sehen lassen, es ist tatsächlich gelungen eine belastbare Grundcharta für einen Völkerbund zu verfassen. Eine Mammutaufgabe, für die Sie sicher in die Annalen Ihrer Nationen eingehen werden.
    Nun liegt es an den politischen Führung Ihrer Vaterländer, dass dieser Bund begründet und mit Leben gefühlt wird. Ich bin jedoch sehr zuversichtlich, dass uns allen gemeinsam dieses Große Werk gelingen wird und die Kami wie bisher au uns herablächeln werden.
    Ich bin sicher, dass Sie nach den anstregenden Verhandlungsrunden nun heimkehren wollen.


    Ich wünsche Ihnen eine sichere Heimreise.



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    Anweisung Im Namen Seiner himmlischen Majestät, des Tennô


    Hiermit verfügen Wir, Fujiwara no Ichiro Kampaku des 140. Tennô, dass durch den Willen des Himmels


    Fuji Kaito


    zum


    Yûsei-Daijin


    ernannt wird.






    Geschrieben und gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo am 09.07 im siebten Jahr Saisei


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    Grundlagenvertrag zwischen dem Herzogtum Naulakha und dem Kaiserreich Heijan


    Artikel I - Ziel
    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den ehrenwerten, unterzeichnenden Staaten.
    2. Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag Gültigkeit hat.
    3. Die ehrenwerten Vertragsparteien erklären außerdem ihren Willen, den kulturellen Austausch zu fördern, um die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen und ein Verständnis der Kulturen herbei zu führen.


    Artikel II - Einstufung der Beziehungen
    Die ehrenwerten Vertragsparteien stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundlich" ein.


    Artikel III - Botschafteraustausch
    Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit und äußern ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.


    Artikel IV - Konfliktregelung
    Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien sollen auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation ausgeräumt werden.


    Artikel V - Einreisebestimmungen
    Staatsbürgern der einen ehrenwerten Vertragsparteien ist es gestattet, ohne Visum in das Staatsgebiet der jeweils anderen einzureisen.


    Artikel VI - Kündigung des Vertrages
    Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien zu führen.


    Artikel VII - Schlussbestimmungen
    1. Die ehrenwerten Vertragsparteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
    2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.


    Für das Kaiserreich Groß-Heijan
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    Für das Herzogtum Naulakha
    M. Staden
    Michael Staden, oberster herzoglichen Diplomat



    Grundlagenvertrag zwischen den dem Kaiserreich Heijan und der Demokratischen Union



    Die hohen vertragsschließenden Parteien,



    GEWILLT, ihre bilateralen Beziehungen auf eine freundschaftliche und partnerschaftliche Grundlage zu stellen


    sind übereingekommen, wie folgt übereingekommen


    Artikel I - Ziel
    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
    2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.



    Artikel II - Einstufung der Beziehungen
    1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "neutral" oder dem Sinnverwandt ein.



    Artikel III - Botschafteraustausch
    1. Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.



    Artikel IV - Regierungskonsultationen
    1. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.
    2. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren, Regelungen für einen gemeinsamen Patentschutz zu entwickeln, die ein möglichst hohen Schutz für das geistige Eigentum ermöglichen und die Innovationsfähigkeit von Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung auf einem möglichst hohem Niveau gewährleisten.



    Artikel V - Bildungsausstausch
    1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Instituts vorlegen können.
    2. Die vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass sie für Staatsangehörige der anderen vertragsschließenden Partei, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Visavergabe ermöglichen.



    Artikel VI- Konfliktregelung
    1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem,
    diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.



    Artikel VII - Kündigung des Vertrages
    1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.



    Artikel VIII - Schlussbestimmungen
    1. Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
    2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.


    Für die Demokratische Union
    Lüneburg
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    Für Seine himmlische Majestät, den 140. Tenno Sadahito


    Kampaku
    Fujiwara no Ichiro


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    Anweisung Im Namen Seiner himmlischen Majestät, des Tennô


    Hiermit verfügen Wir, Fujiwara no Ichiro Kampaku des 140. Tennô, dass durch den Willen des Himmels, dass


    S. E. Shekhar Thantrige


    hiermit als Botschafter des Herzogtums Naulakha akkreditiert wird.





    Geschrieben und gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo am 28. Juni im siebten Jahr Saisei


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    Anweisung Im Namen Seiner himmlischen Majestät, des Tennô


    Hiermit verfügen Wir, Fujiwara no Ichiro Kampaku des 140. Tennô, dass durch den Willen des Himmels


    Ozusuki no Okuma


    zum


    Sômu Daijin


    ernannt wird.






    Geschrieben und gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo am 30.06 im siebten Jahr Saisei


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    Anweisung Im Namen Seiner himmlischen Majestät, des Tennô


    Hiermit verfügen Wir, Fujiwara no Ichiro Kampaku des 140. Tennô, dass durch den Willen des Himmels


    Nakamura Katashi


    als


    Sômu Daijin


    entlassen wird.


    Im Namen seiner himmlisches Majestät des Tennô, sprechen Wir ihm Dank für seine geleisteten Dienste aus.



    Dies ist der Wille des Himmels.


    Geschrieben und gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo am 30.06 im siebten Jahr Saisei.


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    Anweisung Im Namen Seiner himmlischen Majestät, des Tennô


    Hiermit verfügen Wir, Fujiwara no Ichiro Kampaku des 140. Tennô, dass durch den Willen des Himmels, dass


    S. E. Hermann Bayersmann


    hiermit als Botschafter der Demokratischen Union akkreditiert wird.





    Geschrieben und gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo am 28. Juni im siebten Jahr Saisei


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    wieder kommt ein Bediensteter, mit weißen Handschuhen ausgestattet, einen Farbholzstich trägt. Mit einer Verbeugung reicht er diesen Staden.


    Dieser Farbholzstich von 1838 zeigt den Fuji-Schrein, welcher ebenfalls das Heiligtum meiner Familie. Dieser Stich ist seiner Entstehung im Besitz meiner Familie. Und nun möchte ich Euch diesen als geschnek und Symbol der Freundschaft unserer beiden Völker überreichen, Staden-kakka.



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