• Ken ist weiterhin unentschlossen, wird aber natürlich dem Votum seiner Parteichefin folgen.

    Kurita Ken
    Außenminister von Heijan
    Kanzler des Daimyats Yashiro
    Vize-Parteivorsitzender bei Itchi Kuni


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  • Entwurf Parteiengesetz


    §1 Allgemeines
    (1) Politische Parteien sind eine Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit, auf die politische Willensbildung des Kaiserreich Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Parlament mitwirken wollen.
    (2) Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
    (3) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach den Gesetzen obliegenden Aufgaben.
    (4) Die Parteien wirken sie an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
    (5) Eine Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.


    §2 Zulassung
    (1) Die Zulassung einer Partei erfolgt auf Antrag beim Innenministerium nach gründlicher Prüfung innerhalb von zwei Wochen nach Antragsstellung sofern alle gesetzlichen Auflagen umgesetzt wurden.
    (2) Festgestellte Mängel sind schriftlich darzulegen.
    (3) Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für die Kurzbezeichnungen die aus drei Buchstaben bestehen muß.
    (4) Die Partei muß eine ausreichende schriftliche Satzung und ein ausreichendes schriftliches Programm haben.
    (5) Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwendige Organe der Partei.
    (6) Die Partei muß einen demokratischen Aufbau haben. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ jeder Partei.
    (7) Die Partei darf in Ihren Zielen nicht darauf ausgerichtet sein die verfassungsmäßige Grundordnung des Kaiserreich zu zerstören.
    (8) Gegen eine Verweigerung der Zulassung kann vor Gericht Widerspruch eingelegt werden der dann darüber befindet.


    §3 Aberkennung
    (1) Eine Partei kann Ihre Zulassung verlieren wenn sie die unter §2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
    (2) Vor der Aberkennung der Zulassung erfolgt die Zusendung einer Mängelliste durch das Innenministerium mit einer 2 Wochen Frist in der die Mängel behoben sein müssen um der Aberkennung zu entgehen.
    (3) Gegen einen Beschluss zur Aberkennung der Zulassung kann vor Gericht Widerspruch eingelegt werden der dann darüber befindet.


    §4 Parteienfinanzierung
    (1) Parteien finanzieren sich aus staatlichen Mitteln und Spenden.
    (2) Es werden 2,5 Millionen Koku, nach jeder Wahl zum Parlament, an jede zugelassene Partei ausbezahlt die an den Wahlen teilgenommen hat.
    (3) Jede natürliche oder juristische Person darf im Jahr maximal 10.000 Koku an eine Partei spenden.

  • Ich sehe diese Art der Parteienfinanzierung kritisch. Zum Einen wird hier nicht präzisiert, dass Parteienfinanzierung nur gewählten Parteien zusteht und zum anderen ist diese Begrenzung von 10.000 Koku pro Jahr und Person sehr eng bemessen. Ich würde den Entwurf zur Finanzierung dahingehend ändern.



    §4 Parteienfinanzierung
    (1) Parteien finanzieren sich aus staatlichen Mitteln und Spenden.
    (2) Es werden 2,5 Millionen Koku, nach jeder Wahl zum Parlament, an jede zugelassene Partei ausbezahlt die erfolgreich an den Wahlen teilgenommen hat.
    (3) Jede natürliche oder juristische Person darf im Jahr maximal 10.000 Koku anonym an eine Partei spenden, bei höheren Summen besteht Auskunftspflicht.


    Ausserdem verstehe ich nicht, wieso eine Partei demokratisch organisiert sein muss. Sollte dies nicht einer Partei überlassen sein? Letztenendes können sich die Leute dann ja entscheiden, ob sie einer Partei beitreten möchten, oder lieber zur Konkurrenz gehen.

    Seine kaiserliche Hoheit


    Sawara Shinno
    Großsekretär von Heijan-Kyo
    Bruder des Himmelssohnes
    Sohn des 139. Tenno

    • Offizieller Beitrag

    Gesetz über die Wahl zum Shugiin


    §1 Zweck
    (1) Dieses Gesetz regelt die Wahl zur Shugiin.


    §2 Grundsätzlich
    (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den volljährigen Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
    (2) An der Wahl können nur nach Parteiengesetz zugelassene Parteien teilnehmen.


    §3 Wahlsystem
    (1) Die Wahlen finden nach einem Drei-Stimmen-Wahlrecht statt.
    (2) Das Wahlrecht sieht vor, dass maximal zwei der drei Stimmen einer Partei zugeteilt werden dürfen
    (3) Zur Gültigkeit des Stimmzettels ist die Verteilung aller drei Stimmen notwendig.


    §4 Durchführung
    (1) Der Reichswahlleiter wird vom Tenno einen Monat vor der Wahl ernannt.
    (2) Der Reichswahlleiter kündigt die Wahl vierzehn Tage vor dem Wahltag an mit der Aussage wie viele Sitze der zukünftige Shugiin hat. Danach haben die Parteien bis sieben Tage vor der Wahl Gelegenheit Ihre Kandidatenliste einzureichen um an der Wahl teilzunehmen.
    (3) Die Wahllokale haben am Wahltage von 08:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr abends geöffnet.
    (4) Personen die am Wahltage verhindert sind können zuvor per Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
    (5) Die Mandate werden nach der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf die Kandidatenlisten der teilnehmenden Parteien verteilt.
    (6) Der Reichswahlleiter verkündet das amtliche Endergebnis der Wahl.

  • Bei der Parteienfinanzierung geht es schlicht um Chancengleichheit.
    Das ist wie im Fußball, da wird am Ende auch derjenige Meister der das meiste Geld hat.
    Und wenn Sie wie da auch noch ein System etablieren das erfolgreiche Mannschaften mehr Geld bekommen als andere dann schaffen Sie einen Automatismus der mittelfristig dazu führt das immer die gleichen oben stehen. Damit wird aus einem System das anfangs vielleicht mal den sportlichen Erfolg als Grundlage hatte ein System des finanziellen Erfolges. Und bei Parteien wird aus politischem Erfolg ebenso finanzieller Erfolg.


    Wenn Sie die Parteienfinanzierung komplett öffnen dann schaffen Sie nebenbei auch noch der Korruption und Einflussnahme auf die Parteien Tür und Tor.


    Hinsichtlich der demokratischen Grundausrichtung der Parteien... Richtig, das kann gestrichen werden.


    Grundsätzlich möchte ich noch anfügen, und das lediglich zur Klarstellung damit es später keine Verwirrung gibt, das der Ratschlag des Großsekretärs natürlich immer Willkommen ist, er jedoch kein Mitglied der Reichsregierung ist und somit auch kein Stimmrecht hier genießt.

  • Das wäre die eine Sichtweise.
    Die andere Sichtweise wäre, dass der Sohn astorianischer Einwanderer, nennen wir ihn Bauer Bob, hingehen und die "Bauer Bob Partei" gründen könnte, welche lediglich den Zweck hat, an Wahlen teilzunehmen, damit Bauer Bob sich als Parteivorsitz ein schönes Gehalt zahlen kann. Dann hätten wir eine Partei, die kein Interesse daran hätte, am politischen Diskurs teilzunehmen, sondern lediglich daran, jedes Mal bei der Wahl anzutreten, um die Förderung einzustreichen. Das kann ja nun auch nicht im Sinne des Erfinders sein, weswegen ich mich ausdrücklich für eine Öffnung der privaten Parteienfinanzierung und für eine Restriktion der staatlichen Parteienfinanzierung ausspreche.


    Es ist ja nun auch, wie mit einer Firma und mit dem Kapital, wenn nun jemand eine Partei mit einer guten Idee und genug Geld hat, um diese ins Rollen zu bringen, dann würden ihm durch dieses Gesetz die Hände gebunden werden, sein eigenes Geld für Büroräume, Werbemitel oder Angestellte zu verwenden. Ich erinnere hier an die Dreibürgische NOVA, welche allein durch David Fuhrmann als Privatmann gegründet und innerhalb kurzer Zeit zu einer nennenswerten politischen Kraft wurde. Es ist anzuzweifeln, dass das ohne seine hochwertige Medienkampagne in dem Rahmen und der Zeit möglich gewesen wäre.

    Seine kaiserliche Hoheit


    Sawara Shinno
    Großsekretär von Heijan-Kyo
    Bruder des Himmelssohnes
    Sohn des 139. Tenno

  • Ihr Einwand bezüglich Bob ist allerdings nur dann berechtigt wenn das Innenministerium seine Aufgaben vernachlässigt.
    Siehe dazu §1.


    Und das zweite zeigt doch schon mal deutlich wie ungleich die Chancen in Ihrer Welt verteilt sind. Ein reicher Mensch kann mit seinen Eigenmitteln gleich eine Partei sich hinstellen, Ihr armer Bauer Bob, der mal wirklich was bewegen will in der Politik, kann das eben nicht.
    Oder woher nimmt der in Ihrem Szenario das Geld für eine hochwertige Medienkampagne?

  • §1 würde das Szenario des Bauern Bob nicht unterbinden. Lediglich müsste besagter Bob nur alle paar Monate zur Wahl antreten, ob er gewählt wird, oder nicht, kann ihm ja egal sein. Räumlichkeiten und Gehälter, auch des Parteivorstandes sind Ausgaben im Sinne der politischen Arbeit, würden also auch gemäß §1 nicht problematisch sein. Wenn Bob dann noch alle Nase lang einen 1-Mann Parteitag abhält, könnte §1 ihm überhaupt nichts.


    Was das Zweite angeht, könnte man zum Beispiel zu einer Bank gehen. Was Sie hier vorschlagen ist, Möglichkeiten des Fortschritts einzuschränken, um vermeintliche Chancengleichheit zu schaffen. So würde eine gute Idee dann daran zugrunde gehen können, dass zu Anfang nicht die benötigten Gelder bestehen. Nein, es sollte jedem selbst überlassen sein, wie viel er einer Partei spenden möchte, nur sollte das dann auch dokumentiert werden und die Öffentlichkeit ein Auskunftsrecht darüber haben.

    Seine kaiserliche Hoheit


    Sawara Shinno
    Großsekretär von Heijan-Kyo
    Bruder des Himmelssohnes
    Sohn des 139. Tenno

    • Offizieller Beitrag

    Meine Herrschaften, bitte wir alle wollen doch, dass unser Tenno und das Kaiserreich erfolgreich ist, dem entsprechend müssen wir zusammenarbeiten.


    Was jedoch die Parteienfinanzierung betrifft so denke ich, dass auch nur den bei den Wahlen erfolgreichen Parteien die Förderung mit den 2,5 Millionen Koku zusteht, da ja diesen Parteien das größte Vertrauen von Seiten des Volkes ausgesprochen wurde, womit sie einer staatlichen Förderung würdig sind.
    Ich halte es für fatal die Parteien primär durch den Staat Finanzieren zu lassen, zumal Parteien trotz ihrer Bedeutung für unsere Staatlichkeit primär private Vereinigungen, ich sehe da keinen Anlass sie so anderen Organisationen gegenüber derart zu bevorzugen. Außerdem sind Parteien von der Zustimmung beim Volk abhängig und somit sollte auch dem Volk die Möglichkeit geboten werden die finanzielle Lage der Parteien unmittelbar zu beeinflussen. Oder anders gefragt, wenn es einer Partei nicht gelingt sich beim Volk über so viel Zustimmung zu verfügen, dass für diese gespendet wird, warum sollte dann der Staat ein Interesse daran haben solch eine Partei mit Geldern zu fördern?

  • Ich bin zu der Erkenntnis gelangt das wir das ganze Parteiengesetz dann nicht brauchen.
    Die Partei kann sich Ihren Wünschen gemäß organisieren wie Sie will, es gibt keine Spendenhöhe und ich denke die staatliche Förderung streichen wir einfach komplett.
    Da der §1 ebenfalls als ohne Auswirkung angesehen wird wüßte ich nicht warum wir diesbezüglich überhaupt etwas gesondert regeln sollten.


    Alles relevante dazu kann ansonsten ja in das Wahlgesetz gepackt werden.

    • Offizieller Beitrag

    Tanaka-san, grundsätzlich stehe ich ganz bei Ihnen, was ein Parteispendengesetz und einer staatlichen Teilfinanzierung betrifft. Ich halte den Kompromiss mit einer Anonymen Spende bis 10.000 Koku für angebracht alles was drüber geht muss öffentlich gemacht werden. Somit ist Transparenz gegeben. Oder ein weiterer Vorschlag zur Güte: Den Parteien stehen bei der Neugründung eine Anfangshilfe von Seiten des Staates von 4 Millionen Koku zu.

  • Redet ein paar Minuten beschwichtigend mit Sakura. Ein Parteiengesetz ist wichtig, da wir ein wenig Kontrolle über die Parteienlandschaft benötigen.

    Kurita Ken
    Außenminister von Heijan
    Kanzler des Daimyats Yashiro
    Vize-Parteivorsitzender bei Itchi Kuni


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  • Dann wären wir jetzt bei:


    §1 Allgemeines
    (1) Politische Parteien sind eine Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit, auf die politische Willensbildung des Kaiserreich Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Parlament mitwirken wollen.
    (2) Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
    (3) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach den Gesetzen obliegenden Aufgaben.
    (4) Die Parteien wirken sie an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
    (5) Eine Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.


    §2 Zulassung
    (1) Die Zulassung einer Partei erfolgt auf Antrag beim Innenministerium nach gründlicher Prüfung innerhalb von zwei Wochen nach Antragsstellung sofern alle gesetzlichen Auflagen umgesetzt wurden.
    (2) Festgestellte Mängel sind schriftlich darzulegen.
    (3) Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für die Kurzbezeichnungen die aus drei Buchstaben bestehen muß.
    (4) Die Partei muß eine ausreichende schriftliche Satzung und ein ausreichendes schriftliches Programm haben.
    (5) Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwendige Organe der Partei.
    (6) Die Partei darf in Ihren Zielen nicht darauf ausgerichtet sein die verfassungsmäßige Grundordnung des Kaiserreich zu zerstören.
    (7) Gegen eine Verweigerung der Zulassung kann vor Gericht Widerspruch eingelegt werden der dann darüber befindet.


    §3 Aberkennung
    (1) Eine Partei kann Ihre Zulassung verlieren wenn sie die unter §2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
    (2) Vor der Aberkennung der Zulassung erfolgt die Zusendung einer Mängelliste durch das Innenministerium mit einer 2 Wochen Frist in der die Mängel behoben sein müssen um der Aberkennung zu entgehen.
    (3) Gegen einen Beschluss zur Aberkennung der Zulassung kann vor Gericht Widerspruch eingelegt werden der dann darüber befindet.


    §4 Parteienfinanzierung
    (1) Parteien finanzieren sich aus staatlichen Mitteln und Spenden.
    (2) Es werden 2,5 Millionen Koku, nach jeder Wahl zum Parlament, an jede zugelassene Partei ausbezahlt die erfolgreich an den Wahlen teilgenommen hat.
    (3) Jede natürliche oder juristische Person darf im Jahr maximal 10.000 Koku anonym an eine Partei spenden, bei höheren Summen besteht Auskunftspflicht.

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