ZitatAlles anzeigenReligionsgesetz Daymat Nishikaze.
Art. 1 Shinto
Der Shinto ist die offizielle Religion von Nishikaze und wird staatlich gefördert.
Art. 2. Wesensverwandtschaft
Die Ausübung der Religionen des Schamanismus, Buddhismus, Taoismus, Zen und Hinduismus und all deren Strömungen werden toleriert, aber nicht staatlich gefördert.
Art. 3 Missionierung
a) Dem Shinto ist es erlaubt eine aktive Missionierung zu betreiben.
b) Allen anderen Religionen ist es untersagt in Nishikaze zu missionieren.
Art. 4 Tempel
a) Der Bau und Unterhalt von Tempeln, Schreien und anderen Kultstätten des Shinto wird staatlich gefördert.
b) Allen anderen Religionen ist der Bau und Unterhalt von Tempeln, Schreinen und anderen Kultstätten untersagt.
Art. 5 Konvertierung
a) Die Annahme des Shintos zur Religion wird staatlich gefördert.
b.) Die Abkehr von Shinto ist nicht gestattet. Konvertiten sind in eine psychiatrische Anstalt einzuweisen.
Art. 6 Religionssteuer
a) Der Shinto ist von der Religionssteuer befreit.
b) Wesensverwandte Religionen haben eine Steuer von 10 % auf Ihr Einkommen und Vermögen zu entrichten, mind. 10'000.00 Koku.
c) Alle anderen Religionen haben eine Steuer von 25 % auf Ihr Einkommen und Vermögen zu entrichten, mind. 25'000.00 Koku.
[Antrag]Religionsgesetz
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