ZitatAlles anzeigenNiederlassungsgesetz
Art. 1. Niederlassung
a) Die heijanisch-stämmigen Bürger erhalten das uneingeschränkte Niederlassungsrecht in Nishikaze.
b) Eta-Personen erhalten ein eingeschränktes Niederlassungsrecht in Nishikaze.
c) Als Eta gelten Personen aus den Kolonien, Schutzgebieten, Überseegebieten sowie aus dem Ausland.
Art. 2. Eta
a) Eta Personen dürfen sich in Nishikaze niederlassen, wenn Sie 20'000.00 Koku in hinterlegen.
b) Vorbestrafte Personen und Personen, welche gegen das Niederlassungsgesetz verstossen haben, erhalten keine Niederlassungsbewilligung.
Art. 3. Entzug Niederlassungsbewilligung
Eta Personen verlieren ihr Niederlassungsrecht, nach einer rechtskräftigen Verurteilung oder wenn Sie Sozialhilfe oder andere staatliche Mittel beziehen.
Art. 4 Ausschaffung
Personen welche kein Niederlassungsrecht besitzen, werden aus Nishikaze ausgeschafft.
Art. 5 Einreiseverbot
Ausgeschaffte Personen werden mit einem 5 bis 15-monatigen Einreiseverbot belegt.
Eine erneute Niederlassung ist untersagt.
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