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Sitz des Premierminister
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Sitz des Premierminister
Sorgt schon mal für die Einrichtung seines künftigen Büros.
Die Huánghòu wünscht den Premierminister zu sprechen, um über eine Regierungsbildung zu sprechen
Man teilt ihr mit, dass Premier Toyotomi derzeit in Heijan-kyô unabkömmlich sei durch die dortige Regierungsbildung. Jedoch könne die Kaiserin gerne das Büro des Premiers in der Kantei aufsuchen um mit Toyotomi zu sprechen.
ZitatOriginal von Toyotomi no Takumi
Man teilt ihr mit, dass Premier Toyotomi derzeit in Heijan-kyô unabkömmlich sei durch die dortige Regierungsbildung. Jedoch könne die Kaiserin gerne das Büro des Premiers in der Kantei aufsuchen um mit Toyotomi zu sprechen.
Der Hof teilt ihm mit, dass das Vorhaben bis zu seiner Rückkehr warten kann
Das Sekretariat der Donnerkaiserin lässt dem Premierminister einen Entwurf einer Verfassung zukommen.
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Verfassung des Kaiserreichs Hanshû
I. Status
Artikel 1
(1) Das Kaiserreich Hanshû ist als Kolonie Bestandteil des Großkaiserreichs Heijan.
(2) Die Hauptstadt des Kaiserreichs Hanshû ist Hsinghua.
Artikel 2
(1) Das Kaiserreich Hanshû ist Zentral gegliedert und besteht aus 4 Herzogtümern.
II. Der Donnerkaiser
Artikel 3
(1) Der Donnerkaiser ist das Staatsoberhaupt des Kaiserreichs Hanshû.
(2) Der Donnerkaiser stammt aus dem Haus Zhu. Für die Thron- und Erbfolge ist das Hausgesetz des Hauses Zhu zuständig.
(3) Verstirbt der Donnerkaiser übernimmt die Aufgaben bis zur Krönung eines neuen Donnerkaiser der Kronprinz oder, sollte dieser ebenso abwesend oder verhindert sein, die Kaisermutter.
(4) Der Donnerkaiser ernennt und entlässt die kaiserliche Regierung, erlässt Gesetze und Verordnung nach Maßgabe des Kontrollrates.
(5) Die Verfassung kann nur mit Einverständnis des amtierenden Donnerkaisers geändert werden.
(6) Der Donnerkaiser kann Dekrete erlassen, welche vom Kontrollrat aufgehoben werden können, oder mit seiner Zustimmung Gesetzesstatus erlangen.
(7) Der Donnerkaiser ernennt und entlässt die Staatsregierung und der Beamten des Donnerkaiserreichs nach Maßgabe der Regierung. Durch seine Unterschrift und Verkündung treten Gesetze in Kraft und außer Kraft.
(8 ) Dem Donnerkaiser steht es zu in den Adelsstand zu erheben, Titel und Orden zu verleihen und wieder zu entziehen.
III. Der Kontrollrat
Artikel 4 – Der Kontrollrat
(1) Dem Kontrollrat obliegt die Oberaufsicht über die Kolonie.
(2) Der Kontrollrat muss sämtliche kaiserlichen Gesetze, Weisungen, Anordnungen und Befehle bestätigen.
(3) Der Kontrollrat hat gegen jegliche kaiserliche Entscheidung ein Vetorecht.
(4) Der Kontrollrat besteht aus dem Großsekretär des heijanischen Hofamtes, dem Premierminister, einem Vertreter des Bakufu sowie einem weiteren Vertreter des kaiserlich-heijanischen Hofes.
(5) Vorsitzender des Kontrollrates ist der Großsekretär. Stellvertretender Vorsitzender ist der Premierminister.
IV. Der Premierminister
Artikel 5 – Der Premierminister
(1) Der Premierminister des Hanshû Koku ist der Regierungschef der Kolonie.
(2) Grundsätzlich wird das Amt in Personaleinheit vom Premierminister des Dai-Heijan Teikoku geführt. In Ausnahmefällen kann der Daijô-kan einen unabhängigen Premierminister für das Hanshû Koku bestimmen.
(3) Es steht dem Premierminister ebenfalls zu, Dekrete und Anordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen.
V. Das Militär
Artikel 6
(1) Der Oberbefehlshaber des hanshuischen Militärs ist aus Tradition der Donnerkaiser im Rang eines Großmarschalls. Diese Position ist zeremoniell.
(2) Der tatsächliche Oberbefehl obliegt stets dem Shôgun.
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