Horitsu no Kokkyô|Gesetz über die Staatsreligion

    • Offizieller Beitrag

    Gesetz über die Staatsreligion
    Horitsu no Kokkyô



    §1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt die Staatsreligion nach Artikel 1b Satz 2 der Verfassung.


    §2 Förderung des Shintô
    (1) Shintôistische Schreine und Tempel sind von der Regierung finanziell zu fördern.
    (2) Die Finanzielle Förderung ist durch einen variablen Haushaltsposten oder Fonds zulässig.
    (3) Den Shintô-Gemeinden steht es frei einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen, der als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Kabinettes des Kaiserreichs Groß-Heijan teilnimmt.


    §3 Wesensverwandtschaft
    (1) Die Religionen des Schamanismus, Buddhismus, Taoismus, Zen und Hinduismus und all deren Strömungen werden als wesensgleich zum Shintô betrachtet.
    (2) Wesensgleiche Religionen sind besonders geschützt.


    §4 Steuerfreiheit
    (1) Shintô-Gemeinden sind von der Körperschaftssteuer befreit.
    (2) Glaubensgemeinschaften wesensgleicher Religionen können auf Antrag hin eine verminderte Körperschaftssteuer gewährt werden.


    §5 Missionierungsverbot
    (1) Eine aktive Missionierung, mit dem Ziel eine Abkehr von der Staatsreligion des Shintô oder einer wesensgleichen Religion zu bewirken, ist verboten.
    (2) Ausländische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind ohne weitere Begründung des Landes zu verweisen.
    (3) Einheimische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind mit einer Haftstrafe nicht unter 2 Monaten zu belangen.
    (4) Glaubensgemeinschaften des Shintô und wesensgleicher Religionen ist es gestattet zur Überwachung des Missionierungsverbotes Inspektoren zu benennen.


    §6 Konvertierung
    (1) Konvertierungen vom Shintô oder wesensgleicher Religionen zu einer anderen Religion sind gestattet.
    (2) Vor der Konvertierung zu einer anderen Religion ist ein Gespräch mit einer geistlichen Autorität des Shintô oder einer wesensgleichen Religion zwingend notwendig.
    (3) Konvertierungen zum Shintô oder einer wesensgleichen Religion ist ohne Auflagen gestattet.


    §7 Regelungen zur Kolonie Phönixkönigreich Goryeo
    (1) Nach Artikel 1b Satz 1 der Verfassung ist es dem Phönixkönigreich Goryeo gestattet eine eigene Staatsreligion zu unterhalten.
    (2) Regelungen zur Staatsreligion sind Sache der Kolonie.
    (3) Regelungen, die zum Zweck der Beschränkung oder Unterdrückung des Shintô oder einer wesensgleichen Religion getroffen werden, sind unzulässig


    §8 Abschließendes
    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.



    Gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo in Vertretung des Himmelsohnes durch den Kampaku Fujiwara no Ichiro am 15. Mai. im siebten Jahr Saisei


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    Fujiwara no Ichiro
    Kampaku (Regent)
    Hyakkan-sōki no nin (Herr der Hundert Beamten)
    Keizai Sangyo Daijin (Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie)

    Tōshi no Chōja (Oberhaupt der Fujiwara)

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