Die wichtigsten Paragraphen aus dem Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. zur Zulassung als Partei.
§2 Zulassung
(1) Die Zulassung einer Partei erfolgt auf Antrag beim Innenministerium nach gründlicher Prüfung innerhalb von zwei Wochen nach Antragsstellung sofern alle gesetzlichen Auflagen umgesetzt wurden.
...
(4) Die Partei muss eine ausreichende schriftliche Satzung und ein ausreichendes schriftliches Programm haben.
...
(6) Die Partei darf in Ihren Zielen nicht darauf ausgerichtet sein die verfassungsmäßige Grundordnung des Kaiserreich zu zerstören.
(7) Gegen eine Verweigerung der Zulassung kann vor Gericht Widerspruch eingelegt werden, das dann darüber befindet.