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Kisei | Verordnungen
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Verordnung über die Internetpreise ab dem 01.09.2019
1. Mit dieser Verordnung werden die Preise für Internetverträge geregelt. Die Preise gelten ab dem 01.09.2019 bis zum 31.08.2020. Die Preise gelten monatlich:
Intanetto S
30 Megabitto/s Hochladen
5 Megabitto/s Runterladen
=
29,99 Koku
Intanetto M
60 Megabitto/s Hochladen
10 Megabitto/s Runterladen
=
49,99 Koku
Intanetto L
120 Megabitto/s Hochladen
20 Megabitto/s Runterladen
=
69,99 Koku
Intanetto XL
250 Megabitto/s Hochladen
40 Megabitto/s Runterladen
=
89,99 Koku
2. Schüler, Auszubildende, Studenten und Rentner erhalten bei Vorlage eines Nachweises 50% Rabatt auf die oben genannten Preise.
3. Heijanischen Bildungseinrichtungen stellen wir das Internet L kostenfrei zur Verfügung.
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Fuji Kaito
Minister für Post und Telekommunikation
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Verordnung über das Betreten des Ministeriums
1. Die Verordnung untersagt Unbefugten das Ministeriumsgeländes zu betreten. Unbefugt sind alle diejenigen, welche nicht beim Ministerium oder einer anderen Regierungsbehörden angestellt sind.
2. Besucher und Gäste haben sich in der Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. anzumelden.
3. Die Besucheranmeldung ist von 08:00 - 16:00 Uhr besetzt.
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Fuji Kaito
Minister für Post und Telekommunikation
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Verordnung über Lizenzerteilungen im Post- und Telekommunikationssektor
§1 Allgemeines
(1) Gemäß der Reichsverfassung Artikel 44 liegt die Post- und Telekommunikationshoheit beim Kaiserreich Heijan. Diese Hoheit wird durch das Ministerium für Post und Telekommunikation wahrgenommen..
(2) Das Ministerium für Post und Telekommunikation ist berechtigt, Lizenzen für die beiden Bereiche an Privatunternehmen zu erteilen.
§2 Lizenzerwerb
(1) Lizenznehmer kann jede natürliche Person werden, die eine Ausbildung in den Bereich Postwesen oder Telekommunikation absolviert hat.
(2) Die Lizenznehmer werden jährlich ge- und überprüft.
(3) Die Lizenzen werden nur für eine bestimmte Region erteilt. Es ist die Aufgabe des Ministeriums zu Sorgen, dass keine Preisabsprachen betrieben wird.
(4) Das Ministerium für Post und Telekommunikation ist befugt, Lizenznehmer ihre Lizenz zu entziehen.
(5) Eine Eintragung im Lizenzregister ist für Lizenznehmer Pflicht. Die Kosten werden in einer Verordnung festgelegt.
(6) Die Lizenznehmer zahlen eine monatliche Gebühr für ihre Lizenz an das Ministerium für Post und Telekommunikation. Die monatliche Gebühr wird durch das Ministerium für Post und Telekommunikation festgelegt.
§3 Lizenzentzug
(1) Das Ministerium für Post und Telekommunikation ist befugt jederzeit einem Lizenznehmer die Lizenz zu entziehen. Dieses ist dem Lizenznehmer rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Der Ministerium behält sich vor, vor Lizenzentzug, den Lizenznehmer abzumahnen.
§4 Gültigkeit
(1) Die Verordnung tritt mit Verkündung in Kraft.
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Fuji Kaito
Minister für Post und Telekommunikation
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Verordnung über die Schaffung des Amtes für Internet- und Telekommunikationssicherheit
1. Mit diesem Erlass wird das Amt für Internet- und Telekommunikationssicherheit (ITS) geschaffen.
2. Das ITS untersteht als untergeordnete Behörde dem Ministerium für Post und Telekommunikation.
3. Das ITS hat folgende Aufgaben:
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Fuji Kaito
Minister für Post und Telekommunikation
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