I. Sitzung des Kontrollrates

  • Zitat

    Original von Nakamura Akito
    Trifft ebenso ein.


    Erhält eine E-Mail mit einer höflichen Einladung zu einer Audienz bei Ihrer Majestät.

    Ihre donnernde Majestät


    Héping
    Zhu Xiaomeng


    Huánghòu (Himmlische Kaiserin)
    Léi Shéng Huánghòu (Donnerkaiserin)
    Huáng Shàng (Erhabene Majestät)
    Shèng Shàng (Heilige Majestät)
    Tinnû (Tochter des Himmels)
    Wàn Suì Fù (Herrin der zehntausend Jahre)

  • Der Kanzler der verbotenen Stadt bittet im Auftrag Ihrer Majestät den Kontrollrat um Zustimmung zur Ernennung Liu Beis zum Vizepremierminister.

    Seine Exzellenz


    Cáo Câo


    Kanzler der Verbotenen Stadt

    Mandarin des Ranges 1a

    General der Armee

    Schattenkaiser

  • Zitat

    Original von Héping


    Erhält eine E-Mail mit einer höflichen Einladung zu einer Audienz bei Ihrer Majestät.


    Ist sehr darüber verwundert, das eine so hohe und als Ehre geltende Einladung per E-mail verschickt wird und wird diese daher auf Echtheit prüfen lassen.

    Daimyo von Akinawa
    Kommandant der 1.Kuuteishidan


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    Nakamura-shi

  • lässt den Entwurf verteilen.


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    Verfassung des Kaiserreichs Hanshû


    I. Status


    Artikel 1
    (1) Das Kaiserreich Hanshû ist als Kolonie Bestandteil des Großkaiserreichs Heijan.
    (2) Die Hauptstadt des Kaiserreichs Hanshû ist Hsinghua.


    Artikel 2
    (1) Das Kaiserreich Hanshû ist Zentral gegliedert und besteht aus 4 Herzogtümern.


    II. Der Donnerkaiser


    Artikel 3
    (1) Der Donnerkaiser ist das Staatsoberhaupt des Kaiserreichs Hanshû.
    (2) Der Donnerkaiser stammt aus dem Haus Zhu. Für die Thron- und Erbfolge ist das Hausgesetz des Hauses Zhu zuständig.
    (3) Verstirbt der Donnerkaiser übernimmt die Aufgaben bis zur Krönung eines neuen Donnerkaiser der Kronprinz oder, sollte dieser ebenso abwesend oder verhindert sein, die Kaisermutter.
    (4) Der Donnerkaiser ernennt und entlässt die kaiserliche Regierung, erlässt Gesetze und Verordnung nach Maßgabe des Kontrollrates.
    (5) Die Verfassung kann nur mit Einverständnis des amtierenden Donnerkaisers geändert werden.
    (6) Der Donnerkaiser kann Dekrete erlassen, welche vom Kontrollrat aufgehoben werden können, oder mit seiner Zustimmung Gesetzesstatus erlangen.
    (7) Der Donnerkaiser ernennt und entlässt die Staatsregierung und der Beamten des Donnerkaiserreichs nach Maßgabe der Regierung. Durch seine Unterschrift und Verkündung treten Gesetze in Kraft und außer Kraft.
    (8 ) Dem Donnerkaiser steht es zu in den Adelsstand zu erheben, Titel und Orden zu verleihen und wieder zu entziehen.


    III. Der Kontrollrat


    Artikel 4
    (1) Regierungsoberhaupt des Kaiserreichs Hanshû ist der Kontrollrat.
    (2) Der Kontrollrat wird von der heijanischen Regierung bestimmt.
    (3) Es steht dem Kontrollrat ebenfalls zu, Dekrete und Anordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen.


    III. Das Militär


    Artikel 5
    (1) Der Oberbefehlshaber des hanshuischen Militärs ist aus Tradition der Donnerkaiser im Rang eines Großmarschall. Diese Position ist zeremoniell.
    (2) Der tatsächliche Oberbefehl obliegt stets dem Shôgun.




    Héping


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  • Ich könnte mir das Ganze folgendermaßen vorstellen.


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    Verfassung des Kaiserreichs Hanshû


    I. Status


    Artikel 1
    (1) Das Kaiserreich Hanshû ist als Kolonie Bestandteil des Großkaiserreichs Heijan.
    (2) Die Hauptstadt des Kaiserreichs Hanshû ist Hsinghua.


    Artikel 2
    (1) Das Kaiserreich Hanshû ist Zentral gegliedert und besteht aus 4 Herzogtümern.


    II. Der Donnerkaiser


    Artikel 3
    (1) Der Donnerkaiser ist das Staatsoberhaupt des Kaiserreichs Hanshû.
    (2) Der Donnerkaiser stammt aus dem Haus Zhu. Für die Thron- und Erbfolge ist das Hausgesetz des Hauses Zhu zuständig.
    (3) Verstirbt der Donnerkaiser übernimmt die Aufgaben bis zur Krönung eines neuen Donnerkaiser der Kronprinz oder, sollte dieser ebenso abwesend oder verhindert sein, die Kaisermutter.
    (4) Der Donnerkaiser ernennt und entlässt die kaiserliche Regierung, erlässt Gesetze und Verordnung nach Maßgabe des Kontrollrates.
    (5) Die Verfassung kann nur mit Einverständnis des amtierenden Donnerkaisers geändert werden.
    (6) Der Donnerkaiser kann Dekrete erlassen, welche vom Kontrollrat aufgehoben werden können, oder mit seiner Zustimmung Gesetzesstatus erlangen.
    (7) Der Donnerkaiser ernennt und entlässt die Staatsregierung und der Beamten des Donnerkaiserreichs nach Maßgabe der Regierung. Durch seine Unterschrift und Verkündung treten Gesetze in Kraft und außer Kraft.
    (8 ) Dem Donnerkaiser steht es zu in den Adelsstand zu erheben, Titel und Orden zu verleihen und wieder zu entziehen.


    III. Der Kontrollrat


    Artikel 4
    (1) Regierungsoberhaupt des Kaiserreichs Hanshû ist der Kontrollrat.
    (2) Der Kontrollrat setzt sich aus dem Großsekretär Heijan-Kyôs, dem Premierminister Heijans, einem weiteren vom Hof in Heijan-Kyô zu bestimmenden Mitglied und einem Vertreter des Bakufu zusammen. Der Großsekretär ist der Vorsitzende des Gremiums und wird vom Obersekretär für Hanshû vertreten.
    (3) Es steht dem Kontrollrat ebenfalls zu, Dekrete und Anordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen.
    (4) Der Kontrollrat hat außerdem das Budgetrecht für Hanshû.
    (5) Es obliegt dem Kontrollrat, die Regierungsunfähigkeit des Donnerkaisers festzustellen. Dies tut er mit einer Dreiviertelmehrheit.


    III. Das Militär


    Artikel 5
    (1) Der Oberbefehlshaber des hanshuischen Militärs ist aus Tradition der Donnerkaiser im Rang eines Großmarschall. Diese Position ist zeremoniell.
    (2) Der tatsächliche Oberbefehl obliegt stets dem Shôgun.
    (3) Das Kommando liegt außerhalb des Kriegszustandes, oder wenn der Shôgun persönlich das Kommando übernimmt, bei einem Verteidigungsbeauftragten, welcher dem Kontrollrat unterstellt ist.
    (4) Der Kontrollrat allein entscheidet über jegliche Militärausgaben.


    IV. Abschließendes
    (1) Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
    (2) Zur Änderung dieser Verfassung ist eine Dreiviertelmehrheit im Kontrollrat von Nöten.


    Héping


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