Der Obersekretär für Hanshu beruft die I. Sitzung des Kontrollrates ein.
I. Sitzung des Kontrollrates
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trifft zur Sitzung ein.
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Fragt sich warum Buke immer trödeln müssen....
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Mustert Akiko neugierig, während noch niemand da ist.
Ich denke, Glückwünsche sind angebracht?
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Danke schön, Akishino-denka.
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Trifft ebenso ein.
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Zitat
Original von Nakamura Akito
Trifft ebenso ein.Erhält eine E-Mail mit einer höflichen Einladung zu einer Audienz bei Ihrer Majestät.
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Nakamura-Daimyô, schön Sie zu sehen.
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Der Kanzler der verbotenen Stadt bittet im Auftrag Ihrer Majestät den Kontrollrat um Zustimmung zur Ernennung Liu Beis zum Vizepremierminister.
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Zitat
Original von Héping
Erhält eine E-Mail mit einer höflichen Einladung zu einer Audienz bei Ihrer Majestät.
Ist sehr darüber verwundert, das eine so hohe und als Ehre geltende Einladung per E-mail verschickt wird und wird diese daher auf Echtheit prüfen lassen.
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Akishino-Shinno-denka, ich würde vorschlagen, wir beginnen mit der verfassung des Schutzgebietes?
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Sehr gerne. Habt Ihr dazu bereits Gedanken?
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Der Vorschlag der Kaiserin scheint so ganz in Ordnung zu sein.
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lässt den Entwurf verteilen.
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Verfassung des Kaiserreichs Hanshû
I. Status
Artikel 1
(1) Das Kaiserreich Hanshû ist als Kolonie Bestandteil des Großkaiserreichs Heijan.
(2) Die Hauptstadt des Kaiserreichs Hanshû ist Hsinghua.Artikel 2
(1) Das Kaiserreich Hanshû ist Zentral gegliedert und besteht aus 4 Herzogtümern.II. Der Donnerkaiser
Artikel 3
(1) Der Donnerkaiser ist das Staatsoberhaupt des Kaiserreichs Hanshû.
(2) Der Donnerkaiser stammt aus dem Haus Zhu. Für die Thron- und Erbfolge ist das Hausgesetz des Hauses Zhu zuständig.
(3) Verstirbt der Donnerkaiser übernimmt die Aufgaben bis zur Krönung eines neuen Donnerkaiser der Kronprinz oder, sollte dieser ebenso abwesend oder verhindert sein, die Kaisermutter.
(4) Der Donnerkaiser ernennt und entlässt die kaiserliche Regierung, erlässt Gesetze und Verordnung nach Maßgabe des Kontrollrates.
(5) Die Verfassung kann nur mit Einverständnis des amtierenden Donnerkaisers geändert werden.
(6) Der Donnerkaiser kann Dekrete erlassen, welche vom Kontrollrat aufgehoben werden können, oder mit seiner Zustimmung Gesetzesstatus erlangen.
(7) Der Donnerkaiser ernennt und entlässt die Staatsregierung und der Beamten des Donnerkaiserreichs nach Maßgabe der Regierung. Durch seine Unterschrift und Verkündung treten Gesetze in Kraft und außer Kraft.
(8 ) Dem Donnerkaiser steht es zu in den Adelsstand zu erheben, Titel und Orden zu verleihen und wieder zu entziehen.III. Der Kontrollrat
Artikel 4
(1) Regierungsoberhaupt des Kaiserreichs Hanshû ist der Kontrollrat.
(2) Der Kontrollrat wird von der heijanischen Regierung bestimmt.
(3) Es steht dem Kontrollrat ebenfalls zu, Dekrete und Anordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen.III. Das Militär
Artikel 5
(1) Der Oberbefehlshaber des hanshuischen Militärs ist aus Tradition der Donnerkaiser im Rang eines Großmarschall. Diese Position ist zeremoniell.
(2) Der tatsächliche Oberbefehl obliegt stets dem Shôgun.Héping
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Ich würde es für sinnvoller halten, die Zusammensetzung des Kontrollrates direkt in der Verfassung zu verankern. Auch wäre sinnvoll, festzulegen, dass die Verfassung durch den Kontrollrat zu ändern ist, nicht durch die Kaiserin.
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Hai, dem kann ich zustimmen.
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Ich könnte mir das Ganze folgendermaßen vorstellen.
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Verfassung des Kaiserreichs Hanshû
I. Status
Artikel 1
(1) Das Kaiserreich Hanshû ist als Kolonie Bestandteil des Großkaiserreichs Heijan.
(2) Die Hauptstadt des Kaiserreichs Hanshû ist Hsinghua.Artikel 2
(1) Das Kaiserreich Hanshû ist Zentral gegliedert und besteht aus 4 Herzogtümern.II. Der Donnerkaiser
Artikel 3
(1) Der Donnerkaiser ist das Staatsoberhaupt des Kaiserreichs Hanshû.
(2) Der Donnerkaiser stammt aus dem Haus Zhu. Für die Thron- und Erbfolge ist das Hausgesetz des Hauses Zhu zuständig.
(3) Verstirbt der Donnerkaiser übernimmt die Aufgaben bis zur Krönung eines neuen Donnerkaiser der Kronprinz oder, sollte dieser ebenso abwesend oder verhindert sein, die Kaisermutter.
(4) Der Donnerkaiser ernennt und entlässt die kaiserliche Regierung, erlässt Gesetze und Verordnung nach Maßgabe des Kontrollrates.
(5) Die Verfassung kann nur mit Einverständnis des amtierenden Donnerkaisers geändert werden.
(6) Der Donnerkaiser kann Dekrete erlassen, welche vom Kontrollrat aufgehoben werden können, oder mit seiner Zustimmung Gesetzesstatus erlangen.
(7) Der Donnerkaiser ernennt und entlässt die Staatsregierung und der Beamten des Donnerkaiserreichs nach Maßgabe der Regierung. Durch seine Unterschrift und Verkündung treten Gesetze in Kraft und außer Kraft.
(8 ) Dem Donnerkaiser steht es zu in den Adelsstand zu erheben, Titel und Orden zu verleihen und wieder zu entziehen.III. Der Kontrollrat
Artikel 4
(1) Regierungsoberhaupt des Kaiserreichs Hanshû ist der Kontrollrat.
(2) Der Kontrollrat setzt sich aus dem Großsekretär Heijan-Kyôs, dem Premierminister Heijans, einem weiteren vom Hof in Heijan-Kyô zu bestimmenden Mitglied und einem Vertreter des Bakufu zusammen. Der Großsekretär ist der Vorsitzende des Gremiums und wird vom Obersekretär für Hanshû vertreten.
(3) Es steht dem Kontrollrat ebenfalls zu, Dekrete und Anordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen.
(4) Der Kontrollrat hat außerdem das Budgetrecht für Hanshû.
(5) Es obliegt dem Kontrollrat, die Regierungsunfähigkeit des Donnerkaisers festzustellen. Dies tut er mit einer Dreiviertelmehrheit.III. Das Militär
Artikel 5
(1) Der Oberbefehlshaber des hanshuischen Militärs ist aus Tradition der Donnerkaiser im Rang eines Großmarschall. Diese Position ist zeremoniell.
(2) Der tatsächliche Oberbefehl obliegt stets dem Shôgun.
(3) Das Kommando liegt außerhalb des Kriegszustandes, oder wenn der Shôgun persönlich das Kommando übernimmt, bei einem Verteidigungsbeauftragten, welcher dem Kontrollrat unterstellt ist.
(4) Der Kontrollrat allein entscheidet über jegliche Militärausgaben.IV. Abschließendes
(1) Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Zur Änderung dieser Verfassung ist eine Dreiviertelmehrheit im Kontrollrat von Nöten.Héping
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Das findet meine Zustimmung.
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Sehr gut. Möchte sich eventuell noch jemand dazu äußern?
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Wie es aussieht nicht mehr, Hoheit.
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