Grundlagenvertrag zwischen der Freien Hansestadt Alsztyna und dem Kaiserreich Heijan

    • Offizieller Beitrag

    Sehr Ehrenwerte Mitglieder dieses Hohen Hauses,


    der ehrenwerte Premierminister erhält das Wort.



    Grundlagenvertrag zwischen der Freien Hansestadt Alsztyna und dem Kaiserreich Heijan



    § 1 Allgemeines
    (1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und das Kaiserreich Heijan erklären hiermit die Aufnahme von diplomatischen Beziehungen im Namen eines völkerrechtlichen Miteinanders.
    (2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.
    (3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "positiv" (oder sinnverwandt) ein.


    § 2 Frieden und Sicherheit
    (1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und das Kaiserreich Heijan garantieren für den Erhalt von Frieden und Sicherheit untereinander.
    (2) Militärische, paramilitärische oder geheimdienstliche Tätigkeiten auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
    (3) Beide Staaten versichern, dass sie sich nicht in die Innenpolitik des Vertragspartners einmischen werden.


    § 3 Botschaften
    (1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und das Kaiserreich Heijan stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Diplomaten des Vertragspartners ausweisen.
    (2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Der Gastgeber garantiert jeweils für die Sicherheit der Botschaft.
    (3) Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.


    § 4 Freier Kapital-, Personen- und Warenverkehr
    (1) Jedem Staatsbürger der Freien Hansestadt Alsztyna und des Kaiserreich Heijan ist es jederzeit möglich, visumsfrei in das Land des Vertragspartners zu reisen.
    (2) Die Vertragspartner öffnen gegenseitig ihre Häfen und Flughäfen für den Personen- und Warenverkehr.
    (3) Jedem Staatsbürger der Freien Hansestadt Alsztyna und des Kaiserreichs Heijan ist es jederzeit möglich, im Staat des jeweils anderen Vertragspartners nach nationalem Recht ein Unternehmen zu gründen und zu erwerben sowie Niederlassungen zu errichten und Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben.
    (4) Die Ein- und Ausfuhr von Devisen zwischen den beiden Vertragsparteien ist frei.
    (5) Langfristig erklären die beiden Vertragspartner Zölle und Handelsbeschränkungen abzubauen.


    § 5 Gültigkeit und Kündigung
    (1) Dieser Vertrag tritt mit Ratifizierung durch beide Vertragspartner in Kraft.
    (2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
    (3) Der Vertrag kann einseitig mit einer zweiwöchigen Frist oder in beidseitigem Einvernehmen fristlos gekündigt werden.

    Dai-Gensui
    Katô Keiichi
    Seii Taishôgun
    Träger von Yomotsu Hirasaka
    Erbe des Daimyô von Osakano


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