Erstes Gesetz zur Änderung der Verfassung

    • Offizieller Beitrag

    Erstes Gesetz zur Änderung der Verfassung


    §1 - Allgemeines
    1. Dieses Gesetz ändert die Verfassung.
    2. Es ist nur für die angegebenen, zu ändernden Paragraphen der Verfassung gültig.


    §2 - Inhalt
    1. Artikel 3: Garantie der Menschenrechte der Verfassung wird folgend neu gefasst:

    Artikel 3: Garantie der Menschenrechte
    (1) Die durch die Gnade des Tennô gewährten Menschenrechte werden garantiert. Diese werden per Gesetz verkündet.
    (2) In besonderen Staatslagen können die Menschenrechte aufgehoben werden.
    (3) Näheres regelt ein Gesetz.


    2. Die Artikel 4 bis 13 der Verfassung werden ersatzlos aus dieser gestrichen.


    3. Der Artikel 16 Satz 1 der Verfassung wird folgend ergänzt:

    12. die Grundlagen des Umweltschutzes und der Tiergesundheit


    4. Artikel 21 der Verfassung wird folgend ergänzt:

    (3) Über die Verhängung oder die Beendigung des Kriegszustandes mit einer ausländischen Nation entscheidet die Kizokuin. Anschließend erfolgt eine gemeinsame Kriegserklärung durch den Tenno, den Shogun und den Premierminister sowie deren Veröffentlichung im Gesetzblatt. Waffenstillstands- sowie Friedenserklärungen werden durch den Tenno ratifiziert und anschließend im Gesetzblatt verkündet.


    5. Die Nummerierung der Verfassungsartikel ist durch die Streichungen anzupassen.


    §3 - Änderung und Inkrafttreten
    1. Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.
    2. Es tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    Gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo in Vertretung des Himmelsohnes durch den Kampaku Fujiwara no Ichiro am 1. August im siebten Jahr Saisei.


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    Fujiwara no Ichiro
    Kampaku (Regent)
    Hyakkan-sōki no nin (Herr der Hundert Beamten)
    Keizai Sangyo Daijin (Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie)

    Tōshi no Chōja (Oberhaupt der Fujiwara)

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