Schutzvertrag mit dem Hanshû Koku

    • Offizieller Beitrag

    Schutzvertrag zwischen dem Dai-Heijan Teikoku und dem Hanshû Koku


    Artikel 1 – Status
    (1) Das Hanshû Koku tritt vollständig dem Dai-Heijan Teikoku bei.
    (2) Das Hanshû Koku hat den Status einer Kolonie.
    (3) Nach Vorgabe des Kontrollrates kann die Kolonie sich eine Verfassung geben.


    Artikel 2 – Der Kaiser
    (1) Der Kaiser des Hanshû Koku ist das Oberhaupt der Kolonie.
    (2) Dem Kaiser obliegt die Gesetzgebung nach Vorgabe des Kontrollrates.
    (3) Der Kaiser ist ein Vasall des Tennô.
    (4) Der Kaiser hat dem Tennô die Treue zu schwören.
    (5) Dem Tennô ist es erlaubt einen Prätendenten auf den Donnerthron abzulehnen.
    (6) Der Donnerthron liegt beim Hause Zhu.


    Artikel 3 – Der Kontrollrat
    (1) Dem Kontrollrat obliegt die Oberaufsicht über die Kolonie.
    (2) Der Kontrollrat muss sämtliche kaiserlichen Gesetze, Weisungen, Anordnungen und Befehle bestätigen.
    (3) Der Kontrollrat hat gegen jegliche kaiserliche Entscheidung ein Vetorecht.
    (4) Der Kontrollrat besteht aus dem Großsekretär des heijanischen Hofamtes, dem Premierminister, einem Vertreter des Bakufu sowie einem weiteren Vertreter des kaiserlich-heijanischen Hofes.
    (5) Vorsitzender des Kontrollrates ist der Großsekretär. Stellvertretender Vorsitzender ist der Premierminister.


    Artikel 4 – Der Premierminister
    (1) Der Premierminister des Hanshû Koku ist der Regierungschef der Kolonie.
    (2) Grundsätzlich wird das Amt in Personaleinheit vom Premierminister des Dai-Heijan Teikoku geführt. In Ausnahmefällen kann der Daijô-kan einen unabhängigen Premierminister für das Hanshû Koku bestimmen.


    Artikel 5 – Das Militär
    (1) Die Truppen und Milizen des Hanshû Koku werden in die Buso Seiryoku integriert.
    (2) Oberbefehlshaber ist der Shôgun des Dai-Heijan Teikoku.


    Artikel 6 – Schlussbestimmungen
    (1) Dieser Vertrag tritt nach seiner Bestätigung durch das Kizokuin mit Unterzeichnung und Verkündung in Kraft.
    (2) Dieser Vertrag ist nur durch das Kizokuin auflösbar.



    Gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo durch den Kampaku Fujiwara no Ichiro in Vertretung des Himmelsohnes und des durch ihn Verkündeten Willen des Himmels am 1. August im siebten Jahr Saisei.


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    Des Himmels Wille möge geschehen


    Héping


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    Fujiwara no Ichiro
    Kampaku (Regent)
    Hyakkan-sōki no nin (Herr der Hundert Beamten)
    Keizai Sangyo Daijin (Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie)

    Tōshi no Chōja (Oberhaupt der Fujiwara)

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