[Hanashiai] Kaiserliches Rechte-Übertragungsgesetz

    • Offizieller Beitrag

    Hohes Haus,


    Dieses Gesetz ist notwendig um seine Majestät seinen Wünschen entsprechend zu entlasten, ich bitte Sie deshalb um Zustimmung.



    Kaiserliches Rechte-Übertragungsgesetz


    Jôkô no ichi: Fuhen (Allgemeines)
    (1) Seiner Kaiserliche Majestät, der Tennô hat das Recht seine Aufgaben und Rechte in Teilen oder in Gänze an anderen Amtsträger zu übertragen.
    (2) Die Übertragung kaiserlicher Rechte und Aufgaben findet per kaiserlichem Dekret statt.
    (3) Die Übertragung kaiserlicher Rechte und Aufgaben kann jederzeit per kaiserlichem Dekret aufgehoben werden.
    (4) Dekrete zur Übertragung kaiserlicher Rechte und Aufgaben sowie Aufhebungsdekrete bedürfen des kaiserliche Privatsiegels sowie des großen Reichssiegels.


    Jôkô no ni: Shakai (Personengruppe)
    (1) Folgende Amts- und Würdenträger sind befugt kaiserlicher Rechte und Aufgaben übertagen zu bekommen:
    - Seine kaiserliche Hoheit, der Kôtaishi
    - Seine kaiserliche Hoheit, der Großsekretär von Heijan-kyô
    - Seine Hoheit, der Kampaku
    - Seine Hoheit, der Shôgun
    - Seine Exzellenz, der Premierminister
    - Seine Exzellenz, der Hofgroßkanzler
    - Ihre Hoheiten, die Daimyô
    (2) Sie tragen die ihnen übertragenden Rechte bis zu deren Widerruf eigenverantwortlich.
    (3) Sie sind während Ihrer Pflicht- und Aufgabenausübung dem Tennô gegenüber verpflichtet.


    Jôkô no san: Oeru (Abschließendes)
    (1) Das Gesetz tritt bei seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Das Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert oder aufgehoben werden.

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