Gesetz über die Symbole des Reiches

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerte Daimyo,


    der Hof erhält das Wort zum Thema "Gesetz über die Symbole des Reiches".



    Gesetz über die Symbole des Reiches



    §1 Allgemeines
    1. Dieses Gesetz definiert die Nutzung und den Schutz staatlicher Wappen, Symbole und Siegel.
    2. Anwendungsbereich ist das gesamte Kaiserreich Heijan, inklusive des Phönixkönigreiches Goryeo.



    §2 Das Reichswappen
    1. Das Reichswappen des Dai-Heijan Teikoku ist das Mon der kaiserlichen Mikoto-Dynastie.
    2. Dieses Wappen kann durch alle Reichsorgane und ihre Behörden, sowie Angehörige des kaiserlichen Hofes und seiner Behörden verwendet werden.
    3. Es zeigt eine goldene Chrysantheme, welche belegt mit drei, kreisförmig angeordneten, schwarzen Stockrosenblüten ist.


    §3 Das kaiserliche Privatsiegel
    1. Das kaiserliche Privatsiegel ist Eigentum des Himmelssohnes und befindet sich zu seiner Nutzung in seinem Besitz.
    2. Das Siegel wird dazu verwandt, Ernennungen, Entlassungen, kaiserliche Verordnungen und Gesetze mit der notwendigen Reichsgewalt auszustatten. Kein Reichsgesetz kann ohne dieses Siegel Gültigkeit erhalten.
    3. Das Fälschen des kaiserlichen Privatsiegels wird unter Strafe gestellt und nach Ermessen des Gerichtes bestraft.
    4. Niemandem, der nicht Mitglied des Kuge ist, ist es erlaubt, das Siegel zu berühren.


    §4 Das große Reichssiegel
    1. Das große Reichssiegel ist Eigentum des Himmelssohnes, befindet sich jedoch zur Aufbewahrung im Besitz des Kampaku.
    2. Das Siegel wird dazu verwandt, Urkunden, welche zu Ordensverleihungen gereicht werden, zu siegeln.
    3. Wenn der Himmelssohn Gesetze und Anweisungen mit diesem Siegel und dem Privatsiegel versieht, übt er kaiserliche Gewalt im Namen Amaterasus aus und ist keiner anderen Stelle im Staat Rechenschaft schuldig.
    4. Das Fälschen des großen Reichssiegels wird unter Strafe gestellt und nach Ermessen des Gerichtes bestraft. Im Falle, dass ein Befehl gemäß Absatz 3 gefälscht wurde, ist von Hochverrat auszugehen.
    5. Niemandem, der nicht Mitglied des Kuge ist, ist es erlaubt, das Siegel zu berühren.


    §5 Die Reichsflagge
    1. Die Reichsflagge heißt Kyokujitsu-ki, oder auch Flagge der aufgehenden Sonne.
    2. Sie ist auf weißem Grund das Reichswappen in der Mitte, von welchem aus goldene Sonnenstrahlen bis zu den Rändern ausgehen.


    §6 Die Reichshymne
    1. Die offizielle Reichshymne ist die traditionelle Hymne der Kaiser, Kimi-ga-yo, Seiner kaiserlichen Majestät Herrschaft.
    2. Diese Hymne ist bei allen offiziellen Anlässen, an denen der Tenno, oder einer seiner Vertreter teilnimmt, zu spielen, bei allen anderen Anlässen ist es erlaubt.


    §7 Verbote
    1. Es ist verboten, eines der Symbole des Reiches auf entehrende, oder verunglimpfende Weise zu verwenden.
    2. Es ist verboten, diese kaiserlichen Symbole zu beleidigen, sie öffentlich zu zerstören, oder zu verunstalten.


    §8 Abschließendes
    1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung und Siegelung durch den Tenno in Kraft.
    2. Dieses Gesetz ersetzt die vorhergehende Version des Gesetzes vom 02. Februar im 7. Jahre Komei.

  • Hohes Haus, ehrenwerte Daimyo.


    Der Hof des Himmelssohnes präsentiert hier eine Änderung des Gesetzes über die Symbole des Reiches aus der Zeit des Komei-Tenno, welche dem Ist-Zustand Rechnung trägt.
    Unter anderem wird die seit über hundert Jahren gängige Praxis, dem Kampaku das Große Reichssiegel anzuvertrauen auf eine rechtliche Basis gestellt.


    Neu hinzu kommt, dass es explizit verboten wird, die Symbole des Reiches unehrenhaft zu behandeln, was bisher vorausgesetzt war, allerdings gerade wegen gewisser Gruppierungen nicht mehr selbstverständlich ist.

    Seine kaiserliche Hoheit


    Sawara Shinno
    Großsekretär von Heijan-Kyo
    Bruder des Himmelssohnes
    Sohn des 139. Tenno

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