Verfassung des Kaiserreiches Heijan

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    Dai-Heijan Teikoku Kenpo
    Verfassung des Kaiserreichs Heijan


    Im Bewusstsein der Verantwortung, die Wir über das Volk und Gebiet des Reiches Heijan haben, haben Wir in Unserer, durch die himmlischen geleiteten, Weisheit beschlossen, diesem Reich eine erneuerte Verfassung zu schenken, welche dem Willen des Himmels entspricht



    I. Das Reichsgebiet


    Artikel 1: Die Provinzen
    (1)Das Kaiserreich besteht aus den neun Provinzen Heijans.
    (2)Zusätzlich gehört dem Kaiserreich das Phönixkönigreich Goryeo an.


    Artikel 1b: Die Staatsreligion
    (1) Staatsreligion des Kaiserreichs Heijan ist der Shintoismus. Es steht dem Phönixkönigreich Goryeo zu, eine eigene Staatsreligion zu haben.
    (2) Die Staatsreligion ist besonders zu fördern. Näheres regelt ein Gesetz.


    Artikel 2: Die Reichshauptstadt
    (1) Die Reichshauptstadt Heijan-Kyo bildet ein von den Provinzen unabhängiges, reichsunmittelbares Gebiet. Genaueres ist durch die Gesetzgebung des Reiches zu regeln, oder durch eine Stadtverordnung.
    (2) Der Großsekretär der Reichshauptstadt wird durch den Tenno ernannt und muss den ersten Prinzenrang innehaben.



    II. Die Reichsgewalt


    Artikel 3
    (1) Innerhalb des Kaiserreiches übt die Reichsgewalt das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.
    (2) Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündung von Reichs wegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht.


    Artikel 4
    (1) Für ganz Heijan besteht eine gemeinsame Staatsangehörigkeit mit der Wirkung, daß der Angehörige einer jeden Provinz in jeder anderen Provinz als Inländer zu behandeln ist.
    (2) Dem Auslande gegenüber haben alle Staatsangehörigen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz durch die Reichsgewalt.


    Artikel 5
    (1) Der Beaufsichtigung seitens der Reichsgewalt und der Gesetzgebung derselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
    1. die Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit;
    2. die Zoll-, Steuer- und Handelsgesetzgebung;
    3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtsystems;
    4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
    5. der Schutz des heijanischen Handels im Auslande;
    6. das Eisenbahnwesen;
    7. das Post- und Fernmeldewesen;
    8. das bürgerliche Recht;
    9. die Gesetzgebung über das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren;
    10. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
    11. die Bestimmungen über die Presse- und das Vereinswesen.
    12. die Grundlagen des Umweltschutzes und der Tiergesundheit
    (2) Die Provinzen haben in den übrigen Angelegenheiten das Recht, Regelungen zu treffen. Sie haben auch das Recht, Regelungen in den in Abs. 1 genannten Bereichen zu treffen, sofern die Reichsgewalt von ihrem Rechte noch keinen Gebrauch gemacht hat.
    (3) Das Reich kann Vorschlagsregelungen in jenen Bereichen treffen, die der Ländergewalt unterliegen. Diese haben nur so lange Gültigkeit, bis die Reichsländer eine eigene Gesetzgebung zu diesem Thema erarbeiten oder diese Regelungen außer Kraft setzen.
    (4) Zur Wahrung der polizeilichen Ordnung wird den Ländern und dem Reich auferlegt, Polizeikräfte und eigene Verfassungsschutzbehörden zu unterhalten. Näheres regelt ein Polizeigesetz. Die oberste Aufsicht über das Polizeiwesen obliegt dem Shogun.


    Artikel 6
    (1) Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch das Parlament. Die übereinstimmenden Beschlüsse der beiden Kammern sind zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
    (2) Vorschläge für Reichsgesetze können von der Reichsregierung oder aus der Mitte einer der beiden Kammern gemacht werden.
    (3) Sie werden alsdann dem Premierminister zugeleitet, welcher sie dem Shugiin zur Genehmigung vorlegt. Der Shogun leitet den Vorschlag an den Kizokuin weiter.
    (4) Nach der Genehmigung durch den Shugiin hat der Kizokuin Beschluß über den Vorschlag zu fassen. Dies ist auch umgekehrt möglich.



    III. Der Kizokuin


    Artikel 7
    (1) Der Kizokuin besteht aus den Daimyos der Provinzen, sowie den von ihnen bestimmten Vertretern. Die Reichshauptstadt Heijan-Kyo wird durch den Großsekretär vertreten, das Phönixkönigreich Goryeo durch den Ministerresidenten oder den Phönixkönig.
    (2) Den Vorsitz im Kizokuin führt der Shogun. In seiner Vertretung der Kanrei oder das dienstälteste Mitglied des Kizokuin.
    (3) Die Stimmenanteile im Kizokuin sind gleich für jede Provinz oder Kolonie des Reiches. Dem Shogun steht es, als Verwalter der militärisch kontrollierten Gebiete zu, eine weitere Stimme zu besitzen, ebenso werden die kaiserliche Familie und die Hauptstadt Heijan-Kyo durch den Großsekretär mit einer Stimme vertreten.
    (4) Der Kizokuin kann sich eine Geschäftsordnung geben.


    Artikel 8
    (1) Jedes Mitglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu übergeben.
    (2) Der Kizokuin entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
    (3) Wenn im Kizokuin eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen des Kizokuin.
    (4) Dem Kizokuin werden die zu seinen Arbeiten nötigen Beamten zur Verfügung gestellt.


    Artikel 9
    (1) Jedes Mitglied des Kizokuin hat das Recht, im Shugiin zu erscheinen und muss da selbst auf Verlangen jederzeit gehört werden.
    (2) Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Kizokuin und des Shugiin sein.
    (3) Eine jede Provinz kann nur geschlossen abstimmen.


    Artikel 10
    (1) Der Kizokuin beschließt über Mängel, welche bei der Ausführung der Verfassung, der Reichsgesetze oder der zu ihrer Ausführung getroffenen Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
    (2) Hat der Kizokuin Mängel festgestellt, so kann er den zuständigen Behörden oder Körperschaften Anweisung erteilen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Leisten jene der Anweisung keine Folge, so kann der Kizokuin anstelle derselben die erforderlichen Maßnahmen treffen und die verantwortlichen Beamten in Anklagezustand versetzen.
    (3) Über die Verhängung oder die Beendigung des Kriegszustandes mit einer ausländischen Nation entscheidet die Kizokuin. Anschließend erfolgt eine gemeinsame Kriegserklärung durch den Tenno, den Shogun und den Premierminister sowie deren Veröffentlichung im Gesetzblatt. Waffenstillstands- sowie Friedenserklärungen werden durch den Tenno ratifiziert und anschließend im Gesetzblatt verkündet.



    IV. Der Tenno


    Artikel 11: Erbfolge
    (1) Das Oberhaupt der kaiserlichen Dynastie Mikoto ist der Tenno.
    (2) Der Kronprinz des Reiches wird durch das Hausgesetz der kaiserlichen Familie bestimmt.


    Artikel 12: Amtsgewalt des Tenno
    (1) Der Tenno ist das Symbol der Einheit des Kaiserreiches und ein lebendiger Kami. In seinem Namen wird alle Reichsgewalt ausgeübt.
    (2) Der Tenno ernennt die Regierung, empfängt wichtige ausländische Gesandte und besiegelt die Gesetze des Reiches, näheres regelt ein Gesetz.
    (3) Da der Himmelssohn für die Tagespolitik ob seiner mannigfaltigen Verpflichtungen zu beschäftigt ist, sei diese für das Zivile an die Regierung, sowie für das Militär an das Bakufu übertragen.
    (4) Da der Himmelssohn die tatsächliche Regierung des Reiches an seine loyalen Untertanen übergibt, führt er die sonstigen beschriebenen Rechte und Pflichten nur noch auf Empfehlung der zuständigen Stellen aus.


    Artikel 13: Die Reichsverwesung
    (1) Ist der Tenno an der Ausübung der Regierung vorübergehend gehindert, übernimmt der Großsekretär seine Amtsgeschäfte. Wenn der Tenno jedoch längerfristig verhindert ist, so tritt eine Reichsverwesung ein.
    (2) Die Reichsverwesung wird durch einen Sessho ausgeübt. Dieser Regent wird vom Großsekretär ernannt und mit den nötigen Vollmachten ausgestattet, die Ernennung kann auch in einer Verfügung von Todes wegen ergehen.
    (3) Zum Regenten kann nur eine Person berufen werden. Es soll ein Mitglied der kaiserlichen Dynastie hierzu berufen werden.
    (4) Im Falle der Minderjährigkeit des Kronprinzen übernimmt der Regent die Amtsgeschäfte bis zu dessen Volljährigkeit.
    (5) Näheres zum Sessho regelt ein Gesetz.


    Artikel 14: Einberufung des Shugiin und des Kizokuin
    (1) Dem Tenno steht es zu, den Shugiin zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Er kann sich hierbei vertreten lassen.
    (2) Die Berufung des Kizokuin muss erfolgen, sobald sie von einem Daimyo verlangt wird.


    Artikel 15: Gesetze
    (1) Dem Tenno steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu.
    (2) Er erläßt die zur Vollziehung der Reichsgesetze nötigen Verordnungen. Dieses Recht kann er auf weitere Behörden übertragen.
    (3) Er übt im Einzelfalle für die Reichsgewalt das Begnadigungsrecht aus.
    (4) Die Anordnungen und Verfügungen des Tenno werden im Namen der Himmelssohnes erlassen. Sie können vom Premierminister oder einem Reichsminister gegengezeichnet werden.
    (5) Kein Gesetz kann in Heijan ohne das Siegel des Tenno Gesetzeskraft erlangen; Einem Gesetz dieses Siegel zu verweigern, steht dem Himmelssohn zu.


    Artikel 16: Richter und Beamte
    Der Tenno ernennt die Reichsbeamten und die Gerichtsräte, lässt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichenfalls deren Entlassung.


    Artikel 17: Reichsexekution
    (1) Wenn die Provinzen ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Kizokuin zu beschließen und vom Tenno durch den Shogun zu vollstrecken. Der Tenno kann ebenfalls von sich aus, oder auf Wunsch des Shugiin tätig werden.


    V. Der Kampaku


    Artikel 18
    (1) Der Kampaku ist der oberste Berater des Tenno außerhalb der kaiserlichen Familie.
    (2) Er ist der Bewahrer des Großen Reichssiegels und Stellvertreter des Großsekretärs.
    (3) Aus Tradition steht das Amt des Kampaku einem Mitglied des Hauses Fujiwara zu.
    (4) Auf Wunsch des Tenno kann der Kampaku den Himmelssohn vertreten.
    (5) Näheres zum Kampaku regelt ein Reichsgesetz.


    VI. Der Shugiin


    Artikel 19
    (1) Der Shugiin geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.
    (2) Die Anzahl der Abgeordneten des Shugiin werden durch den Reichswahlleiter festgelegt.
    (3) Die Zahl der Mandatsträger wird durch den Reichswahlleiter festgelegt.
    (4) Der Premierminister führt den Vorsitz in dem Shugiin.


    Artikel 20
    (1) Die Verhandlungen des Shugiin sind grundsätzlich öffentlich.
    (2) Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Shugiin bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
    (3) Der Shugiin gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Shugiin regelt. Eine Änderung und der Erlass der Geschäftsordnung erfolgen mit absoluter Mehrheit der Stimmen des Hauses.


    Artikel 21
    Der Shugiin hat das Recht, innerhalb der Kompetenz der Reichsgewalt Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Kizokuin resp. Premierminister zu überweisen.


    Artikel 22
    (1) Die Legislaturperiode des Shugiin wird durch ein Reichsgesetz festgelegt.
    (2) Zur Auflösung des Shugiin während derselben ist ein Beschluss des Kizokuin oder ein Beschluss des Shugiin mit einer 2/3-Mehrheit erforderlich.
    (3) Der aufgelöste Shugiin bleibt bis zum Beginn der Konstituierung des nachfolgenden Shugiin im Amt.


    Artikel 22a
    (1) Der Premierminister kann durch Antrag überprüfen lassen, ob er noch die Zustimmung der Mehrheit des Shugiin hat.
    (2) Findet ein Antrag des Premierministers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Shugiin, so kann der Tenno, oder ein Vertreter, auf Vorschlag des Premierministers binnen 48 Stunden den Shugiin auflösen.
    (3) Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Shugiin mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Premierminister wählt.
    (4) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Shugiin.


    Artikel 23
    (1) Der Shugiin beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    (2) Zur Gültigkeit der Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Abgeordneten des Shugiin erforderlich.


    Artikel 24
    Die Mitglieder des Shugiin sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.


    Artikel 25
    Die Mitglieder des Shugiin dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.



    VII. Der Premierminister und die Reichsregierung


    Artikel 26
    (1) Die Reichsregierung besteht aus dem Premierminister und den Reichsministern.
    (2) Die Reichsregierung beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
    (3) Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister seine Geschäfte selbstständig.


    Artikel 27
    (1) Der Premierminister und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Tenno ernannt und entlassen.
    (2) Das Amt der gesamten Reichsregierung endet mit der Wahl eines neuen Premierministers. Mit der ferneren Beendigung des Amtes des Premierministers endet auch das Amt eines jeden Reichsministers.
    (3) Der Premierminister und die Reichsminister sind auf Verlangen des Kaisers, oder seines Vertreters, verpflichtet, ihr Amt bis zur Ernennung ihres Nachfolgers weiterzuführen.
    (4) Der Shogun gibt der Regierung das Recht, Ministerien für die Marine, die Luftwaffe und das Heer einzurichten, wobei er ein verbindliches Vorschlagsrecht für diese Ministerposten hat, was der Premierminister pro Legislaturperiode einmalig mit einem Veto belegen kann.


    Artikel 28
    (1) Der Premierminister wird vom Shugiin ohne Aussprache gewählt.
    (2) Der Premierminister von den Abgeordneten des Shugiin mit absoluter Mehrheit gewählt und anschließend von seiner Majestät dem Tenno ernannt.
    (3) Erreicht keiner der Kandidaten bei der Wahl zum Premierminister die nötige Mehrheit wird ein erneuter Wahlgang gemäß Abs. (2) durchgeführt.
    (4) Wird im dritten Wahlgang kein Premierminister gemäß Abs. 2 gewählt kann der Shogun den Tenno auffordern, den Shugiin auflösen und Neuwahlen herbeiführen oder den Kandidaten mit den meisten Stimmen mit der Bildung einer Minderheitenregierung beauftragen.


    Artikel 29
    (1) Der Shugiin kann dem Premierminister das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Premierminister wählt und den Tenno ersucht, den Preminierminister zu entlassen.
    (2) Während eines konstruktiven Misstrauensvotums kann der Shugiin nicht vom Kizokuin aufgelöst werden.



    VIII. Das Handelswesen


    Artikel 30
    Heijan bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze.


    Artikel 31
    Die Kauffahrteischiffe aller Provinzen bilden eine einheitliche Handelsmarine.



    IX. Das Eisenbahnwesen


    Artikel 32
    (1) Die reichseigenen Eisenbahnen sind der Verwaltung durch die Reichsgewalt unterworfen. Die Eisenbahnen werden unter dem Namen Kokutetsu | Heijatische Staatsbahn verwaltet. Diese ist ein Sondervermögen des Reichs.
    (2) Näheres regelt ein Reichsgesetz.



    X. Das Post- und Fernmeldewesen


    Artikel 33
    (1) Das Post- und Fernmeldewesen wird von der Reichsgewalt als einheitliche Reichsanstalt eingerichtet und verwaltet.
    (2) Die Einnahmen des Post- und Fernmeldewesen sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse.
    (3) Näheres regelt ein Reichsgesetz.



    XI. Das Reichskriegswesen


    Artikel 34
    (1) Der Shogun hat den Oberbefehl über die Streitkräfte des Reiches. In seinem Sinne agiert das Bakufu.
    (2) Das Heer, die Marine, die Luftwaffe und die Nachrichtendienste unterstehen dem Bakufu. Darüber hinaus unterstehen ihm alle Militäreinheiten die neben den genannten aufgestellt werden.
    (3) Das Bakufu und damit das Militär und die dafür notwendigen, sicherheitsrelevanten Reichsorgane und Institutionen, stehen unter dem Befehl des Shogun.
    (4) Ist der Shogun verhindert, so übernimmt in seiner Vertretung der Kanrei seine Aufgaben. Sollte auch der Kanrei verhindert sein, so übernimmt der Tairo diese Aufgaben.


    Artikel 35
    (1) Der zur Gründung und Erhaltung des Militärs und der damit zusammenhängenden Einrichtungen erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.


    Artikel 36
    (1) Es obliegt dem Bakufu, die Organisation und Ausrüstung der ihm unterstehenden Einheiten und Institutionen im Rahmen des Wehretats selber festzulegen.
    (2) Einstellung und Entlassung von Soldaten und Offizieren obliegen alleine dem Bakufu.
    (3) Jeder Soldat und Offizier unterliegt der Militärgerichtsbarkeit. Das Bakufu kann auf Anordnung des Shogun Soldaten und Offiziere der zivilen Gerichtsbarkeit überstellen.


    Artikel 37
    (1) Dem Bakufu untersteht die Technische Nothilfe als Zivil- und Katastrophenschutzorganisation des Reiches. Darüber hinaus hat das Bakufu im Fall des Notstandes das Kommando über alle Verbände des humanitären Hilfsdienstes.


    Artikel 38
    (1) Ist der Bestand des Reiches unmittelbar gefährdet oder liegt ein anderer Notstand vor, so kann der Shogun ohne Angabe von Gründen den Außerordentlichen Notstand ausrufen.
    (2) Durch den Außerordentlichen Notstand fällt die uneingeschränkte Regierungsgewalt an den Shogun.
    (3) Dieses Recht liegt ebenfalls beim Himmelssohn, an welchen in solch einem Falle die Regierungsgewalt fällt.
    (4) Sowohl der Tenno, als auch der Shogun sind in der Lage einen Notstand zu beenden.


    XII. Die auswärtigen Beziehungen


    Artikel 39
    (1) Das gesamte Diplomatie-, Botschafts- und Konsulatswesen des Kaiserreichs Heijan steht unter der Aufsicht des Tenno, welcher die Botschafter, Diplomaten und Gesandte ernennt.
    (2) Der Tenno ernennt auf Vorschlag des Premierministers einen Reichsminister, welchem die verantwortliche Leitung des Außenministeriums zusteht.
    (3) Der Kizokuin überwacht die auswärtigen Beziehungen und Angelegenheites des Reiches. Sollte der Kizokuin daraus Folgen zum Nachteil des Reiches sehen, so steht ihm eine Intervention zu.


    Artikel 39a
    (1) Der Kizokuin entscheidet über Territorialerweiterungen. Sollte der Kizokuin daraus Folgen zum Nachteil des Reiches sehen, so steht ihm eine Intervention zu.
    (2) Die Zustimmng des Tenno ist ebenfalls für eine Territorialerweiterung notwendig.


    XIII. Die Reichsfinanzen


    Artikel 40
    Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jede Legislatur-Periode des Shugiin veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Haushaltsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.


    Artikel 41
    Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichsminister der Finanzen dem Kizokuin und dem Shugiin zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.


    Artikel 42
    In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.



    XIV. Die Rechtspflege


    Artikel 43
    (1) Alle zivile Gerichtsbarkeit geht von der Reichsgewalt aus. Sie ist den Gerichtsbehörden anvertraut.
    (2) Die hierfür bestellten Gerichtsräte sind bei der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.


    Artikel 44
    Die oberste erkennende Gerichtsbehörde in Sachen der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Daishin’in. Weitere Gerichtsbehörden können durch Gesetz geschaffen werden.


    Artikel 45
    (1) Streitigkeiten zwischen verschiedenen Provinzen, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den zuständigen Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen eines Beteiligten von dem Kizokuin, oder auf Wunsch durch den Tenno entschieden.
    (2) Verfassungsstreitigkeiten sind dem Daishin’in vorzutragen.
    (3) Näheres regelt ein Reichsgesetz.



    XV. Allgemeine Bestimmungen


    Artikel 46
    (1) Der Kizokuin, oder der Tenno kann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Kaiserreich bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären.
    (2) Beide können die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls den Shogun darum ersuchen, mit Hilfe der bewaffneten Macht einzuschreiten.
    (3) Auf Verlangen des Tenno oder des Kizokuin ist der Kriegszustand wieder aufzuheben.


    Artikel 47
    (1) Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung.
    (2) Der Shugiin muss die Verfassungsänderung mit der Mehrheit seiner Abgeordneten billigen.
    (3) Der Kizokuin muss der Änderung der Verfassung zustimmen.
    (4) Für eine Änderung der Verfassung ist die Zustimmung des Tenno von Nöten.


    Gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo am 15.12. im fünften Jahr Saisei


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    Gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo in Vertretung des Himmelsohnes durch den Kampaku Fujiwara no Ichiro am 1. August im siebten Jahr Saisei.


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