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Seine Majestät der 140. Tenno
Kraft Unseres Amtes und mit dem Willen des Himmels haben Wir beschlossen, aufgrund eines nicht beschlussfähigen Shugiin gemäß Artikel 49 (3) der Reichsverfassung den Notstand auszurufen. Ab diesem Moment fällt jegliche Regierungs- und Kommandogewalt im Kaiserreich an Unsere kaiserliche Person. Wir werden die Geschicke des Reiches persönlich lenken, bis zu einem Zeitpunkt, an dem Wir der Überzeugung sind, der Staat benötigt Unsere direkte Fürsorge in dieser Position nicht.
Die Mitglieder des Daijo-kan werden hiermit offiziell in den Daigokuden befohlen.
Dies ist der Wille des Himmels.
Geschrieben und gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo am 24.12. im fünften Jahr Saisei
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