Ausrufung des Notstandes

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    Seine Majestät der 140. Tenno


    Kraft Unseres Amtes und mit dem Willen des Himmels haben Wir beschlossen, aufgrund eines nicht beschlussfähigen Shugiin gemäß Artikel 49 (3) der Reichsverfassung den Notstand auszurufen. Ab diesem Moment fällt jegliche Regierungs- und Kommandogewalt im Kaiserreich an Unsere kaiserliche Person. Wir werden die Geschicke des Reiches persönlich lenken, bis zu einem Zeitpunkt, an dem Wir der Überzeugung sind, der Staat benötigt Unsere direkte Fürsorge in dieser Position nicht.


    Die Mitglieder des Daijo-kan werden hiermit offiziell in den Daigokuden befohlen.


    Dies ist der Wille des Himmels.


    Geschrieben und gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo am 24.12. im fünften Jahr Saisei


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    Seine Majestät der 140. Tenno


    Kraft Unseres Amtes und mit dem Willen des Himmels haben Wir beschlossen, von Unserer absoluten Macht über den Staat Gebrauch zu machen, um dem Shugiin eine Geschäftsordnung zu geben. Diese Geschäftsordnung kann für die Dauer des Notstandes nur durch Uns geändert werden und gilt nach diesem weiterhin. Ferner geben wir hiermit den Befehl, das Shugiin aufzulösen und Neuwahlen durchzuführen, um die Handlungsfähigkeit der zivilen Regierung wieder zu gewährleisten.


    Dies ist der Wille des Himmels.


    Geschrieben und gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo am 25.12. im fünften Jahr Saisei


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    Anlage 1:

    Teirei no Shugiin (Geschäftsordnung des Shugiin)


    I. Premierminister


    §1 Wahl des Premierministers
    (1) Gemäß der Verfassung wird der Premierminister von den Abgeordneten des Shugiin mit einfacher Mehrheit gewählt und anschließend von seiner Majestät dem Tenno ernannt.
    (2) Erreichen zwei Kandidaten bei der Wahl zum Premierminister exakt die gleiche Anzahl von Stimmen, so entscheidet seine Majestät der Tenno wer das Amt des Premierministers zugesprochen bekommt.
    (3) Sollte im dritten Wahlgang nicht zu einem Ergebnis kommen, kann der Tenno entscheiden, die Enthaltungen verfallen zu lassen, eine Minderheitsregierung zuzulassen oder Neuwahlen auszurufen.


    §2 Vertrauensfrage und Rücktritt
    (1) Der Premierminister kann jederzeit die Vertrauensfrage stellen und das Shugiin um erneute Aussprache des Vertrauens bitten.
    (2) Sollte der Premierminister die Vertrauensfrage verlieren kann er jederzeit zurücktreten.
    (3) Nach dem Rücktritt des Premierministers übernimmt der Vizepremierminister geschäftsführend das Amt des Premierministers bis das Shugiin einen neuen Premierminister gewählt hat.



    II. Das Präsidium


    §3 Vorsitz
    (1) Der Premierminister leitet als Großkanzler die Sitzungen des Shugiins nach den Vorgabe der Geschäftsordnung.
    (2) Sollte dieser verhindert sein übernimmt der Vizepremierminister die Leitung des Shugiins.
    (3) Die Konstitutionierende Sitzung des Shugiins wird bis zur Wahl eines Premierministers entweder vom Tenno, dem Kampaku oder dem Shogun geleitet.
    (4) Der Premierminister verfügt über das Hausrecht im Shugiin.



    III. Abgeordnete


    §4 Rechte und Pflichten der Abgeordneten
    (1) Jeder Abgeordnete ist dem Wohle des Kaiserreichs Heijan verpflichtet.
    (2) Kein Abgeordneter kann wegen Äußerungen die er im Shugiin tätigt rechtlich belangt werden, es sei denn, seine Äußerungen sind eine Beleidigung des Tenno oder die Sicherheitsinteressen des Kaiserreichs Heijan machen dies notwendig.


    §5 Verlust von Mandaten
    (1) Falls ein Abgeordneter entweder sein Mandat aus freien Stücken niederlegt oder nicht mehr beflissentlich ausübt oder ausüben kann, rückt der auf seiner Liste, aus der er berufen wurde, hinter ihm stehende in das Abgeordnetenamt nach.
    (1a) Gibt es keinen weiteren Kandidaten auf der Liste, so bleiben die Sitze der verfallenden Fraktion vakant. Sie werden bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen nicht berücksichtigt.
    (1b) Sollten es innerhalb einer zugelassenen Partei die durch eine Fraktion im Shugiin vertreten ist keine Nachrücker geben, so fallen die Sitze an die Fraktion zurück.
    (2) Jedem Abgeordneten kann sein Mandat nach zweiwöchiger Abwesenheit durch den Premierminister aberkannt werden.
    (3) Bei schweren moralischen oder rechtlichen Verstößen kann das Shugiin einem Abgeordneten das Mandat entziehen. Die Sitze fallen dann an die Fraktion des betroffenen Abgeordneten zurück.
    (3) Als gewählter Volksvertreter ist der Shugiinsabgeordnete neben seinem Dienst an Krone, Reich und Volk auch zunächst seinem Gewissen verpflichtet, und kann somit, wenn (2) nicht zutrifft sein Mandat nur dann verlieren, wenn der Oberste Gerichtshof oder das Shugiin ihm dies aufgrund schwerwiegender rechtlicher Verstöße aberkennt.


    §6 Nachnominierungen
    (1) Zugelassene Parteien die durch Fraktionen im Shugiin vertreten sind, können im Anschluss an eine Shugiinswahl Listenkandidaten nachnominieren.
    (2) Nachnominierungen sind dem Reichswahlleiter und dem Präsidium des Shugiins zur Kenntnis zu geben. Dies erfolgt in der Regel durch den Fraktions- oder den Parteivorsitzenden einer Partei.


    §7 Sanktionierung von Fehlverhalten
    (1) Bei erkennbaren Fehlverhalten von Abgeordneten können diese durch den Vorsitzenden zur Ordnung gerufen werden.
    (2) Bei drei Ordnungsrufen ist der betreffende Abgeordnete für einen Sitzungstag von allen Sitzungen ausgeschlossen.
    (3) Bei besonders schweren sittenwidrigen Verhalten ist ein sofortiger Ausschluss von der betreffenden Sitzung möglich.
    (4) Gegen Ordnungsrufe und Sitzungsausschlüße kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.
    (5) Ausschlüsse gelten nicht für Abstimmungen.



    IV. Fraktionen


    §8 Fraktionen
    (1) Alle Abgeordneten einer Liste bilden automatisch eine Fraktion. Die Abgeordneten mehrerer Fraktionen können sich zu einer gemeinsamen Fraktion zusammenschließen, dies ist dem Präsidium des Shugiins mitzuteilen.
    (2) Die Fraktion trägt den Namen der Liste oder einen selbst gewählten Namen. Änderung des Listennamens sind dem Präsidium des Shugiins mitzuteilen und durch dieses zu genehmigen.
    (3) Die Stimmen einer Fraktion müssen nicht einheitlich abgegeben werden.
    (4) Fraktionen haben das Recht Anfragen an die Reichsregierung oder an bestimmte Minister zu stellen.
    (5) Fraktionen haben das Recht intern Beratungen vorzunehmen bevor sie an einer Abstimmung im Shugiin teilnehmen.
    (6) Bei Fehlverhalten kann eine Fraktion zur Ordnung gerufen werden.
    (7) Bei drei Ordnungsrufen gelten für die Fraktion §7 (2), (3) und (5).


    §9 Fraktionssprecher
    (1) Der erste Kandidat der Liste ist automatisch Fraktionssprecher der Fraktion im Shugiin, sollte die Fraktion nichts anderes beschließen.
    (2) Der Fraktionssprecher spricht für die Fraktion zu aktuellen Angelegenheiten vor, wenn explizit die Fraktionen aufgerufen worden sind, einen Kommentar abzugeben.



    V. Gesetzgebung


    §10 Anträge
    (1) Jedes Mitglied des Shugiins ist berechtigt Anträge im Sinne der Reichsgesetze in den Shugiin einzubringen.
    (2) Der Premierminister nimmt diese Anträge entgegen und eröffnet eine Aussprache zu diesem Thema.
    (3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese nach Möglichkeit, räumlich getrennt, gleichzeitig zu behandeln.
    (4) Satirische Anträge, die die Ernsthaftigkeit des Shugiins infrage stellen, müssen vom Shugiinspräsidium nicht bearbeitet werden. Dagegen kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden. Bei Ablehnung des Widerspruchs steht dem Antragsteller der Rechtsweg offen.


    §11 Zugelassene Antragsformen
    Folgende Antragsformen werden vom Shugiinspräsidium bearbeitet und können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Shugiins gesetzt werden:
    a. Anträge auf Beschluss eines neuen Gesetzes (Gesetzentwurf)
    b. Anträge auf Beschluss der Änderung eines Gesetzes oder mehrerer Gesetze (Gesetzesänderung)
    c. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung des Shugiins
    d. Anträge auf eine Sitzung zu einem aktuellen Thema (Aktuelle Stunde)


    §12 Aussprachen
    (1) Aussprachen bieten die Möglichkeit für Abgeordnete und Fraktionen Redebeiträge zu Anträgen abzugeben und Verbesserungsvorschläge einzubringen.
    (2) Es liegt im Ermessen des Premierministers eine Aussprache zu einem Gesetzesentwurf zu beenden, wenn dieser sich sicher sein kann das alle Fraktionen ihre Argumente hervorgebracht haben.
    (3) Eine Aussprache ist automatisch beendet, wenn die letzte Wortmeldung hierzu vier Tage zurückliegt.
    (4) Es steht dem Premierminister jederzeit frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.
    (4a) Auf Antrag mindestens zweier Drittel der anwesenden Abgeordneten, die Öffentlichkeit von der Aussprache auszuschließen, muss der Premierminister dem Antrag nachkommen.
    (5) Aussprachen müssen mindestens 48 Stunden für Beiträge der Abgeordneten offen sein, wenn nicht einstimmig eine vorzeitige Beendigung beschlossen wird.


    §13 Abstimmungen
    (1) Nach Beendigung der Aussprache, leitet der Premierminister eine Abstimmung zu dem betreffenden Gesetzesentwurf ein.
    (2) Für die Abgeordneten besteht Abstimmungspflicht. Von dieser Pflicht kann auf begründeten Antrag hin befreit werden.
    (3) Unentschuldigtes Fehlen wird mit Ordnungsrufen sanktioniert.
    (4) Bei der Abstimmung votieren die Abgeordneten entweder mit "Hai (Ja)", "Iie (Nein)" oder "Fukunde (Enthaltung)".
    (5) Gemäß der Verfassung ist ein Antrag angenommen, wenn die Mehrheit der Abgeordneten dafür gestimmt hat.
    (6) Sollte mitten in der Abstimmung die Mehrheit für ein Gesetz bereits umumstößlich sein, so ist es legitim die Abstimmung vorzeitig abzubrechen. Stimmen können jedoch trotzdem noch pro forma abgegeben werden falls dies erwünscht ist.
    (7) Auf Antrag einer Fraktion muss der Premierminister eine Abstimmung im geheimen stattfinden lassen.
    (8) Eine Abstimmung wird grundsätzlich ohne Zeitlimit eröffnet. Haben aber mehr als die Hälfte der Mitglieder des Shugiins abgestimmt, kann der Premierminister eine Frist von 24 bis 72 Stunden ansetzen, an deren Ende die Abstimmung endgültig beendet wird. Am Ende der Frist ist die Abstimmung in jedem Falle gültig.
    (9) Eine Abstimmung ist dann ungültig, wenn der Premierminister keine Frist angesetzt hat und bis zum Ende der laufenden Legislativperiode weniger als zwei Drittel der Shugiinsmitglieder abgestimmt haben.



    VI. Konstruktives Misstrauensvotum und Auflösung des Shugiins


    §14 Selbstauflösung des Shugiins
    (1) Mit 2/3 Mehrheit kann der Shugiin sich selbst auflösen, wenn der Tenno zustimmt.
    (2) Jede Fraktion kann eine Abstimmung über eine Auflösung des Shugiins beantragen.


    §15 Konstruktives Misstrauensvotum
    (1) Der Shugiin kann während einer laufenden Legislaturperiode durch konstruktives Misstrauensvotum einen neuen Premier wählen.
    (2) Um ein konstruktives Misstrauensvotum einzuleiten kann muss eine Fraktion einen Gegenkandidaten zum aktuellen Premierminister aufstellen. Die Wahl verläuft im Folgenden wie die Wahl eines Premierministers nach §1.
    (3) Anträge auf Misstrauen müssen mindestens eine Woche vor dem Votum gestellt werden.
    (4) In der Zeit zwischen dem Antrag auf ein konstruktives Misstrauensvotum und dem Misstrauensvotum übernimmt der Vizepremier die Leitung des Shugiins.


    §15a Vertrauensfrage
    (1) Der Premierminister kann durch Antrag überprüfen lassen, ob er noch die Zustimmung der Mehrheit der Shugiinsabgeordneten hat.
    (2) Findet ein Antrag des Premierministers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Shugiins, so kann der Tenno auf Vorschlag des Premierministers binnen 48 Stunden den Shugiin auflösen.
    (3) Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Shugiin mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Premierminister wählt.




    VIII. Schlussbestimmungen


    §16 Schlussbestimmungen
    (1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit vom Shugiin abgeändert werden.
    (2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen des Shugiins ihre Gültigkeit.


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    Seine Majestät der 140. Tenno


    Kraft Unseres Amtes und mit dem Willen des Himmels haben Wir beschlossen, aufgrund der erfolgten Neuwahl des Shugiin gemäß Artikel 49 (4) der Reichsverfassung den Notstand zu beenden.


    Dies ist der Wille des Himmels.


    Geschrieben und gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo am 02.01. im sechsten Jahr Saisei


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    Seine Majestät der 140. Tenno


    Kraft Unseres Amtes und mit dem Willen des Himmels haben Wir beschlossen, aufgrund des Krisenzustandes durch den Krieg mit den verräterischen Kommunisten in der abtrünnigen chinopischen Provinz Xinhai und einem nicht handlungsfähigen Shugiin gemäß Artikel 49 (3) der Reichsverfassung den Notstand auszurufen.
    Wir verfügen hiermit folgendes:


    I. Artikel 30-36 der Verfassung werden in Gänze suspendiert.


    II. Dem Daijô-kan werden hiermit die Rechte, Aufgaben und Pflichten der Shugiin übertragen.


    III. Der Premierminister wird von Uns auf Vorschlag des Shôgun ernannt. Der Premierminister sollte die Untersützung der Mehrheit des Daijô-kan hinter sich wissen.


    IV. Dem Daijô-kan steht es frei seine Mitgliederstruktur nach eigenem Belieben mit Unserer Zustimmung zu ändern.


    V. Das Kizokuin bleibt in seinen Rechten unberührt bestehen.


    Die Mitglieder des Daijo-kan werden hiermit offiziell in den Daigokuden befohlen.


    Dies ist der Wille des Himmels.


    Geschrieben und gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo am 05.07. im sechsten Jahr Saisei


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    Seine Majestät der 140. Tenno


    Kraft Unseres Amtes und mit dem Willen des Himmels haben Wir beschlossen, aufgrund des Krisenzustandes durch das nicht handlungsfähige Shugiin gemäß Artikel 49 (3) der Reichsverfassung den Notstand auszurufen.


    Wir verfügen hiermit folgendes:


    I. Artikel 30-36 der Verfassung werden in Gänze suspendiert.


    II. Dem Daijô-kan werden hiermit die Rechte, Aufgaben und Pflichten der Shugiin übertragen.


    III. Die Position des Premierministers wird durch den Daijo-Daijin oder seinen Vertreter ausgefüllt. Der Premierminister sollte die Untersützung der Mehrheit des Daijô-kan hinter sich wissen.


    IV. Dem Daijô-kan steht es frei seine Mitgliederstruktur nach eigenem Belieben mit Unserer Zustimmung zu ändern.


    V. Das Kizokuin bleibt in seinen Rechten unberührt bestehen.


    Die Mitglieder des Daijo-kan werden hiermit offiziell in den Daigokuden befohlen.


    Dies ist der Wille des Himmels.


    Geschrieben und gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo am 28.03. im achten Jahr Saisei


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