• Werk-Kriegsgesetz


    §1 (1) Dieses Gesetz regelt die Fabrik,- und Werksarbeit in der Zeit, in der Ausnahmezustand durch einen Krieg herscht.


    §2 (1) Jeder Arbeiter eines Betriebes ist zur regulären Arbeit verpflichtet.


    (2) Jedem Arbeiter mit Kriegsangehörigen, in seiner Famile werden 7 weitere Tage Urlaub im Jahr gestattet.


    §3(1) Die Armee, bzw deren Minister , das Ministerium, welches für Arbeit und/oder Arbeiter zuständig ist, sowie der Shogun und der Premierminister, haben das Recht, Betriebe als kriegswichtig einstufen zu lassen.


    (2) Kriegswichtige Betrieben haben ihre Abgaben entweder an die Bevölkerung oder direkt an den Staat zu leisten, wenn die Regierung, der Premierminister oder der Shugiin es so bestimmen.


    (3) Kriegswichtige Betriebe dürfen staatlich reguliert werden.


    (4) Arbeiter kriegswichtiger Betriebe, dürfen in Kriegszeiten geleistete Überstunden nicht einklagen oder Auszahlen lassen.


    (5) Arbeiter Kriegswichtige Betriebe werden 10 zusätzliche Urlaubstage gestattet, der Arbeitgeber darf sie jedoch in ihrer Urlaubszeit trotzdem anfordern.


    (6) Nach Aufhebung des Kriegszustand und einem Friedensschlusses, wird die Kriegswichtigkeit eines Betriebes automatisch aufgehoben.


    §4 (1) Handel oder Vetrieb mit/beim Feind oder einer Organisation, die diesen unterstützt, ist strengstens untersagt und wird mit Freiheitsstrafe geahndet.


    §5 (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.


    Die Herren, so radikal dieses Gesetz auch ist, wir brauchen eine Solche Regelung.

    links Haru, rechts Hiroto
    Leiter der Organisation für Behinderte und
    Siamesische Zwillinge in Heijan


    Minister für Arbeit und Umwelt a.D
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    • Offizieller Beitrag

    Ich unterstütze diesen Vorschlag, gute Arbeit.
    Ich würde nur noch einen Artikel hinzufügen: "Alle heijanischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen ab den 17. bis zum 65. Lebensjahr können bei Bedarf für die Arbeit in Kriegswichtigen Betrieben zwangsverpflichtet werden."


    Diese Formulierung dient der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft wenn der schlimmst mögliche Fall an Verlust von Arbeitskräften eintritt.


    Ich werde die Tage den Entwurf noch der gegenwärtigen äußeren Form von Gesetzen anpassen.

    • Offizieller Beitrag

    Sind die Kollegen Takimoto und auch die restlichen Kabinettsmitglieder damit einverstanden?




    Werk-Kriegsgesetz


    §1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt die Fabrik,- und Werksarbeit in der Zeit, in der Ausnahmezustand durch einen Krieg herrscht.


    §2 Die Arbeiterschaft
    (1) Jeder Arbeiter eines Betriebes ist zur regulären Arbeit verpflichtet.
    (2) Jedem Arbeiter mit Kriegsangehörigen, in seiner Familie werden 7 weitere Tage Urlaub im Jahr gestattet.


    §3 Kriegswichtige Betriebe
    (1) Die Streitkräfte respektive die Militärministerien, das Reichsarbeitsministerium sowie der Shôgun und der Premierminister, haben das Recht Betriebe als kriegswichtig einzustufen.
    (2) Kriegswichtige Betrieben haben ihre Abgaben entweder an die Bevölkerung oder direkt an den Staat zu leisten, wenn das Bakufu, der Premierminister oder das Shugiin und das Kizokuin es so bestimmen.
    (3) Kriegswichtige Betriebe dürfen staatlich reguliert werden.
    (4) Arbeiter kriegswichtiger Betriebe, dürfen in Kriegszeiten geleistete Überstunden nicht einklagen oder Auszahlen lassen.
    (5) Arbeiter Kriegswichtige Betriebe werden 10 zusätzliche Urlaubstage gestattet, der Arbeitgeber darf sie jedoch in ihrer Urlaubszeit trotzdem anfordern.
    (6) Nach Aufhebung des Kriegszustand und einem Friedensschlusses, wird die Kriegswichtigkeit eines Betriebes automatisch aufgehoben.


    §4 Embargo im Kriegsfall
    (1) Handel oder Vertrieb mit und beim Feind oder einer Organisation, die diesen unterstützt, ist strengstens untersagt und wird mit Freiheitsstrafe geahndet.


    §5 Arbeitsverpflichtung
    (1) Heijanische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen ab den 17. bis zum 65. Lebensjahr können bei Bedarf für die Arbeit in kriegswichtigen Betrieben oder sonstigen Arbeitsdiensten zwangsverpflichtet werden.


    §6 Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

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