Werk-Kriegsgesetz
§1 (1) Dieses Gesetz regelt die Fabrik,- und Werksarbeit in der Zeit, in der Ausnahmezustand durch einen Krieg herscht.
§2 (1) Jeder Arbeiter eines Betriebes ist zur regulären Arbeit verpflichtet.
(2) Jedem Arbeiter mit Kriegsangehörigen, in seiner Famile werden 7 weitere Tage Urlaub im Jahr gestattet.
§3(1) Die Armee, bzw deren Minister , das Ministerium, welches für Arbeit und/oder Arbeiter zuständig ist, sowie der Shogun und der Premierminister, haben das Recht, Betriebe als kriegswichtig einstufen zu lassen.
(2) Kriegswichtige Betrieben haben ihre Abgaben entweder an die Bevölkerung oder direkt an den Staat zu leisten, wenn die Regierung, der Premierminister oder der Shugiin es so bestimmen.
(3) Kriegswichtige Betriebe dürfen staatlich reguliert werden.
(4) Arbeiter kriegswichtiger Betriebe, dürfen in Kriegszeiten geleistete Überstunden nicht einklagen oder Auszahlen lassen.
(5) Arbeiter Kriegswichtige Betriebe werden 10 zusätzliche Urlaubstage gestattet, der Arbeitgeber darf sie jedoch in ihrer Urlaubszeit trotzdem anfordern.
(6) Nach Aufhebung des Kriegszustand und einem Friedensschlusses, wird die Kriegswichtigkeit eines Betriebes automatisch aufgehoben.
§4 (1) Handel oder Vetrieb mit/beim Feind oder einer Organisation, die diesen unterstützt, ist strengstens untersagt und wird mit Freiheitsstrafe geahndet.
§5 (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Herren, so radikal dieses Gesetz auch ist, wir brauchen eine Solche Regelung.