Großer Asurikvertrag

    • Offizieller Beitrag

    Vereinbarung über das Asurik-Kooperationssystem.
    Die Asurik-Anrainerstaaten, im Willen die Grundlagen für eine Zusammenarbeit in ihrer Region zu schaffen, haben sich auf die folgenden Bedingungen geeinigt.


    Artikel 1 - Die Asurik-Region
    Für die Zwecke dieser Vereinbarung umfasst die Asurik-Region die folgenden Gebiete:
    a) Orkeanisches Meer (OM), begrenzt von der Vereinigten Republik Aurora, der Freien Republik Irkanien und dem Kontinent Salvagiti,
    b) Süd-östlicher Asurik (SOA), begrenzt von der Datumsgrenze und dem Kontinent Salvageti,
    c) Süd-westlicher Asurik (SWA), ausgehend von der Datumsgrenze bis zum Kontinent Nerica, nördlich begrenzt durch den Äquator,
    d) Nord-westlicher Asurik (NWA) ausgehend von der Datumsgrenze, begrenzt von den Kontinenten Renzia, Nerica und Harnar, unter Einbeziehung des Meeres der Stille.


    Artikel 2 - Asurik-Kooperationspartner
    (1) Kooperationsstaaten der Asurik-Kooperation können alle Staaten sein, deren Staatsgebiet oder Hoheitsgewässer ganz oder teilweise innerhalb des durch Artikel 1 definierten Gebiets liegt.
    (2) Staat im Sinne dieser Vereinbarung soll entsprechend der allgemeinen Gewohnheit ein Rechtssubjekt sein, das über ein Territorium und ein Volk tatsächlich Staatsgewalt ausüben und über seine inneren und äußeren Angelegenheiten grundsätzlich selbstbestimmt entscheiden kann.


    Artikel 3 - Asurik-Kooperationsprotokolle
    (1) Die Asurik-Kooperation im Sinne dieser Vereinbarung erfolgt aufgrund von Protokollen, die von mindestens zwei Kooperationsstaaten vereinbart werden. Dabei kann bestimmt werden, dass der spätere Beitritt entweder
    a) allen Kooperationsstaaten offensteht,
    b) Kooperationsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen offensteht,
    c) der Zustimmung aller oder einer Mehrheit der bisher beteiligten Kooperationsstaaten bedarf.
    (2) Beginn und Beendigung der Beteiligung an einem Kooperations-Protokoll erfolgt durch die Kooperationsstaaten nach deren innerstaatlichen Vorschriften. Es können Fristen bestimmt werden. Soweit dies nicht gesondert ausgeschlossen wird, kann jeder Staat den Beginn seiner Beteiligung mit Vorbehalten zu Inhalten des Protokolls verbinden, soweit diese seinem Sinn nicht widersprechen.
    (3) Verletzt ein Kooperationsstaat seine Pflichten nach einem Protokoll, können die übrigen Kooperationsstaaten die Anwendung dieses Protokolls mit Bezug auf diesen Staat aussetzen oder aufkündigen.
    (4) Kein Kooperationsstaat ist verpflichtet, sich an einem Protokoll zu beteiligen oder eine bestehende Beteiligung fortzusetzen.


    Artikel 4 - Inkrafttreten
    (1) Diese Vereinbarung und die aufgrund dieser geschlossenen Protokolle, die ihren Anhang bilden sollen, treten für einen Staat in Kraft, wenn dieser seine Ratifikation dem Depositär mitteilt. Sie treten außer Kraft, sobald die Kündigung dem Depositär mitgeteilt wird und Wirksamkeit erlangt.
    (2) Depositär soll die Regierung des Kaiserreichs Groß-Heijan sein. Scheidet der Depositär aus oder ist nach Ansicht der übrigen Kooperationsstaaten nicht mehr geeignet, geht die Aufgabe auf den Staat über, der sich dazu bereit erklärt und beauftragt wird.


    Für das Kaiserreich Groß-Heijan


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    • Offizieller Beitrag

    1. Zusatzprotoll zum GAV
    Freiheit des Asurik/Perlensee


    1. Allgemeines
    (1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Gewässer des Asurik als frei und unverletzlich an.
    (2) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Notwendigkeit eines freien Handels- und Personenverkehrs auf dem Ausrik als Grundbedingung allgemeinen Wohlstandes an.
    (3) Dieses Protokoll ist für alle Asurik-Kooperationspartner offen zum Beitritt.


    2. Hoheitsgewässer
    (1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen einen Bereich von 12 Seemeilen (22 km) um ihre Küsten als Hoheitsgewässer an.
    (2) Die Verwaltung und Rechtsprechung in den Hoheitsgewässern ob liegt allein den souveränen Staaten. Es sei denn sie treffen anderslautende Regelungen.
    (3) Jeder souveräne Staat ist alleinig für die Vorkehrungen des Schutzes seiner Hoheitsgewässer verantwortlich.
    (4) Bei Unfällen, an denen Fahrzeuge die unter Flagge von Fremdstaaten beteiligt sind mögen jene Fremdstaaten an der Unfallermittlung beteiligt werden.
    (5) In Gewässern zwischen mehreren Staaten, die eine 12-Seemeilen-Zone aufgrund zu nahe bei einander liegenden Küsten nicht zulassen, gilt die Mitte der Fahrrinne als Grenze der jeweiligen Hoheitsgewässer.
    (6) Weitere Regelungen zu den Hoheitsgewässern können durch eigenständige Zusatzprotokolle oder Änderungsprotokolle erfolgen.


    3. Ausschließliche Wirtschaftszone
    (1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen einen Bereich von 200 Seemeilen (370,4 km) um ihre Küsten als ausschließliche Wirtschaftszone an.
    (2) In Gewässern zwischen mehreren Staaten, die eine 200-Seemeilen-Zone aufgrund zu nahe bei einander liegenden Küsten nicht zulassen, gilt die Mitte der Fahrrinne als Grenze der jeweiligen ausschließlichen Wirtschaftszone.
    (3) Weitere Regelungen zur ausschließlichen Wirtschaftszone können durch eigenständige Zusatzprotokolle oder Änderungsprotokolle erfolgen.


    4. Bekämpfung von Piraterie und sonstiger Kriminalität
    (1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Piraterie und sonstige Kriminalität auf dem Asurik als Bedrohung des allgemeinen Wohlstandes an, die zu bekämpfen ist.
    (2) Die unterzeichnenden Staaten sehen Piraterie als Verbrechen im Sinne ihres nationalen Rechts an.
    (3) Die unterzeichnenden Staaten erklären ihre Absicht Piraterie und sonstige Kriminalität gemeinsam zu bekämpfen. Eine gemeinsamen Task-Force oder einer ähnlichen Einrichtung zur Eindämmung und Verhinderung von Piraterie und Kriminalität auf dem Asurik soll nach Möglichkeit eingerichtet werden.


    5. Militärische Nutzung des Asurik
    (1) Von der militärischen Nutzung des freien Asurik soll nach Möglichkeit abgesehen werden.
    (2) Militärische Manöver und Übungen in Friedenszeiten in Gewässern außerhalb der 6-Meilen-Zone der Hoheitsgewässer sind öffentlich anzukündigen.
    (3) Protokollratifizierungsstaaten ist es erlaubt Beobachter zu jenen Manövern und Übungen zu entsenden. Zulassung und Registrierung von Beobachtern ob liegt jenem Staat dessen Streit- oder Sicherheitskräfte das Manöver oder die Übung durchführen.


    6. Abschluss- und Änderungsbestimmungen
    (1) Dieses Protokoll muss nach dem Rechtsweg des unterzeichnenden Staates ratifiziert werden.
    (2) Dieses Protokoll tritt in jenen Staaten in Kraft, in denen es ratifiziert wurde.
    (3) Änderungs- sowie Zusatzprotokolle können durch Ratifizierungsstaaten jederzeit vorgeschlagen werden. Änderungs- sowie Zusatzprotokolle können nur mit Zustimmung der Ratifizierungsstaaten Gültigkeit erlangen.
    (4) Für Änderungs- sowie Zusatzprotokolle gilt derselbe Rechtsweg wie für das Hauptprotokoll.


    Für das Kaiserreich Groß-Heijan
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    Für das Imperium Ladinorum


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