[Hanashiai] Staatsreligionsgesetz

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerte Mitglieder des Hohen Hauses,


    Hiermit stellt die Regierung einen Antrag auf ein Staatsreligionsgesetz. Ich selbst werde den Antrag begründen.



    Gesetz über die Staatsreligion
    Horitsu no Kokkyô



    §1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt die Staatsreligion nach Artikel 1b Satz 2 der Verfassung.


    §2 Förderung des Shintô
    (1) Shintôistische Schreine und Tempel sind von der Regierung finanziell zu fördern.
    (2) Die Finanzielle Förderung ist durch einen variablen Haushaltsposten oder Fonds zulässig.
    (3) Den Shintô-Gemeinden steht es frei einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen, der als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Kabinettes des Kaiserreichs Groß-Heijan teilnimmt.


    §3 Wesensverwandtschaft
    (1) Die Religionen des Schamanismus, Buddhismus, Taoismus, Zen und Hinduismus und all deren Strömungen werden als wesensgleich zum Shintô betrachtet.
    (2) Wesensgleiche Religionen sind besonders geschützt.


    §4 Steuerfreiheit
    (1) Shintô-Gemeinden sind von der Körperschaftssteuer befreit.
    (2) Glaubensgemeinschaften wesensgleicher Religionen können auf Antrag hin eine verminderte Körperschaftssteuer gewährt werden.


    §5 Missionierungsverbot
    (1) Eine aktive Missionierung, mit dem Ziel eine Abkehr von der Staatsreligion des Shintô oder einer wesensgleichen Religion zu bewirken, ist verboten.
    (2) Ausländische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind ohne weitere Begründung des Landes zu verweisen.
    (3) Einheimische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind mit einer Haftstrafe nicht unter 2 Monaten zu belangen.
    (4) Glaubensgemeinschaften des Shintô und wesensgleicher Religionen ist es gestattet zur Überwachung des Missionierungsverbotes Inspektoren zu benennen.


    §6 Konvertierung
    (1) Konvertierungen vom Shintô oder wesensgleicher Religionen zu einer anderen Religion sind gestattet.
    (2) Vor der Konvertierung zu einer anderen Religion ist ein Gespräch mit einer geistlichen Autorität des Shintô oder einer wesensgleichen Religion zwingend notwendig.
    (3) Konvertierungen zum Shintô oder einer wesensgleichen Religion ist ohne Auflagen gestattet.


    §7 Regelungen zur Kolonie Phönixkönigreich Goryeo
    (1) Nach Artikel 1b Satz 1 der Verfassung ist es dem Phönixkönigreich Goryeo gestattet eine eigene Staatsreligion zu unterhalten.
    (2) Regelungen zur Staatsreligion sind Sache der Kolonie.
    (3) Regelungen, die zum Zweck der Beschränkung oder Unterdrückung des Shintô oder einer wesensgleichen Religion getroffen werden, sind unzulässig


    §8 Abschließendes
    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.


    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerte Mitglieder des Hohen Hauses,


    Vor Kurzem war es zu einer Diskussion über die Religionen in unserem Vaterland im Kizokuin gekommen. Diese Diskussion und der Gesetzesauftrag in der Verfassung ein Staatsreligionsgesetz zu erlassen gab der Regierung den Anlass rechtliche Bestimmungen auszuarbeiten. Die Ergebnisse sehen Sie vorliegen. Der Shintô ist von herausragender Bedeutung für unser Land, dementsprechend gilt es ihn zu fördern und zu schützen. Jedoch sind auch die weiteren renzischen Glaubensrichtungen bedeutend für unsere Kultur und unsere Lebensweisen, es wäre fatal nicht auch diesen einen Sonderstatus zukommen zu lassen.
    Die Regierung achtet ebenfalls die Religionsfreiheit und die Religionen aus anderen Kulturräumen als den unseren. Eine Diskriminierung dieser wesensfremder Religionen findet nicht statt.
    Gleichwohl galt es den Shintô vor Bekehrungsversuchen zu schützen. Der Tennô als Himmelssohn ist kein einfacher Mensch sondern ein lebender Kami, den Glauben an ihn zu erschüttern wäre das schlechteste für unsere stolze Nation.
    Dieses Gesetz ist eine gesunde Mischung aus Schutz unseres kulturellen Erbes und der Gewissensfreiheit. Ich bitte Sie daher zur Annahme dieses Gesetzes.

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