Werk-Kriegsgesetz

    • Offizieller Beitrag

    Werk-Kriegsgesetz


    §1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt die Fabrik,- und Werksarbeit in der Zeit, in der Ausnahmezustand durch einen Krieg herrscht.


    §2 Die Arbeiterschaft
    (1) Jeder Arbeiter eines Betriebes ist zur regulären Arbeit verpflichtet.
    (2) Jedem Arbeiter mit Kriegsangehörigen, in seiner Familie werden 7 weitere Tage Urlaub im Jahr gestattet.


    §3 Kriegswichtige Betriebe
    (1) Die Streitkräfte respektive die Militärministerien, das Reichsarbeitsministerium sowie der Shôgun und der Premierminister, haben das Recht Betriebe als kriegswichtig einzustufen.
    (2) Kriegswichtige Betrieben haben ihre Abgaben entweder an die Bevölkerung oder direkt an den Staat zu leisten, wenn das Bakufu, der Premierminister oder das Shugiin und das Kizokuin es so bestimmen.
    (3) Kriegswichtige Betriebe dürfen staatlich reguliert werden.
    (4) Arbeiter kriegswichtiger Betriebe, dürfen in Kriegszeiten geleistete Überstunden nicht einklagen oder Auszahlen lassen, deren Anzahl an Wochenstunden vom Arbeitsministerium festgelegt wird. Überstunden, deren Anzahl über der Festlegung des Arbeitsministerium liegen werden ausbezahlt.
    (5) Arbeiter kriegswichtiger Betriebe werden 10 zusätzliche Urlaubstage gestattet, der Arbeitgeber darf sie jedoch in ihrer Urlaubszeit trotzdem anfordern. Der Rückruf während der Urlaubszeit muss durch das Arbeitsministerium genehmigt werden.
    (6) Nach Aufhebung des Kriegszustand und einem Friedensschlusses, wird die Kriegswichtigkeit eines Betriebes automatisch aufgehoben.


    §4 Embargo im Kriegsfall
    (1) Handel oder Vertrieb mit und beim Feind oder einer Organisation, die diesen unterstützt, ist strengstens untersagt und wird mit Freiheitsstrafe geahndet.


    §5 Arbeitsverpflichtung
    (1) Heijanische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen ab den 17. bis zum 65. Lebensjahr können bei Bedarf für die Arbeit in kriegswichtigen Betrieben oder sonstigen Arbeitsdiensten zwangsverpflichtet werden. Ausgenommen hier von sind die Angehörigen des kaiserlichen Hauses, des Kuge und des Buke.


    §6 Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.


    Gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo in Vertretung des Himmelsohnes durch den Kampaku Fujiwara no Ichiro am 12.06. im sechsten Jahr Saisei


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    Fujiwara no Ichiro
    Kampaku (Regent)
    Hyakkan-sōki no nin (Herr der Hundert Beamten)
    Keizai Sangyo Daijin (Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie)

    Tōshi no Chōja (Oberhaupt der Fujiwara)

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