Parteiengesetz

    • Offizieller Beitrag

    Horitsu no Seito (Gesetz über die Partein)



    §1 Allgemeines
    (1) Politische Parteien sind eine Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit, auf die politische Willensbildung des Kaiserreich Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Parlament mitwirken wollen.
    (2) Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
    (3) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach den Gesetzen obliegenden Aufgaben.
    (4) Die Parteien wirken sie an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
    (5) Eine Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.


    §2 Zulassung
    (1) Die Zulassung einer Partei erfolgt auf Antrag beim Innenministerium nach gründlicher Prüfung innerhalb von zwei Wochen nach Antragsstellung sofern alle gesetzlichen Auflagen umgesetzt wurden.
    (2) Festgestellte Mängel sind schriftlich darzulegen.
    (3) Der Name einer Partei muss sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für die Kurzbezeichnungen die aus drei Buchstaben bestehen muss.
    (4) Die Partei muss eine ausreichende schriftliche Satzung und ein ausreichendes schriftliches Programm haben.
    (5) Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwendige Organe der Partei.
    (6) Die Partei darf in Ihren Zielen nicht darauf ausgerichtet sein die verfassungsmäßige Grundordnung des Kaiserreich zu zerstören.
    (7) Gegen eine Verweigerung der Zulassung kann vor Gericht Widerspruch eingelegt werden, das dann darüber befindet.


    §3 Aberkennung
    (1) Eine Partei kann Ihre Zulassung verlieren wenn sie die unter §2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
    (2) Vor der Aberkennung der Zulassung erfolgt die Zusendung einer Mängelliste durch das Innenministerium mit einer 2 Wochen Frist in der die Mängel behoben sein müssen um der Aberkennung zu entgehen.
    (3) Gegen einen Beschluss zur Aberkennung der Zulassung kann vor Gericht Widerspruch eingelegt werden, das dann darüber befindet.


    §4 Parteienfinanzierung
    (1) Parteien finanzieren sich aus staatlichen Mitteln und Spenden.
    (2) Es werden 2,5 Millionen Koku, nach jeder Wahl zum Parlament, an jede zugelassene Partei ausbezahlt die erfolgreich an den Wahlen teilgenommen hat.
    (3) Jede natürliche oder juristische Person darf im Jahr maximal 10.000 Koku anonym an eine Partei spenden, bei höheren Summen besteht Auskunftspflicht.


    Gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo am 11.05. im fünften Jahr Saisei


    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.
    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.



    Seine himmlische Majestät
    der 140. Tenno
    Sohn des Himmels und göttlich erhabener Kaiser Heijans
    Mikado
    Arahitogami
    Erbe der Sonne Amaterasus

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!