Prinzengesetz

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    Prinzengesetz


    Durch die erhabene Weisheit des Himmels, welche durch jeden Einwohner Heijans anerkannt und akzeptiert wird, ist Uns durch göttliche Inspiration klar geworden, Folgendes dem öffentlichen Gesetzeswerk anheim fallen zu lassen.


    I. Die Titel kaiserlicher Prinzen und Prinzessinnen seien, wie folgend dargestellt und in ihrem Rang absteigend der Shinno / Naishinno und der O / Nyoo|Joo, wobei letztere Nennungen stehts den weiblichen Titel darstellen.


    II. Grundsätzlich ist jedes Mitglied der kaiserlichen Familie berechtigt, den Titel eines Shinno / Naishinno zu führen, wenn die folgenden Kriterien gegeben sind.
    a) Er entstammt einer kaiserlichen Linie, welche in direkter Reihe mindestens vom 135. Tenno abstammt.
    b) Er wurde nicht aus der kaiserlichen Familie ausgeschloßen oder hat die kaiserliche Familie aus eigenem Antrieb verlassen.
    c) Er ist das legitime Kind eines Shinno / Naishinno mit der Hauptfrau oder einer offiziell anerkannten Nebengemahlin.


    III. Grundsätzlich ist jedes Mitglied der kaiserlichen Familie berechtigt, den Titel eines O / Nyoo|Joo zu führen, wenn die folgenden Kriterien gegeben sind.
    a) Er entstammt einer kaiserlichen Linie, welche in direkter Reihe mindestens vom 130. Tenno abstammt.
    b) Er wurde nicht aus der kaiserlichen Familie ausgeschloßen oder hat die kaiserliche Familie aus eigenem Antrieb verlassen.
    c) Er ist das legitime Kind eines O / Joo mit der Hauptfrau oder einer offiziell anerkannten Nebengemahlin.


    IV. Personen kaiserlichen Blutes, deren Ahnlinie sich auf den 129. oder frühere Tenno beruft, sind automatisch Mitglieder des Kuge, nicht jedoch kaiserliche Prinzen und Prinzessinnen. Eine besondere Ausnahme bilden die vier Familien der Shinnoke und die Familien des Oke, deren Oberhäupter befugt sind, die Titel Shinno / Naishinno, respektive O / Nyoo|Joo zu führen.


    V. Personen können aus der kaiserlichen Familie nur auf Befehl des Himmelssohnes ausgeschlossen werden, wobei die folgenden Gründe dem himmlischen Herrscher als Geleit dienen sollen.
    a) Betätigung in einer reichsfeindlichen Organisation.
    b) Bei Frauen die Heirat mit einem Bürgerlichen. Bei Heirat mit einem Mitglied des Buke verbleibt der Titel der Prinzessin, dieser kann jedoch nicht vererbt werden.
    c) Angriff auf ein Mitglied des Hofes.
    d) Angriff auf einen Tempel, Schrein oder hohen shintoistischen Geistlichen.
    e) Niederlegung aufgrund des Wunsches, den Göttern in einem Tempel oder Schrein zu dienen.


    Dies ist der Wille des Himmels.


    Geschrieben und gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo am 18.05. im fünften Jahr Saisei


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    Seine himmlische Majestät
    der 140. Tenno
    Sohn des Himmels und göttlich erhabener Kaiser Heijans
    Mikado
    Arahitogami
    Erbe der Sonne Amaterasus

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