Grundlagenvertrag mit Dreibürgen


  • Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Heijan und dem Kaiserreich Dreibürgen


    Präambel: Beseelt von dem Wunsch unserer beiden Völker nach friedlicher und partnerschaftlicher Zusammenarbeit, einem engen kulturellem Austausch und Handel erkennen sich dass Kaiserreich Heijan und dass Kaiserreich Dreibürgen hiermit gegenseitig als souveräne Staaten und erklären Ihren Willen zur Zusammenarbeit.


    Artikel I - Ziel
    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
    2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.
    3. Zudem soll kultureller Austausch gefördert werden, mit dem Ziel die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen.


    Artikel II - Einstufung der Beziehungen
    1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "freundlich" oder dem Sinnverwandt ein.


    Artikel III - Botschafteraustausch
    1. Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.

    Artikel IV - Konfliktregelung

    1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem,
    diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.


    Artikel V - Kündigung des Vertrages
    1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.


    Artikel VI - Schlussbestimmungen
    1. Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
    2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.



    Uns wurde dieser Vertrag von unseren Freunden in Dreibürgen angeboten, nun liegt es an den ehrenwerten Daimyo des Reiches, darüber zu befinden.


    Ashikaga Yukari
    Ôgosho
    Tairo des Bakufu
    Träger von Honjo Masamune
    Daimyo von Heijato
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    RIP 06.12.19

    • Offizieller Beitrag

    Das Daimyat Osakano erhebt keine Einwände.

    Dai-Gensui
    Katô Keiichi
    Seii Taishôgun
    Träger von Yomotsu Hirasaka
    Erbe des Daimyô von Osakano


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  • Heijato stimmt zu.


    Damit wäre eine unumstößliche Mehrheit gefunden und der Vertrag angenommen, er wird an den Tenno überwiesen.


    Ashikaga Yukari
    Ôgosho
    Tairo des Bakufu
    Träger von Honjo Masamune
    Daimyo von Heijato
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    RIP 06.12.19

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