Grundlagenvertrag mit Andro

    • Offizieller Beitrag

    Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Heijan und der Androischen Föderation



    Die Hohen Vertragsschließenden Parteien


    IM BESTREBEN friedliche diplomatische Beziehungen aufzunehmen und zu pflegen
    IM BESTREBEN durch diese Beziehungen den Wohlstand ihrer Länder zu mehren
    IM WUNSCHE verbunden die kulturellen Bande zwischen ihren Völkern zu vertiefen


    sind wie folgt übereingekommen.


    Artikel I - Ziel


    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien.


    2. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag Gültigkeit hat.


    3. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erklären außerdem ihren Willen, den kulturellen Austausch zu fördern, um die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen und ein Verständnis der Kulturen herbei zu führen.


    Artikel II - Einstufung der Beziehungen


    1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundlich", "freundschaftlich" oder ein Äquivalent ein.


    Artikel III - Botschafter- und Konsulnaustausch


    1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen die Notwendigkeit und äußern ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten, sowie Konsuln auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafter- und Konsulnaustausch besteht nicht.
    ]2. Akkreditierte Botschafter, Diplomaten, Konsuln und sonstige Diplomaten sollen alle hergebrachten völkerrechtlichen Privilegien genießen. Sie sind insbesondere von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaat befreit. Diplomatische und konsularische Vertretungen sind unverletzlich und dürfen von Amtsträgern des Empfangsstaates nur mit der Erlaubnis des Botschafters oder Konsuls betreten werden. Ebenso sind die diplomatischen Archive, Gepäckstücke und Dokumente unverletzlich.
    3. Hohen Vertragsschließeden Parteien gewährleisten einander die Tätigkeit von Konsulaten. Sie gewährleisten insbesondere die Betreuung eigener Staatsbürger, welche sich auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei befinden.


    Artikel IV - Konfliktregelung


    1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien sollen auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation ausgeräumt werden.


    Artikel V - Kündigung des Vertrages


    1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien zu führen.


    Artikel VI - Schlussbestimmungen


    1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.


    2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.


    3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung und ordnungsgemäße Ratifikation durch beide Vertragsparteien in Kraft.



    Für das Kaiserreich Heijan:
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    Für die Androische Föderation:
    A.D.

    Seine himmlische Majestät
    der 140. Tenno
    Sohn des Himmels und göttlich erhabener Kaiser Heijans
    Mikado
    Arahitogami
    Erbe der Sonne Amaterasus

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