Gesetz zur Schaffung von Sondergefängnissen

    • Offizieller Beitrag

    Höchst Ehrenwerte Mitglieder dieses Hauses,


    Der ehrenwerte Premier erhält das Wort.



    Gesetz zur Schaffung von Sondergefängnissen


    §1 - Allgemeines
    (1) Die Sondergefängnisse ersetzen die Zuchthäuser im Strafgesetz.
    (2) Die Sondergefängnisse befinden sich auf den Kita no Shima und den Minami no Shima.
    (3) Die Strafgefangenen unterliegen der Aufsicht des Bakufu.
    (4) Die Sondergefängnisstrafen können nur für jene, in diesem Gesetz genannten Straftaten angewendet werden.
    (5) In den Sondergefängnissen besteht Arbeitsdienst für die Strafgefangenen.
    (6) Ausnahmen gelten für ausländische Strafgefangene.


    §2 - Straftaten
    (1) Zu Sondergefängnisstrafen können jene Straftäter verurteilt werden, die der Straftaten Majestätsbeleidigung, Hochverrat, Beeinträchtigung der Wehrfähigkeit, Geheimnisverrat, Störung der Staatsorgane, Bildung, Führung oder Mitgliedschaft in einer staatsfeindlichen Vereinigung, Mord oder Vergewaltigung für Schuldig befunden wurden.
    (2) Bestehende Zuchthausstrafen für genannte Straftaten werden zu Sondergefängnisstrafen umgewandelt.
    (3) Für nicht genannte Straftaten werden die Zuchthausstrafen in Gefängnisstrafen umgewandelt.


    §3 - Ausländische Strafgefangene
    (1) Ausländer können grundsätzlich auch bei in diesem Gesetz nicht erwähnte Straftaten zu Sondergefängnisstrafen verurteilt werden.
    (2) Sondergefängnisstrafen für ausländische Strafgefangene dürfen nicht länger als 3 Jahre dauern.


    §4 - Begnadigung
    (1) Strafgefangene in den Sondergefängnissen können beim Himmelssohn um eine Begnadigung bitten.
    (2) Ausländische Strafgefangene können nach mindestens 3 Monaten nach Haftantritt um Begnadigung bitten. Nach gewährter Begnadigung sind sie unverzüglich in ihr Heimatland auszuweisen.
    (3) Der Umfang der Begnadigung liegt im Ermessen des Himmelssohnes.
    (4) Ein Rechtsanspruch auf Begnadigung besteht nicht.


    §5 - Abschließendes
    (1) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.
    (2) Es tritt mit Verkündigung in Kraft.

    • Offizieller Beitrag

    Höchst Ehrenwerte Mitglieder dieses Hauses,


    Dieses Gesetz ist notwendig, um jene zu Bestrafen, die sich an Tennô, Volk und Vaterland vergangen haben. Die Täter jener Straftaten, welche im Gesetz genannt werden, haben großen Schaden angerichtet, ein Schaden, die sie wieder gut machen müssen. Wer sich gegen sein Land und seine Brüdern und Schwestern versündigt, der hat seine Blutsrechte verwirkt und muss sich jene erst wieder erarbeiten. Das Gesetz ist streng aber nicht ungerecht. Wir brauchen jenes Gesetz um unserer Gesellschaft Heilung von Kriminellen, die Außerhalb der Himmlischen Ordnung stehen zu verschaffen.


    Ich bitte deshalb um Zustimmung.

  • Zitat

    Original von Toyotomi no Takumi
    Höchst Ehrenwerte Mitglieder dieses Hauses,


    Dieses Gesetz ist notwendig, um jene zu Bestrafen, die sich an Tennô, Volk und Vaterland vergangen haben. Die Täter jener Straftaten, welche im Gesetz genannt werden, haben großen Schaden angerichtet, ein Schaden, die sie wieder gut machen müssen. Wer sich gegen sein Land und seine Brüdern und Schwestern versündigt, der hat seine Blutsrechte verwirkt und muss sich jene erst wieder erarbeiten. Das Gesetz ist streng aber nicht ungerecht. Wir brauchen jenes Gesetz um unserer Gesellschaft Heilung von Kriminellen, die Außerhalb der Himmlischen Ordnung stehen zu verschaffen.


    Ich bitte deshalb um Zustimmung.

    :applaus:
    ich begrüße dieses Gesetz klar und deutlich!

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    Daimyo von Rokusou
    Oberhaupt der Familie Takahashi
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  • Ich bin skeptisch. Tatsächlich sehe ich solche Arbeitsgefängnisse als problematisch und im Konflikt mit unserem Selbstverständnis als Heijaner. Keinesfalls darf der Staat davon profitieren, dass ein Heijaner kriminell wird, denn das ist in sich eine große Tragödie.


    Allerdings sehe ich die Anwendung dieser Gesetzgebung auf Namban und Kolonialeinwohner als akzeptabel an.

    Seine kaiserliche Hoheit


    Sawara Shinno
    Großsekretär von Heijan-Kyo
    Bruder des Himmelssohnes
    Sohn des 139. Tenno

  • Außerdem dürfte davon auszugehen sein, daß dem Heijaner in einem solchen Gefängnis eine andere Behandlung zuteil würde, als einem namban.

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    Daimyô no Kaisuruga
    Meisterin des gômon

  • Gerade, wo diesem Gremium der Shogun vorsteht, würde ich anregen, dass auch diesem ein Begnadigungsrecht zugestanden wird. Eventuell sogar tatsächlich jedem Daimyo und den Oberhäuptern der Kolonien.

    Ihre strahlende Majestät


    Seondeok


    Taeyeowang
    Phönixkönigin
    Herrin des Feuers
    Inkarnation des Göttlichen
    Inhaberin des Phönixthrones

  • Mit dieser Idee könnte ich mich anfreunden. Der Kuge hat sich in den letzten Jahren einige Vorrechte ausgearbeitet, es wäre nicht verkehrt, auch uns einige weitere zuzugestehen.


    Ashikaga Yukari
    Ôgosho
    Tairo des Bakufu
    Träger von Honjo Masamune
    Daimyo von Heijato
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    RIP 06.12.19

    • Offizieller Beitrag

    Ich möchte den ehrenwerten Mitgliedern folgenden Vorschlag unterbreiten.


    Gesetz zur Schaffung von Sondergefängnissen


    §1 - Allgemeines
    (1) Die Sondergefängnisse ersetzen die Zuchthäuser im Strafgesetz.
    (2) Die Sondergefängnisse befinden sich auf den Kita no Shima und den Minami no Shima.
    (3) Die Strafgefangenen unterliegen der Aufsicht des Bakufu.
    (4) Die Sondergefängnisstrafen können nur für jene, in diesem Gesetz genannten Straftaten angewendet werden.
    (5) In den Sondergefängnissen besteht Arbeitsdienst für die Strafgefangenen.
    (6) Ausnahmen gelten für ausländische Strafgefangene.


    §2 - Straftaten
    (1) Zu Sondergefängnisstrafen können jene Straftäter verurteilt werden, die der Straftaten Majestätsbeleidigung, Hochverrat, Beeinträchtigung der Wehrfähigkeit, Geheimnisverrat, Störung der Staatsorgane, Bildung, Führung oder Mitgliedschaft in einer staatsfeindlichen Vereinigung, Mord oder Vergewaltigung für Schuldig befunden wurden.
    (2) Bestehende Zuchthausstrafen für genannte Straftaten werden zu Sondergefängnisstrafen umgewandelt.
    (3) Für nicht genannte Straftaten werden die Zuchthausstrafen in Gefängnisstrafen umgewandelt.


    §3 - Ausländische Strafgefangene
    (1) Ausländer können grundsätzlich auch bei in diesem Gesetz nicht erwähnte Straftaten zu Sondergefängnisstrafen verurteilt werden.
    (2) Sondergefängnisstrafen für ausländische Strafgefangene dürfen nicht länger als 3 Jahre dauern.


    §4 - Begnadigung
    (1) Strafgefangene in den Sondergefängnissen können beim Himmelssohn um eine Begnadigung bitten.
    (2) Ausländische Strafgefangene können nach mindestens 3 Monaten nach Haftantritt um Begnadigung bitten. Nach gewährter Begnadigung sind sie unverzüglich in ihr Heimatland auszuweisen.
    (3) Der Umfang der Begnadigung liegt im Ermessen des Himmelssohnes.
    (4) Ein Rechtsanspruch auf Begnadigung besteht nicht.
    (5) Dem Shôgun steht ebenfalls die Begandigunsvollmacht zu.
    (6) Strafgefangene können bei ihren Herkunfts-Daimyô um eine Begnadigung bitten.
    (7) Begnadigungen durch Daimyô bedürfen eine Beglaubigung des Himmelssohnes.


    §5 - Abschließendes
    (1) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.
    (2) Es tritt mit Verkündigung in Kraft.

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