Schutzvertrag mit dem Hanshû Koku

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerte Daimyô des Reiches,


    Die Regierung stellt einen Antrag auf einen Schutzvertrag mit dem Hanshû Koku . Der ehrenwerte Premier erhält das Wort.


    Schutzvertrag zwischen dem Dai-Heijan Teikoku und dem Hanshû Koku


    Artikel 1 – Status
    (1) Das Hanshû Koku tritt vollständig dem Dai-Heijan Teikoku bei.
    (2) Das Hanshû Koku hat den Status einer Kolonie.
    (3) Nach Vorgabe des Kontrollrates kann die Kolonie sich eine Verfassung geben.


    Artikel 2 – Der Kaiser
    (1) Der Kaiser des Hanshû Koku ist das Oberhaupt der Kolonie.
    (2) Dem Kaiser obliegt die Gesetzgebung nach Vorgabe des Kontrollrates.
    (3) Der Kaiser ist ein Vasall des Tennô.
    (4) Der Kaiser hat dem Tennô die Treue zu schwören.
    (5) Dem Tennô ist es erlaubt einen Prätendenten auf den Donnerthron abzulehnen.
    (6) Der Donnerthron liegt beim Hause Zhu.


    Artikel 3 – Der Kontrollrat
    (1) Dem Kontrollrat obliegt die Oberaufsicht über die Kolonie.
    (2) Der Kontrollrat muss sämtliche kaiserlichen Gesetze, Weisungen, Anordnungen und Befehle bestätigen.
    (3) Der Kontrollrat hat gegen jegliche kaiserliche Entscheidung ein Vetorecht.
    (4) Der Kontrollrat besteht aus dem Großsekretär des heijanischen Hofamtes, dem Premierminister, einem Vertreter des Bakufu sowie einem weiteren Vertreter des kaiserlich-heijanischen Hofes.
    (5) Vorsitzender des Kontrollrates ist der Großsekretär. Stellvertretender Vorsitzender ist der Premierminister.


    Artikel 4 – Der Premierminister
    (1) Der Premierminister des Hanshû Koku ist der Regierungschef der Kolonie.
    (2) Grundsätzlich wird das Amt in Personaleinheit vom Premierminister des Dai-Heijan Teikoku geführt. In Ausnahmefällen kann der Daijô-kan einen unabhängigen Premierminister für das Hanshû Koku bestimmen.


    Artikel 5 – Das Militär
    (1) Die Truppen und Milizen des Hanshû Koku werden in die Buso Seiryoku integriert.
    (2) Oberbefehlshaber ist der Shôgun des Dai-Heijan Teikoku.


    Artikel 6 – Schlussbestimmungen
    (1) Dieser Vertrag tritt nach seiner Bestätigung durch das Kizokuin mit Unterzeichnung und Verkündung in Kraft.
    (2) Dieser Vertrag ist nur durch das Kizokuin auflösbar.


    Des Himmels Wille möge geschehen


    Héping


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    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerte Daimyô,


    Das Kaiserreich Hanshû bittet darum unter das Dach des Dai-Heijan Teikoku aufgenommen zu werden. Ein Wunsch, dem sich das Reich nicht verschließen sollte. Diese neue Kolonie wird unserem Reich neue Wirtschaftsmärkte öffnen und unsere Position stärken. Ich bitte deshalb um Annahme des Vertrages.

  • Während der Himmelssohn zwar von Namban wie ein gewöhnlicher Kaiser gesehen wird, ist er doch sehr viel mehr. Er ist der Sohn des Himmels, rechtmäßiger Souverän dieser Welt, Erbe Amaterasus. Alle Kaiser und Könige sollten sich ihm beugen. Es ist gut, dass dieses Reich einsieht, wie rechtmäßig die Herrschaft des Himmelssohnes ist.


    Ashikaga Yukari
    Ôgosho
    Tairo des Bakufu
    Träger von Honjo Masamune
    Daimyo von Heijato
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    RIP 06.12.19

  • Jeder Daimyo muss rangmässig über diesem Kaiser stehen. Er erhält von mir den Respekt welcher ein Provinzfürst verdient.

  • Hof und Hauptstadt stimmen insoweit zu, dass die Kerngebiete des Reiches selbstverständlich erhabener sind. Selbstredend gebührt einem Daimyô auch mehr Ehre als einem Provinzfürsten, mit Ausnahme natürlich des Inhabers des Phönixthrones, da dieser gemäß der aktuellen, vertraglichen Lage, besonders ist.

    Seine kaiserliche Hoheit


    Sawara Shinno
    Großsekretär von Heijan-Kyo
    Bruder des Himmelssohnes
    Sohn des 139. Tenno

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