Beruft eine Sitzung des Kabinetts ein.
Kabinettssitzung 1/2019
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Der neue Innenminister erscheint
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Ich begrüße Sie, Nakamura-san.
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Es freut mich ebenso, Toyotomi-sama
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Ich hoffe bald trifft auch unser neuer Heeresminister ein...
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Der neue Heeresminister trifft auch ein.
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Willkommen, Koyanagi-Chûsa.
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Es freut mich, Toyotomi-sama.
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Ichiro nimmt auch an dem Treffen teil.
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Dann eröffne ich hiermit die Sitzung.
Ich möchte die neuen Kabinettsmitglieder bitten sich kurz einmal vorzustellen.
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Kon'nichiwa, koko ni i raremashita,
Mein Name ist Nakamura Katashi, ich bin 49 Jahre alt und Inhaber einer Softwarefirma, studierter Wirtschaftsfachmann *so* BWL*so*. Ich bin seit 29 Jahren verheiratet und habe 2 Kinder -
Kon'nichiwa, koko ni i raremashita,
Mein Name ist Koyanagi Nampo, ich bin 39 Jahre alt, und Berufsoffizier.
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Vielen Dank.
Dann würde ich gerne Wissen, was ihre Pläne für Ihre neue Aufgaben sind.
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Als Innenminister soll und wird es mein Ziel sein, in Verbindung den anderen Kollegen die Verwaltung weiter auszubauen, sowie, zusammen mit dem Bakufu, Schritte hin zu einer Regelung der Polizei zu setzen
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*SO*Sorry! Hatte Heijan dank nem Haufen Stress total aus den Augen verloren!*SO*
Meine Pläne sind im Grunde gesagt die Tätigkeiten auszufüllen die mir gemäß den entsprechenden Gesetzen übertragen sind.
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Sehr gut, Herr Oberstleutnant. Ich bin schon auf Ihrer beiden Gesetzesvorlagen gespannt.
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Erscheint ebenfalls zur Kabinettssitzung.
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Ich stelle folgendes Gesetz zur Beratung.
Gesetz zur Schaffung von Sondergefängnissen
§1 - Allgemeines
(1) Die Sondergefängnisse ersetzen die Zuchthäuser im Stragesetz.
(2) Die Sondergefängnisse befinden sich auf den Kita no Shima und den Minami no Shima.
(3) Die Strafgefangenen unterliegen der Aufsicht des Bakufu.
(4) Die Sondergefängnisstrafen können nur für jene, in diesem Gesetz genannten Straftaten angewendet werden.
(5) In den Sondergefängnissen besteht Arbeitsdienst für die Strafgefangenen.
(6) Ausnahmen gelten für ausländische Strafgefangene.§2 - Straftaten
(1) Zu Sondergefängnisstrafen können jene Straftäter verurteilt werden, die der Straftaten Majestätsbeleidigung, Hochverrat, Beeinträchtigung der Wehrfähigkeit, Geheimnisverrat, Störung der Staatsorgane, Bildung, Führung oder Mitgliedschaft in einer staatsfeindlichen Vereinigung, Mord oder Vergewaltigung für Schuldig befunden wurden.
(2) Bestehende Zuchthausstrafen für genannte Straftaten werden zu Sondergefängnisstrafen umgewandelt.
(3) Für nicht genannte Straftaten werden die Zuchthausstrafen in Gefängnisstrafen umgewandelt.§3 - Ausländische Strafgefangene
(1) Ausländer können grundsätzlich auch bei in diesem Gesetz nicht erwähnte Straftaten zu Sondergefängnisstrafen verurteilt werden.
(2) Sondergefängnisstrafen für ausländische Strafgefangene dürfen nicht länger als 3 Jahre dauern.§4 - Begnadigung
(1) Strafgefangene in den Sondergefängnissen können beim Himmelssohn um eine Begnadigung bitten.
(2) Ausländische Strafgefangene können nach mindestens 3 Monaten nach Haftantritt um Begnadigung bitten. Nach gewährter Begnadigung sind sie unverzüglich in ihr Heimatland auszuweisen.
(3) Der Umfang der Begnadigung liegt im Ermessen des Himmelssohnes.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Begnadigung besteht nicht.§5 - Abschließendes
(1) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.
(2) Es tritt mit Verkündigung in Kraft. -
Wie steht es um die Kommunikationsmöglichkeiten der Gefangenen?
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Stark eingeschränkt, die sitzen im Gefängnis und machen keinen Urlaub.
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