Gesetz über die Rechte der kaiserlichen Familie

    • Offizieller Beitrag

    Hohes Haus,


    eine Hoheit, der Großsekretär hat das Wort.



    Gesetz über die Rechte der kaiserlichen Familie


    I. Allgemeines


    § 1 Begründung und Geltungsbereich
    (1) In Anbetracht der Heiligkeit der kaiserlichen Mikoto-Dynastie ist es notwendig, gesonderte Regeln und Strafen für die Verstöße gegen diese Regeln zu schaffen.
    (2) Dieses Gesetz gilt auf dem gesamten Gebiet des Kaiserreiches Heijan, inklusive des Phönixkönigreiches Goryeo und aller Besitzungen, welche dem Reich sonst anheimfallen.
    (3) Sollten Bestimmungen, welche in diesem Gesetz getroffen werden, gegen die Verfassung, oder anderes geltendes Recht verstoßen, ist dieses Gesetz als höherrangig anzusehen.


    § 2 Vorrechte der kaiserlichen Familie
    (1) Der kaiserlichen Mikoto-Dynastie steht auf dem Boden des Reiches und seiner Besitzungen unbedingter Respekt zu.
    (2) Es ist jedem, der nicht von kaiserlichem Blut ist, verboten, ein Mitglied des Hauses ohne Frage, oder Aufforderung zu berühren. Einzige Ausnahme bilden medizinische Notfälle.
    (3) Kein Mitglied der kaiserlichen Familie kann vor einem heijanischen Gericht angeklagt, festgenommen, oder gegen seinen Willen als Zeuge vernommen oder geladen werden, außer durch direkte Anweisung des Himmelssohnes.
    (4) Es steht jedem Mitglied der kaiserlichen Familie ein monatlicher Betrag aus der Staatskasse zu, näheres bestimmt das Großsekretariat.
    (5) Kaiserliche Fahr- und Flugzeuge, sowie Schiffe genießen Vorrang vor allen anderen.
    (6) Es steht Mitgliedern des Kaiserhauses zu, Eigentum des Staates zu nutzen. Die Flugbereitschaft der Regierung steht ihnen insbesondere ebenfalls zur Verfügung.


    § 3 Strafen
    (1) Bei Respektlosigkeit, oder Beleidigung eines Mitgliedes des Kaiserhauses kann der Schuldige auf Befehl des Mitgliedes eingesperrt, oder ausgepeitscht werden. Sollte der Tenno derjenige sein, der beleidigt wurde, kann die Todesstrafe verhängt werden.
    (2) Bei ungewollter körperlicher Berührung, oder sogar Gewaltanwendung kann der Schuldige auf Befehl des Geschädigten das Körperteil verlieren, mit welchem die Tat begangen wurde. Alternativ stehen auch hier mildere Optionen nach Maßgabe des Geschädigten zur Wahl.
    (3) Bei Mord an einem Mitglied des Kaiserhauses kann nur die Todesstrafe verhängt werden.
    (4) Bei geringen Verfehlungen kann eine Bitte an den Tenno gerichtet werden, einen Schuldigen seines Standes und Titels verlustig gehen zu lassen.


  • Hohes Haus,


    Kontakt mit zahlreichen, anderen Staaten hat dafür gesorgt, dass vielfach Gewohnheitsrecht und ungeschriebene Gesetze nicht mehr zeitgemäß sind und kodifiziert werden müssen. Dies soll mit diesem Gesetz geschehen, welches erstmals einen Großteil kaiserlicher Rechte schriftlich festhält.

    Seine kaiserliche Hoheit


    Sawara Shinno
    Großsekretär von Heijan-Kyo
    Bruder des Himmelssohnes
    Sohn des 139. Tenno

    • Offizieller Beitrag

    Das Bakufu erhebt keine Einwände, hat jedoch noch eine Ergänzung.


    (5) Kaiserliche Fahr- und Flugzeuge, sowie Schiffe genießen Vorrang vor allen anderen. Ausgenommen hier von sind militärische Fahr- und Flugzeuge während Kriegszeiten.

  • Diese Ergänzung erscheint sinnvoll. Gleichwohl vertraue ich darauf, dass in Kriegszeiten die Sicherheit der kaiserlichen Familie oberste Priorität hat.

    Seine kaiserliche Hoheit


    Sawara Shinno
    Großsekretär von Heijan-Kyo
    Bruder des Himmelssohnes
    Sohn des 139. Tenno

  • Nishikaze hat keine Einwände, erlaubt sich aber die Frage, ob bestimmte Regeln nicht auch auf die ehrenwerten Daiymo Geschlechter ausgeweitet werden sollte.

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