Internationaler Rat

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerte Fürsten des Reiches,


    der ehrenwerte Hofrat Toyotomi no Kenta erhält das Wort.




    Statut du Conseil International


    Die Regierungen des Königreiches beider Archipele, des Estado de Cajou, des Königreiches Ceymur, des Fürstentums Clercq, der République de Côte d'Or, des Sultanates Ostay, des Königreiches Plata, der Republik San Tebano, des Kaiserreichs Sim und der Republik West-Sambesi


    gewiss, dass die Stärke eines Volkes sich misst am Wohl der Schwachen;


    im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen;


    willens, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung in freier Verschiedenheit zu leben;


    in der Absicht, gemeinsam an der Festigung des Friedens auf der Grundlage der Gerechtigkeit und internationalen Zusammenarbeit zu arbeiten;


    voller hoher Achtung vor der Souveränität jeder Regierung und ihres natürlichen Rechtes, ihre inneren Angelegenheiten frei und selbstbestimmt zu regeln;


    überzeugt, daß die gemeinsame Kooperation den Interessen aller dienlicher ist, als der Alleingang


    haben deshalb beschlossen, einen Internationalen Rat, bestehend aus einem Ausschuß von Regierungsvertretern, einer Beratenden Versammlung und einem ständigen Generalsekretariat zu errichten und ihm das nachfolgende Statut gegeben:



    Artikel 1


    (1) Der Internationale Rat hat die Aufgabe, die Prosperität seiner Mitglieder zu fördern, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu begünstigen, den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu propagieren und den Frieden zwischen den Völkern zu sichern.


    (2) Die Ziele des Internationalen Rates werden mit Hilfe der Organe des Rates erstrebt, die da sind der Ausschuß von Regierungsvertretern, die Beratende Versammlung und das Generalsekretariat.


    (3) Der Internationale verwirklicht seine Ideale durch die Prüfung von Fragen gemeinsamen Interesses und durch den Abschluß von Abkommen zu den vereinbarten Themenbereichen.


    (4) Die Mitglieder des Internationalen Rates sind die Vertragspartner des vorliegenden Statuts.


    (5) Dieses Statut wird unter gleicher Gültigkeit in romanischer, livornischer und meltanischer Sprache ausgefertigt. Amtssprachen des Internationalen Rates sind Romanisch und Livornisch. Die Organe des Internationalen Rates können sich weiterer Sprachen bedienen.


    Artikel 2


    Jedes Mitglied des Internationalen Rates anerkennt den Grundsatz des Vorrangs des Rechts und verpflichtet sich, aufrichtig und tatkräftig an der Verwirklichung der in diesem Statut festgesetzten Ziele mitzuwirken.


    Artikel 3


    (1) Jeder souveräne Staat, der willens ist, die Ziele des Internationalen Rates zu verfolgen, kann sich um die Assoziierte Mitgliedschaft im Rate bewerben, in dem er seine diesbezügliche Absicht dem Ausschuß der Regierungsvertreter kundtut.


    (2) Stimmt der Ausschuß der Regierungsvertreter dem Ansinnen des Beitrittskandidaten zu, so erwirbt der willige Staat die Assoziierte Mitgliedschaft, indem in seinem Namen eine Urkunde über den Eintritt zu diesem Statut dem Generalsekretär übergeben wird.


    (3) Ein Assoziiertes Mitglied kann nach Ablauf einer durch den Ausschuß der Regierungsvertreter festgelegten Frist beim Generalsekretär die Aufnahme als Vollmitglied beantragen. Stimmt der Ausschuß der Regierungsvertreter dem Ansinnen des Assoziierten Mitglieds zu, so erwirbt das Assoziierte Mitglied die Vollmitgliedschaft.


    (4) Unter besonderen Umständen kann sich ein souveräner Staat, der willens ist, die Ziele des Internationalen Rates zu verfolgen, um die Beobachtende Mitgliedschaft im Rate bewerben, in dem er seine diesbezügliche Absicht dem Ausschuß der Regierungsvertreter kundtut.


    (5) Stimmt der Ausschuß der Regierungsvertreter dem Ansinnen des Kandidaten um Beobachtende Mitgliedschaft zu, so erwirbt der willige Staat die Beobachtende Mitgliedschaft, indem in seinem Namen eine Urkunde über den Eintritt zu diesem Statut dem Generalsekretär übergeben wird.


    (6) Die Assoziierten Mitglieder verfügen über beratende Stimme und Antragsrecht in den Organen des Internationalen Rates.


    (7) Die Beobachtenden Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe des Internationalen Rates teilzunehmen und die Akten einzusehen. Auf Wunsch der Sitzungsleitung oder eines Vollmitgliedes können sie eingeladen werden, ihre Auffassungen zum Diskussionsgegenstand darzulegen.


    Artikel 4


    (1) Der Ausschuß der Regierungsvertreter kann ein Assoziiertes oder Beobachtendes Mitglied, dessen weiterer Verbleib im Internationalen Rat dessen Zielen nicht zweckdienlich ist, von der Mitgliedschaft ausschliessen.


    (2) Verletzt ein Mitglied des Internationalen Rates seine aus diesem Statut erwachsenden Pflichten in schwerer Weise kann der Ausschuß der Regierungsvertreter nach vorangehender Rüge in Form einer Resolution die Mitgliedschaft des fehlbaren Mitgliedes vorübergehend sistieren.


    (3) Ein sistiertes Mitglied des Internationalen Rates hat die Pflichten eines Vollmitgliedes und die Rechte eines Beobachtenden Mitgliedes.


    (4) Im Wiederholungsfalle kann der Ausschuß der Regierungsvertreter die sistierte Mitgliedschaft in die Assoziierte Mitgliedschaft zurückstufen.


    (5) Gibt die Regierung eines Mitgliedes dem Generalsekretär die Absicht bekannt, aus dem Internationalen Rat auszutreten, so erlischt die Mitgliedschaft 30 Tage nach Bekanntgabe. Das ausgetretene Mitglied behält seine finanziellen Verpflichtungen für das laufende Rechnungsjahr.


    (6) Mit der Wirksamkeit des Austrittes verlieren die Vertreter des ausgetretenen Mitgliedes in den Organen des Internationalen Rates ihre Funktion.


    Artikel 5


    (1) Sitz des Internationalen Rates ist Altburg.


    (2) Die Beratende Versammlung tagt am Sitz des Rates; ihre Ausschüsse und Gremien können abweichende Verhandlungsorte bestimmen.


    (3) Das Generalsekretariat des Internationalen Rates hat seine Dienststelle am Sitz des Rates und kann im Hoheitsgebiet der Mitglieder des Rates mit der Zustimmung der jeweiligen Regierung Außenstellen unterhalten.


    (4) Der Ausschuß von Regierungsvertretern tagt in der Hauptstadt des Mitglieds, welches das Präsidium ausübt oder an einem anderen durch das Präsidium festgelegten geeigneten Ort.


    Artikel 6


    (1) Oberstes Organ des Internationalen Rates ist der Ausschuß von Regierungsvertretern.


    (2) Jedes Mitglied des Internationalen Rates entsendet einen Vertreter in den Ausschuß von Regierungsvertretern, der sofern möglich den Rang eines Ministers oder Gesandten bekleidet.


    (3) Die Mitglieder entscheiden frei über Benennung und Auswechsel ihres Vertreters im Ausschuss.


    (4) Während einer laufenden Korrespondenzabstimmung darf kein Wechsel des Vertreters vorgenommen werden.


    (5) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann sich eine Geschäftsordnung geben.


    (6) Der Ausschuß kann beschliessen, eine Abstimmung im Korrespondenzverfahren durchzuführen und eine angemessene Frist von nicht weniger als 14 Tagen festsetzen, innerhalb derer jede Regierung Gelegenheit hat, sich schriftlich zum fraglichen Beratungsgegenstand vernehmen zu lassen.


    Artikel 7


    (1) Der Ausschuß von Regierungsvertretern beschliesst über alle Angelegenheiten des Internationalen Rates, die in diesem Statut nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder, den Erlass von Konventionen, die Verabschiedung von Resolutionen, die Erhebung von finanziellen Beiträgen und die Festlegung der Zahl der Vertreter der Mitglieder in der Beratenden Versammlung.


    (2) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen Resolutionen zu Fragen innerhalb der Zuständigkeit des Internationalen Rates verabschieden, die Absicht und Wille des Rates verbindich zum Ausdruck bringen.


    (3) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann Konventionen zu Sachgebieten innerhalb der Zuständigkeit des Internationalen Rates erlassen, die für die Mitglieder verbindliche Regelungen enthalten.


    (4) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann mit Zustimmung der Beratenden Versammlung finanzielle Beiträge von seinen Mitgliedern erheben, um die Geschäfte und die Arbeit der Organe des Internationalen Rates zu gewährleisten oder Kostenfolgen von Bestimmungen der Konventionen des Rates aufzufangen.


    (5) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann die finanziellen Beiträge an die Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder binden und Mitgliedern aufgrund angespannter fiskalischer Verhältnisse die geschuldeten Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.


    Artikel 8


    (1) Sofern nicht abweichend geregelt, beschliesst der Ausschuß von Regierungsvertretern einstimmig ohne Berücksichtigung der abwesenden Regierungsvertreter und der Enthaltungen.


    (2) Dem Ausschuß von Regierungsvertretern steht das Präsidium des Ausschusses vor.


    (3) Das Präsidium rotiert jährlich oder innerhalb einer bestimmten festgelegten Dauer unter den Vollmitgliedern in der alphabetischen Reihenfolge ihres Namens, wie sie in diesem Statut oder in der Urkunde über den Eintritt zu diesem Statut aufgeführt sind. Dabei sind für die Reihenfolge des Alphabethes die Namen der Mitglieder wie folgt maßgeblich:


    Cajou
    Ceymur
    Clercq
    Côte d'Or
    Königreich beider Archipele
    Ostay
    Plata
    Sambesi, West-
    San Tebano
    Sim


    (4) Der Regierungsvertreter des das Präsidium ausführenden Mitgliedes oder dessen Stellvertreter steht den Versammlungen des Ausschußes von Regierungsvertretern vor, eröffnet, unterbricht, vertagt und schliesst die Sitzungen, beschliesst über die Tagesordnungspunkte, erteilt das Wort, stellt Anträge zur Abstimmung und vertritt den Internationalen Rat und dessen Ausschuß von Regierungsvertretern nach außen.


    (5) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einen Entschluss des Sitzungsleiters zurückkommen und diesen revidieren.


    Artikel 9


    (1) Die Beratende Versammlung unterstützt und berät den Ausschuß von Regierungsvertretern in seiner Arbeit.


    (2) Die Beratende Versammlung bestimmt über ihre eigene Konstituierung, erörtert allgemeine Fragen zur Arbeit und Reform des Internationalen Rates, beschliesst über Anträge zu Themengebieten in ihrer Zuständigkeit, die sie dem Ausschuß von Regierungsvertretern unterbreitet, fasst Empfehlungen zu Fragen, in denen sie der Ausschuß von Regierungsvertretern konsultiert hat, wählt und entlässt den Generalsekretär des Internationalen Rates und dessen Stellvertreter und bestimmt über die Dauer ihrer Amtszeit.


    (3) Die Legislativen Organe der Mitglieder des Internationalen Rates entsenden in Abhängigkeit ihrer Größe Vertreter in die Beratende Versammlung, die von den Legislativen Organen der Mitglieder entweder aus ihrer Mitte gewählt oder nach einem von den Legislativen Organen bestimmten Verfahren ernannt werden und Staatsangehörige des entsendenden Mitgliedes sein müssen.


    (4) Die Regierung eines Mitglieds kann Ernennungen vornehmen, wenn die Legislativen Organe nicht tagen und das in diesem Fall anzuwendende Verfahren nicht näher bestimmt wurde.


    (5) Mitglieder des Ausschußes von Regierungsvertretern, der Generalsekretär und dessen Stellvertreter können nicht zugleich der Beratenden Versammlung angehören.


    (6) Geht ein Mitglied der Beratenden Versammlung aufgrund seiner Wahl zum Generalsekretär oder dessen Stellvertreter oder seiner Berufung in den Ausschuß von Regierungsvertretern seiner Mitgliedschaft verlustig, ist den Legislativen Organen des Mitgliedes Gelegenheit zu geben, während der laufenden Amtsperiode der Beratenden Versammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.


    (7) Die Beratende Versammlung entscheidet über ihre Amtsperiode selbst, nach deren Ablauf die Mitglieder der Beratenden Versammlung neu zu benennen oder zu bestätigen sind. Endet die Legislaturperiode eines Mitglieds während der Amtsperiode der Beratenden Versammlung, können die Vertreter des entsprechenden Legislativen Organs während der laufenden Amtsperiode der Beratenden Versammlung ausgetauscht werden.


    (8) Die Legislativen Organe können Stellvertreter für ihre Delegierten in die Beratende Versammlung benennen, die im Falle einer Verhinderung ihrer Vertreter die Sitze des Mitgliedes in der Beratenden Versammlung vorübergehend einnehmen.


    (9) Die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder in der Beratenden Versammlung benennen keine Stellvertreter.


    Artikel 10


    (1) Die Zahl der Vertreter der Mitglieder in der Beratenden Versammlung ist wie folgt festgelegt:


    Königreich beider Archipele 5
    Estado de Cajou 4
    Königreich Ceymur 2
    Fürstentum Clercq 2
    République de Côte d'Or 4
    Sultanates Ostay 3
    Königreiches Plata 3
    Republik San Tebano 2
    Kaiserreichs Sim 5
    Republik West-Sambesi 4


    (2) Bei einem Eintritt einer Regierung zu diesem Statut oder bedeutenden Verschiebungen der Größenverhältnisse der Mitglieder ist diese Liste durch den Ausschuß von Regierungsvertretern anzupassen.


    Artikel 11


    (1) Die Beratende Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten oder eine Präsidentin, der ihr vorsteht und die Sitzungen leitet. Der Präsident oder die Präsidentin soll abgesehen von Ausnahmefällen nicht aus dem Mitglied des Internationalen Rates stammen, welches das Präsidium des Ausschußes von Regierungsvertretern innehat.


    (2) Die Beratende Versammlung kann sich Ausschüsse geben und Gremien seiner Mitglieder einsetzen und ihnen Zuständigkeiten zuweisen.


    (3) Rede- und Antragsrecht in der Beratenden Versammlung haben ihre Mitglieder, die Mitglieder des Ausschußes von Regierungsvertretern und der Generalsekretär oder sein Stellvertreter.


    (4) Die Beratende Versammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.


    Artikel 12


    (1) Die Geschäfte des Internationalen Rates werden von einem Ständigen Generalsekretariat geführt, das vom Generalsekretär des Internationalen Rates geleitet und dem Stellvertreter des Generalsekretärs und weiteren durch den Generalsekretär benannten Mitarbeitern unterstützt wird.


    (2) Das Generalsekretariat ist befugt, sämtliche Bestimmungen des Internationalen Rates umzusetzen und beauftragt, die Gebiete zu bearbeiten, die ihm die Erlasse des Internationalen Rates zuweisen.


    Artikel 13


    Die Mitglieder des Internationalen Rates gewähren den Angehörigen seiner Organe freies Geleit und diplomatische Immunität.


    Artikel 14


    (1) Entsteht über die Auslegung, Anwendung oder die Rechtsfolgen dieses Statutes Uneinigkeit, die nicht im Rahmen der Organe des Internationalen Rates gelöst werden kann, ist ein zu strikter Neutralität berufenes Schiedsgericht anzurufen.


    (2) Die Parteien, die das Schiedsgericht anrufen, haben zuvor die Anerkennung des Entscheides des Schiedsgerichtes und den Verzicht auf weitere Rechtsmittel und Vorbehalte schriftlich zuzusichern.


    (3) Die beiden Parteien des Rechtsstreites bezeichnen je ein anderes Vollmitglied des Internationalen Rates.


    (4) Die Regierungen der beiden nominierten Mitglieder bezeichnen, wenn sie ihre Nomination angenommen haben, gemeinsam die Regierung eines dritten Vollmitgliedes, wobei die beiden Parteien des Rechtsstreites nicht wählbar sind.


    (5) Die drei Regierungen einigen sich auf eine gleiche Zahl an Richtern, die jede der drei Regierungen nominiert. Die Richter sollen wenn möglich über richterliche Erfahrungen oder entsprechende Qualifikationen verfügen und über jede Befangenheit erhaben sein.


    (6) Die Parteien des Rechtsstreites sind nicht berechtigt, einzelne Richter abzulehnen.


    (7) Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst und bestimmt selbständig über seine Prozessordnung.


    (8) Nach Erledigung des Schiedsgerichtsverfahrens löst sich das Schiedsgericht auf und übergibt seine Akten dem Generalsekretär des Internationalen Rates.


    Artikel 15


    Dieses Statut tritt auf den folgenden Tag in Kraft, nachdem der Depositar dieses Statuts annonciert hat, daß mehr als die Hälfte seiner unterzeichneten Vertragspartner die Urkunde über ihre Ratifikation hinterlegt hat.


    Artikel 16


    (1) Dieses Statut kann durch einen Vertrag aller Vollmitglieder revidiert, aufgehoben oder ersetzt werden.


    (2) Die Revision, Aufhebung oder Ersetzung des Statuts tritt gemäß den Bestimmungen des Vertrages in Kraft, frühestens jedoch nachdem die Ratifikationsurkunden aller Vollmitglieder hinterlegt worden sind.


    Artikel 17


    Das Königreich beider Archipele ist Depositar dieses Statutes und des Internationalen Rates und verwahrt dieses Statut, seine Änderungen, die allfälligen das Statut ersetzenden Verträge, die Ratifikations- und Beitrittserklärungen und deren Übersetzungen und annonciert den Mitgliedern des Rates deren Eingang.



    Also beschlossen zu Altburg am 15. August 1955



    Inkraftgetreten nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden der ersten sechs Vertragspartner am 21. Mai 1962

    • Offizieller Beitrag

    Sehr ehrenwerte Fürsten des Reiches,


    ich sehe dies anders, die Regelungen sind weitläufg genug gefasst, dass sie unsere Souveränität nicht berühren. Meine Regierung ist der Überzeugung, dass die Mitgliedschaft im IR uns nur Vorteile bringt.

  • Hatte sich in die Thematik eingearbeitet und mußte zu dem Schluß kommen, daß eine Mitgliedschaft im aktuellen Zustand heijanischen Interessen zuwiderlaufen konnte. Durchaus eine Freundin internationaler Anbindung, sah sie sich bei dieser Sachlage dazu gezwungen, den Beitritt abzulehnen.


    Iie.

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    Daimyô no Kaisuruga
    Meisterin des gômon

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