• Offizieller Beitrag



    Entwurf für eine
    Gründungscharta des Völkerbundes


    Präambel
    Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,
    gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,
    in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,
    eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert,
    getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren,
    haben, diese Charta beschlossen.



    Kapitel I - Grundrechte


    Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.


    Kapitel II - Gemeinsame Ziele


    Artikel 01 - Zielsetzungen
    Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:
    01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu fördern;
    02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;
    03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;
    04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu gewährleisten, wobei insbesondere
    - die Vermittlung durch das Generalsekretariat,
    - die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder
    - die Mediation vor einem Schiedsgericht
    als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;
    05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der Raumfahrt, des Umweltschutzes und
    06. der Festlegung von sozialen Standards


    Kapitel III - Die Generalversammlung


    Artikel 02 - Sitz
    Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .


    Artikel 03 - Zusammensetzung
    Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.


    Artikel 04 - Arbeitsweise der Generalversammlung
    (1) Die Delegierten wählen aus ihrer Mitte alle vier Monate einen Präsidenten und einen stellvertretenden Präsidenten. Diese bilden das Präsidium der Generalversammlung.


    Alternativ
    Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.
    Alternativ: Der Generalsekretär der Vize-Generalsektretär bilden das Präsidium der Generalversammlung.


    (2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.
    (4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.
    (5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.
    (6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.
    (7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.
    ( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.


    Artikel 05 - Beschlüsse
    (1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.
    (2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, die sie ratifiziert haben.
    (3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.


    Artikel 06 - Das Präsidium
    (1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen und Wahlen.
    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.
    (3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.


    Kapitel IV - Das Generalsekretariat


    Artikel 07 - Sitz
    Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.



    Artikel 08 - Zusammensetzung
    (1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.


    Alternativ:
    Die Mitgliedschaft im Generalsekretariat rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.


    Artikel 09 - Aufgaben
    (1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :
    - repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;
    - übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.
    (2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.
    (3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.


    Kapitel V - Das Schiedsgericht


    Artikel 10 - Sitz
    Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.


    Artikel 11 - Zusammensetzung
    (1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.
    (2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.


    Artikel 12 - Aufgaben
    (1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:
    - Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;
    - die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.
    (2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.



    Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv


    Artikel 13 - Sitz
    (1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.
    (2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.


    Artikel 14 - Aufgabe
    (1) Die Aufgabe von Archiv ist die Archivierung aller:
    - Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,
    - Beschlüsse der Generalversammlung,
    - etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,
    - Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,
    - aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes
    und
    die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.
    (2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.


    Artikel 15 - Struktur
    Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.



    Kapitel VII- Schlussbestimmungen


    Artikel 16 - Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.
    (2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.
    (3) Die Mitgliedschaft erlischt:
    - automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,
    - mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.
    (4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht beschränkt.


    Artikel 17 - Freies Geleit und freier Zugang
    Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.


    Artikel 18 - Unentgeltlichkeit
    (1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose Zurverfügungstellung von Gebäuden und Gründstücken, die diese Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
    (2) Ebenso garantiert das Gastland die kostenlose Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten und notwendiger Reparaturen.





    • Offizieller Beitrag



    Entwurf für eine
    Gründungscharta des Völkerbundes


    Präambel
    Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,
    gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,
    in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,
    eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert,
    getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren,
    haben, diese Charta beschlossen.



    Kapitel I - Grundrechte


    Artikel 01 - Grundrechte
    Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.


    Kapitel II - Gemeinsame Ziele


    Artikel 02 - Zielsetzungen
    Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:
    01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu fördern;
    02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;
    03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;
    04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu gewährleisten, wobei insbesondere
    - die Vermittlung durch das Generalsekretariat,
    - die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder
    - die Mediation vor einem Schiedsgericht
    als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;
    05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der Raumfahrt, des Umweltschutzes und
    06. der Festlegung von sozialen Standards


    Kapitel III - Die Generalversammlung


    Artikel 03 - Sitz
    Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .


    Artikel 04 - Zusammensetzung
    Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.


    Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung
    (1) Die Delegierten wählen aus ihrer Mitte alle vier Monate einen Präsidenten und einen stellvertretenden Präsidenten. Diese bilden das Präsidium der Generalversammlung.


    Alternativ
    Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.
    Alternativ: Der Generalsekretär der Vize-Generalsektretär bilden das Präsidium der Generalversammlung.


    (2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.
    (4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.
    (5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.
    (6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.
    (7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.
    ( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.


    Artikel 06 - Beschlüsse
    (1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.
    (2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, die sie ratifiziert haben.
    (3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.


    Artikel 07 - Das Präsidium
    (1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen und Wahlen.
    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.
    (3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.


    Kapitel IV - Das Generalsekretariat


    Artikel 08 - Sitz
    Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.



    Artikel 09 - Zusammensetzung
    (1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.


    Alternativ:
    Die Mitgliedschaft im Generalsekretariat rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.


    Artikel 10 - Aufgaben
    (1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :
    - repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;
    - übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.
    (2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.
    (3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.


    Kapitel V - Das Schiedsgericht


    Artikel 11 - Sitz
    Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.


    Artikel 12 - Zusammensetzung
    (1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.
    (2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.


    Artikel 13 - Aufgaben
    (1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:
    - Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;
    - die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.
    (2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.



    Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv


    Artikel 14 - Sitz
    (1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.
    (2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.


    Artikel 15 - Aufgabe
    (1) Die Aufgabe von Archiv ist die Archivierung aller:
    - Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,
    - Beschlüsse der Generalversammlung,
    - etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,
    - Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,
    - aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes
    und
    die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.
    (2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.


    Artikel 16 - Struktur
    Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.



    Kapitel VII- Schlussbestimmungen


    Artikel 17 - Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.
    (2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.
    (3) Die Mitgliedschaft erlischt:
    - automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,
    - mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.
    (4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht beschränkt.


    Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang
    Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.


    Artikel 19 - Unentgeltlichkeit
    (1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
    (2) Ebenso garantiert das Gastland die kostenlose Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten und notwendiger Reparaturen.





    • Offizieller Beitrag

    Ich möchte noch einmal auf Artikel 19 Satz 2 zurück kommen: "Ebenso garantiert das Gastland die kostenlose Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten und notwendiger Reparaturen."
    Z
    Heijan kann und will nicht Bauunternehmen dazu zwingen unendgeldlich zu Arbeiten, da diese ja Kosten zu tragen haben.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Toyotomi no Takumi
    Ich möchte noch einmal auf Artikel 19 Satz 2 zurück kommen: "Ebenso garantiert das Gastland die kostenlose Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten und notwendiger Reparaturen."


    Heijan kann und will nicht Bauuntenrehmen dazu zwingen unendgeldlich zu Arbeiten, da diese ja Kosten zu tragen haben.


    Ich werfe deshalb mal die Finanzierung des Völkerbundes in den Raum. Schließlich muss dieser ja über Mitarbeiter verfügen und Kosten tragen.


    Möglichkeiten wären einen Mitgliedsbeitrag zu erheben, eine Art Fonds, der von den Mitgliedsnationen verwaltet wird oder Abgaben, die von den Nationen zur Finanzierung des Völkerbundes erhoben werden.
    Ich bin mir ziemlich sicher, dass letzteres bei vielen als Option ausscheidet.

  • Zitat

    Original von Toyotomi no Takumi
    Ich möchte noch einmal auf Artikel 19 Satz 2 zurück kommen: "Ebenso garantiert das Gastland die kostenlose Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten und notwendiger Reparaturen."


    Heijan kann und will nicht Bauunternehmen dazu zwingen unendgeldlich zu Arbeiten, da diese ja Kosten zu tragen haben.


    Das ist mit diesem Satz natürlich auch nicht gemeint. Gemeint ist selbstverständlich, dass die Regierung des Gastlandes die Kosten übernimmt, denn schließlich verfügt der Völkerbund - noch - über keine eigenen Finanzmittel.

  • Zitat

    Original von Toyotomi no Takumi


    Ich werfe deshalb mal die Finanzierung des Völkerbundes in den Raum. Schließlich muss dieser ja über Mitarbeiter verfügen und Kosten tragen.


    Möglichkeiten wären einen Mitgliedsbeitrag zu erheben, eine Art Fonds, der von den Mitgliedsnationen verwaltet wird oder Abgaben, die von den Nationen zur Finanzierung des Völkerbundes erhoben werden.
    Ich bin mir ziemlich sicher, dass letzteres bei vielen als Option ausscheidet.


    Ich stelle den folgenden Vorschlag in den Raum:


    Was das Personal angeht, so werden die Mitglieder der Generalversammlung von den Staaten bezahlt, die sie entsenden. Diese Mitglieder bringen ihre eigenen Mitarbeiter für ihre Büros mit und werden ebenfalls vom Entsendestaat bezahlt.


    Dann gibt es noch den Generalsekretär, eventuell einen Stellvertreter und Büropersonal. Diese können auch von den jeweiligen Entsendestaaten finanziert werden. Das Selbe dürfte für das Büropersonal des Vorsitzenden der Generalversammlung gelten.


    Als drittes wäre noch das Personal, das für die Reinigung und Wartung der Gebäude zuständig. Hierfür wäre das Gastland zuständig, ebenso wie für Büromaterial, Strom-, Gas-, und Wasserkosten, Fahrzeugflotte, deren Wartung, usw.


    Da die Summen überschaubar sind, dürfte das den jeweiligen Entse- und Gaststaaten zuzumuten sein.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Helen Bont


    Das ist mit diesem Satz natürlich auch nicht gemeint. Gemeint ist selbstverständlich, dass die Regierung des Gastlandes die Kosten übernimmt, denn schließlich verfügt der Völkerbund - noch - über keine eigenen Finanzmittel.


    Dann wäre folgende Formulierung wahrscheinlich unmissverständlicher:


    "Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen."

    • Offizieller Beitrag


    was die Überschaubarkeit, ins besondere wenn der Bund wächst, betrifft habe ich so meine Zweifel.


    Zumal der Völkerbund auch über Dolmetscher und Übersetzer verfügen muss, die neutral beim Völkerbund angestellt sind.


  • Entwurf für eine
    Gründungscharta des Völkerbundes


    Präambel
    Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,
    gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,
    in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,
    eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert,
    getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren,
    haben, diese Charta beschlossen.


    Kapitel I - Grundrechte


    Artikel 01 - Grundrechte
    Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.


    Kapitel II - Gemeinsame Ziele


    Artikel 02 - Zielsetzungen
    Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:
    01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu fördern;
    02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;
    03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;
    04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu gewährleisten, wobei insbesondere
    - die Vermittlung durch das Generalsekretariat,
    - die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder
    - die Mediation vor einem Schiedsgericht
    als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;
    05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der Raumfahrt, des Umweltschutzes und
    06. der Festlegung von sozialen Standards


    Kapitel III - Die Generalversammlung


    Artikel 03 - Sitz
    Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .


    Artikel 04 - Zusammensetzung
    Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.


    Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung
    (1) Die Delegierten wählen aus ihrer Mitte alle vier Monate einen Präsidenten und einen stellvertretenden Präsidenten. Diese bilden das Präsidium der Generalversammlung.


    Alternativ
    Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.
    Alternativ: Der Generalsekretär der Vize-Generalsektretär bilden das Präsidium der Generalversammlung.


    (2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.
    (4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.
    (5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.
    (6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.
    (7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.
    ( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.


    Artikel 06 - Beschlüsse
    (1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.
    (2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, die sie ratifiziert haben.
    (3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.


    Artikel 07 - Das Präsidium
    (1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen und Wahlen.
    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.
    (3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.


    Kapitel IV - Das Generalsekretariat


    Artikel 08 - Sitz
    Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.


    Artikel 09 - Zusammensetzung
    (1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.


    Alternativ:
    Die Mitgliedschaft im Generalsekretariat rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.


    Artikel 10 - Aufgaben
    (1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :
    - repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;
    - übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.
    (2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.
    (3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.


    Kapitel V - Das Schiedsgericht


    Artikel 11 - Sitz
    Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.


    Artikel 12 - Zusammensetzung
    (1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.
    (2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.


    Artikel 13 - Aufgaben
    (1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:
    - Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;
    - die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.
    (2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.


    Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv


    Artikel 14 - Sitz
    (1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.
    (2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.


    Artikel 15 - Aufgabe
    (1) Die Aufgabe von Archiv ist die Archivierung aller:
    - Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,
    - Beschlüsse der Generalversammlung,
    - etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,
    - Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,
    - aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes
    und
    die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.
    (2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.


    Artikel 16 - Struktur
    Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.



    Kapitel VII- Schlussbestimmungen


    Artikel 17 - Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.
    (2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.
    (3) Die Mitgliedschaft erlischt:
    - automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,
    - mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.
    (4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht beschränkt.


    Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang
    Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.


    Artikel 19 - Unentgeltlichkeit
    (1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
    (2) Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen.


  • Zitat

    Original von Toyotomi no Takumi


    Dann wäre folgende Formulierung wahrscheinlich unmissverständlicher:


    "Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen."


    Ich war so frei und habe die Forumlierung in den Diskussionsentwurf übernommen.

  • Zitat

    Original von Toyotomi no Takumi


    was die Überschaubarkeit, ins besondere wenn der Bund wächst, betrifft habe ich so meine Zweifel.


    Zumal der Völkerbund auch über Dolmetscher und Übersetzer verfügen muss, die neutral beim Völkerbund angestellt sind.


    Naja, die einzige Institution, die wirklich Wachstumspotenzial hat, ist die Generalversammlung. Und selbst wenn alle Staaten beitreten, wovon nicht auszugehen ist, hält sich dieses Wachstum in Grenzen.


    Sollten tatsächlich Dolmetscher benötigt werden, kann ein entsprechender Dienst eingerichtet werden. Dabei kann auch geregelt werden, wer die Kosten übernimmt.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Helen Bont


    Naja, die einzige Institution, die wirklich Wachstumspotenzial hat, ist die Generalversammlung. Und selbst wenn alle Staaten beitreten, wovon nicht auszugehen ist, hält sich dieses Wachstum in Grenzen.


    Sollten tatsächlich Dolmetscher benötigt werden, kann ein entsprechender Dienst eingerichtet werden. Dabei kann auch geregelt werden, wer die Kosten übernimmt.


    Nun so werden aber jene Staaten finanziell bestraft nur, weil sie Organisationssitz sind. Warum sollen einige wenige die Kosten aller tragen? ich finde das ungerecht. Und damit meine ich nicht die Mietfreiheit. Der Völkerbund sollte über eigene Finanzmittel verfügen, zur Deckung seiner eigenen Kosten.

  • Er sollte das schon allein aus dem Grund, um politisch unabhängig und nicht auf politische Entscheidungen einiger weniger Staaten angewiesen zu sein. Es könnte ungewollte Abhängigkeiten entstehen.

    Sir Jock MacLobster PC, CFV, MA
    First Meinister o Glenverness


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  • Zitat

    Original von Toyotomi no Takumi


    Nun so werden aber jene Staaten finanziell bestraft nur, weil sie Organisationssitz sind. Warum sollen einige wenige die Kosten aller tragen? ich finde das ungerecht. Und damit meine ich nicht die Mietfreiheit. Der Völkerbund sollte über eigene Finanzmittel verfügen, zur Deckung seiner eigenen Kosten.


    Kein Staat wird dadurch bestraft, dass er Sitz einer Völkerbund-Institution ist. Im Gegenteil: dieser Staat wird vielmehr dadurch geehrt. Mit dem Recht, Sitz einer Völkerbund-Institution zu sein, geht aber auch die Pflicht einher, die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen und für deren Unterhalt und Funktionieren aufzukommen. So wie es einem guten Gastgeber einem Gast gegenüber ziemt.

  • Zitat

    Original von Jock MacLobster
    Er sollte das schon allein aus dem Grund, um politisch unabhängig und nicht auf politische Entscheidungen einiger weniger Staaten angewiesen zu sein. Es könnte ungewollte Abhängigkeiten entstehen.


    Wir sollten uns mal vor Augen führen, über was wir überhaupt reden. Wir sprechen über Kosten für:
    - Miete oder einmaligen Kauf (wenn die Immobilie sich bereits im Eigentum des jeweiligen Staates befindet, entfallen diese Kosten),
    - Unterhalt (Strom, Gas, Wasser, Reparaturen, Müllabfuhr etc.)
    - Personalkosten für Reinigung, Bewachung,
    - Bürobedarf


    Das sind Kosten, die für eine kleine Verwaltungseinheit anfallen. Mehr nicht, zumal der Gehalt für die Mitglieder der Generalversammlung und deren Mitarbeiter vom jeweiligen Entsendestaat getragen werden.


    Die Abhängigkeit kann lediglich dadurch entstehen, dass das Gastland den Zugang zum Gebäude reglementiert oder behindert.
    Oder versucht, durch das Ausüben von psycghischer oder physischer Gewalt, die Entscheidungen der jeweiligen Institution zu beeinflussen.
    Aber nicht dadurch, dass die Strom- oder Wasserrechnung nicht bezahlt wurde.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Jouwe MacDubs
    Ein an das Bruttoinlandsprodukt gekoppelter Mitgliedsbeitrag macht denke ich mehr Sinn. So vermeiden wir Ungerechtigkeiten und Abhängigkeiten.


    Diese Option finde starke Untersützung bei Heijan.

  • Zitat

    Original von Jouwe MacDubs
    Ein an das Bruttoinlandsprodukt gekoppelter Mitgliedsbeitrag macht denke ich mehr Sinn. So vermeiden wir Ungerechtigkeiten und Abhängigkeiten.


    Auf der anderen Seite besteht aber auch kein Grund, den Völkerbund zu einer Art internationaler Sparbüchse zu machen.


    Da die vorgesehenen Gastländer alle keine armen unterentwickelten Staaten sind, die Kosten äußerst gering sind, halte ich die von Exzellenz Bont vorgeschlagene Lösung als die praktikabelste, zumal wir sowieso kein einheitliches System haben, um die einzelnen Währungen jeweils in eine andere umzurechnen.

  • Zitat

    Original von Jan van Steen
    Da die vorgesehenen Gastländer alle keine armen unterentwickelten Staaten sind, die Kosten äußerst gering sind, halte ich die von Exzellenz Bont vorgeschlagene Lösung als die praktikabelste, zumal wir sowieso kein einheitliches System haben, um die einzelnen Währungen jeweils in eine andere umzurechnen.


    In der Tat ist Glenverness in der Lage entsprechende Kosten zu tragen. Es stellt sich aber die Frage, wer den Bedarf der o.g. Punkte festlegt? Der Völkerbund? Damit würden die Gastländer Gefahr laufen, zu Selbstbedienungsläden zu werden. Das Gastland? Damit begäbe sich der Völkerbund in die von mir skizzierte Abhängigkeit. Ich bin mir nicht sicher, ob Sie wollen, dass vernische Clan Chiefs darüber diskutieren, ob man Blätter grundsätzlich auf Vorder- und Rückseite zu beschreiben hat und ob eine Raumtemperatur von 10 Grad angemessen ist.
    Glenverness wird gerne Grundstück und Immobilien zur Verfügung stellen, für den laufenden Betrieb sehe ich jedoch die bereits aufgezeigten Probleme und schließe mich daher dem Vorschlag aus Alsztyna an.

    Sir Jock MacLobster PC, CFV, MA
    First Meinister o Glenverness


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