Ôhiroma | Bankettsaal

    • Offizieller Beitrag

    Unterschreibt, ehe er sein Siegel auf den Vertrag setzt.


    Grundlagenvertrag zwischen dem Herzogtum Naulakha und dem Kaiserreich Heijan


    Artikel I - Ziel
    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den ehrenwerten, unterzeichnenden Staaten.
    2. Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag Gültigkeit hat.
    3. Die ehrenwerten Vertragsparteien erklären außerdem ihren Willen, den kulturellen Austausch zu fördern, um die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen und ein Verständnis der Kulturen herbei zu führen.


    Artikel II - Einstufung der Beziehungen
    Die ehrenwerten Vertragsparteien stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundlich" ein.


    Artikel III - Botschafteraustausch
    Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit und äußern ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.


    Artikel IV - Konfliktregelung
    Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien sollen auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation ausgeräumt werden.


    Artikel V - Einreisebestimmungen
    Staatsbürgern der einen ehrenwerten Vertragsparteien ist es gestattet, ohne Visum in das Staatsgebiet der jeweils anderen einzureisen.


    Artikel VI - Kündigung des Vertrages
    Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien zu führen.


    Artikel VII - Schlussbestimmungen
    1. Die ehrenwerten Vertragsparteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
    2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.



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    • Offizieller Beitrag


    der Vertrag wird dann dem Naulakhanischen Vertreter, mit einer Verbeugung des Sekretärs, gereicht.

  • Unterschreibt nachdem ihm das Papier vorgelegt wird.


    Grundlagenvertrag zwischen dem Herzogtum Naulakha und dem Kaiserreich Heijan


    Artikel I - Ziel
    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den ehrenwerten, unterzeichnenden Staaten.
    2. Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag Gültigkeit hat.
    3. Die ehrenwerten Vertragsparteien erklären außerdem ihren Willen, den kulturellen Austausch zu fördern, um die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen und ein Verständnis der Kulturen herbei zu führen.


    Artikel II - Einstufung der Beziehungen
    Die ehrenwerten Vertragsparteien stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundlich" ein.


    Artikel III - Botschafteraustausch
    Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit und äußern ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.


    Artikel IV - Konfliktregelung
    Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien sollen auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation ausgeräumt werden.


    Artikel V - Einreisebestimmungen
    Staatsbürgern der einen ehrenwerten Vertragsparteien ist es gestattet, ohne Visum in das Staatsgebiet der jeweils anderen einzureisen.


    Artikel VI - Kündigung des Vertrages
    Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien zu führen.


    Artikel VII - Schlussbestimmungen
    1. Die ehrenwerten Vertragsparteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
    2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.



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    M. Staden
    Michael Staden, oberster herzoglichen Diplomat


    • Offizieller Beitrag

    wieder kommt ein Bediensteter, mit weißen Handschuhen ausgestattet, einen Farbholzstich trägt. Mit einer Verbeugung reicht er diesen Staden.


    Dieser Farbholzstich von 1838 zeigt den Fuji-Schrein, welcher ebenfalls das Heiligtum meiner Familie. Dieser Stich ist seiner Entstehung im Besitz meiner Familie. Und nun möchte ich Euch diesen als geschnek und Symbol der Freundschaft unserer beiden Völker überreichen, Staden-kakka.



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  • Ein vorzügliches Geschenk. Ich werde es bei meiner Rückreise sofort dem Herzog zu übergeben. Ich habe zu Danken.


    Ein naulakhanischer Bediensteter nimmt das Geschenk mit einer Verbeugung entgegen.



    Aber auch ich habe ein Geschenk zu bringen.


    2 Bedienstete Tragen das Geschenk vor den Tenno, setzen es ab und verneigen sich dann.


    Diese Abbildung Siddhartha Gautama's, des ersten Buddhas wurde aus reinstem Elfenbein naulakhanischer Bergelefanten aus dem Budhana Gebirge geformt. Er spiegelt die religiöse Verbindung zwischen unseren Nationen über den Buddhismus als wesensgleiche Religion zum Shintoismus und langer Tradition in Heijan und Naulakha wieder.


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