Ôhiroma | Bankettsaal

  • Nimmt den Füller an und unterzeichnet, dann legt er ihn wieder ab


    Grundlagenvertrag zwischen den dem Kaiserreich Heijan und der Demokratischen Union



    Die hohen vertragsschließenden Parteien,



    GEWILLT, ihre bilateralen Beziehungen auf eine freundschaftliche und partnerschaftliche Grundlage zu stellen


    sind übereingekommen, wie folgt übereingekommen


    Artikel I - Ziel
    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
    2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.



    Artikel II - Einstufung der Beziehungen
    1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "neutral" oder dem Sinnverwandt ein.



    Artikel III - Botschafteraustausch
    1. Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.



    Artikel IV - Regierungskonsultationen
    1. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.
    2. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren, Regelungen für einen gemeinsamen Patentschutz zu entwickeln, die ein möglichst hohen Schutz für das geistige Eigentum ermöglichen und die Innovationsfähigkeit von Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung auf einem möglichst hohem Niveau gewährleisten.



    Artikel V - Bildungsausstausch
    1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Instituts vorlegen können.
    2. Die vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass sie für Staatsangehörige der anderen vertragsschließenden Partei, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Visavergabe ermöglichen.



    Artikel VI- Konfliktregelung
    1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem,
    diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.



    Artikel VII - Kündigung des Vertrages
    1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.



    Artikel VIII - Schlussbestimmungen
    1. Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
    2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.


    Für die Demokratische Union
    Lüneburg
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    Dr. jur
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    Unionspräsident
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

    • Offizieller Beitrag

    Drückt seinen Namensstempel in die Tinte und anschließend auf den Vertrag, dann verseht den Vertrag mit dem Siegel.



    Grundlagenvertrag zwischen den dem Kaiserreich Heijan und der Demokratischen Union



    Die hohen vertragsschließenden Parteien,



    GEWILLT, ihre bilateralen Beziehungen auf eine freundschaftliche und partnerschaftliche Grundlage zu stellen


    sind übereingekommen, wie folgt übereingekommen


    Artikel I - Ziel
    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
    2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.



    Artikel II - Einstufung der Beziehungen
    1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "neutral" oder dem Sinnverwandt ein.



    Artikel III - Botschafteraustausch
    1. Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.



    Artikel IV - Regierungskonsultationen
    1. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.
    2. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren, Regelungen für einen gemeinsamen Patentschutz zu entwickeln, die ein möglichst hohen Schutz für das geistige Eigentum ermöglichen und die Innovationsfähigkeit von Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung auf einem möglichst hohem Niveau gewährleisten.



    Artikel V - Bildungsausstausch
    1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Instituts vorlegen können.
    2. Die vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass sie für Staatsangehörige der anderen vertragsschließenden Partei, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Visavergabe ermöglichen.



    Artikel VI- Konfliktregelung
    1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem,
    diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.



    Artikel VII - Kündigung des Vertrages
    1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.



    Artikel VIII - Schlussbestimmungen
    1. Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
    2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.


    Für die Demokratische Union
    Lüneburg
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    Für Seine himmlische Majestät, den 140. Tenno Sadahito


    Kampaku
    Fujiwara no Ichiro


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  • Winkt den Bediensteten heran, der ihm was gibt und dann wieder verschwindet
    Ich habe hier noch etwas für Euch.
    übergibt eine Goldstatue
    Diese Statue stammt aus dem Jahr 1650 und zeigt den damaligen imperianischen König Friedhelm II., sie ist noch original erhalten

    Dr. jur
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    Unionspräsident
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

    • Offizieller Beitrag

    verneigt sich leicht.


    Domo Arigatô. Ich habe auch etwas für Sie.


    von weiteren Bediensteten wird ein Teeset bestehend aus der typisch heijanischen Einhandkanne sowie zwei dazupassende Becher gebracht. Kanne und Becher sind aus brauen Ton, jedoch befinden sich auf der Kanne Goldlegearbeiten und die Becher haben von außen Plattgoldsprenkel.


    Dieses Teeset ist über 300 Jahre alt und stammt aus dem persönlichen Besitz des Zweiten Reichseinigers Toyotomi no Yoshiharu. Sein Nachfahre der ehrenwerte Premier und Großkanzler hat es großzügiger Weise zur Verfügung gestellt um es Ihnen zu übergeben.


  • verneigt sich leicht
    Ich bedanke mich, Fujiwara-sama

    Dr. jur
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    Unionspräsident
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
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    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • Setzt sich

    Dr. jur
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    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
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    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

    • Offizieller Beitrag

    verneigt sich vor den Diplomaten und anschließend vor dem Tennô, dem die Utensilien zum Unterzeichnen eines Vertrages gereicht werden.


    Heute haben wir den fröhlichen Anlass, dass nicht nur ein Vertrag, sondern gleich zwei unterzeichnet werden können.

    • Offizieller Beitrag

    Der Himmelssohn lächelt ihn freundlich an.


    Onkel, reiche uns doch bitte den Vertrag.

    • Offizieller Beitrag

    von einem Sekretär des Kizokuin wird der Naulakhavertrag gebracht und von diesem mit einer Verbeugung dem Himmelssohn zur Unterschrift vorgelegt.


    Grundlagenvertrag zwischen dem Herzogtum Naulakha und dem Kaiserreich Heijan


    Artikel I - Ziel
    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den ehrenwerten, unterzeichnenden Staaten.
    2. Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag Gültigkeit hat.
    3. Die ehrenwerten Vertragsparteien erklären außerdem ihren Willen, den kulturellen Austausch zu fördern, um die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen und ein Verständnis der Kulturen herbei zu führen.


    Artikel II - Einstufung der Beziehungen
    Die ehrenwerten Vertragsparteien stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundlich" ein.


    Artikel III - Botschafteraustausch
    Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit und äußern ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.


    Artikel IV - Konfliktregelung
    Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien sollen auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation ausgeräumt werden.


    Artikel V - Einreisebestimmungen
    Staatsbürgern der einen ehrenwerten Vertragsparteien ist es gestattet, ohne Visum in das Staatsgebiet der jeweils anderen einzureisen.


    Artikel VI - Kündigung des Vertrages
    Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien zu führen.


    Artikel VII - Schlussbestimmungen
    1. Die ehrenwerten Vertragsparteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
    2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.


  • Fühlt seinen Staat herabgesetzt, immerhin ist er Staatsoberhaupt, und Staden nicht, lässt es sich aber nicht anmerken

    Dr. jur
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    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

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