Goryeovertrag

    • Offizieller Beitrag

    Beitrittsvertrag des Königreiches Goryeo zum Dai-Heijan Teikoku



    Präambel


    Die Hohen Vertreter des Königreiches Goreyo und des Kaiserreiches Groß-Heijan schließen Angesichts der großen Leiden, die der Krieg gebracht hat, zur Förderung des gegenseitigen Wohlstandes, der Freiheit und des ewigen Friedens zwischen ihren Völkern folgenden Vertrag.



    Artikel 1 – Status


    (1) Das Königreich Goryeo, mit samt seinen Unterkönigreichen, Provinzen, Präfekturen, Städten und Gemeinden, tritt dem Kaiserreich Groß-Heijan bei.


    (2) Das Königreich Goreyo erhält einen Sonderstatus als Kolonie des Reiches.


    (3) Die Verfassung des Kaiserreiches Groß-Heijan gilt grundsätzlich für die Kolonie Goryeo. Ausnahmeregelungen hierzu sind im Rahmen von Reichsgesetzen möglich.


    (4) Das Königreich Goryeo kann sich im Rahmen dieses Vertrages und der heijanischen Verfassung selbst eine Verfassung geben.


    (5) Die Gesetze des Dai-Heijan Teikoku haben in Goryeo Gültigkeit. Sonderregelungen hierzu sind im Rahmen von Reichsgesetzen möglich.


    (6) Das Königreich Goryeo erhält Sitz und Stimme im Kizokuin.



    Artikel 2 – Der Phönixkönig


    (1) Die absolute Monarchie wird abgeschafft.


    (2) Als Symbol der indigenen Einheit Goreyos bleibt der Phönixthron erhalten.


    (3) Dem Phönixkönig bleiben zeremonielle Rechte vorbehalten. Näheres regelt ein Gesetz.


    (4) Der amtierende Phönixkönig schwört dem heijanischen Tenno die Treue.



    Artikel 3 – Der Ministerresident


    (1) Der Ministerresident ist das Regierungsoberhaupt Goryeos.


    (2) Der Ministerresident wird von der heijanischen Regierung dem Tenno zu Ernennung vorgeschlagen.


    (3) Zur Ernennung des Ministerresidenten kann der Premierminister einen Kandidatenvorschlag des Phönixkönigs einholen.


    (4) Der Phönixkönig erhält ein Vetorecht für die Auswahl des Ministerresidenten. Das Veto kann mit 2/3-Merheit der Kizokuin aufgehoben werden.


    (5) Ministerresidenten, die ohne ein überstimmtes Veto, ihr Amt übernehmen, vertreten Goreyo im Kizokuin. Bei der Amtsübernahme durch Ministerresidenten, bei denen ein Veto überstimmt wurde, obliegt die Vertretung im Kizokuin dem Phönixkönig.


    (6) Heijaner, die lange in Goryeo gelebt haben, als auch gebürtige Goryeoaner können das Amt des Ministerresidenten übernehmen.


    (7) Die Länge der Amtszeit obliegt der Festlegung der heijanischen Regierung. Die Amtszeit endet mit Entlassung, Tot oder Rücktritt des Ministerresidenten. Auf Antrag des Phönixkönigs muss das Kizokuin ein Amtsenthebungsverfahren einleiten.



    Artikel 4 – Die Streitkräfte


    (1) Die Streitkräfte Goryeos werden in die Streitmacht des Dai-Heijan Teikoku integriert.


    (2) Der Großmarschall der Streitkräfte Goryeos ist dem Kommando des Shoguns direkt unterworfen.


    (3) Ausrüstung, Ausstattung, Sold und sonstige Kosten werden aus dem Wehretat des Kaiserreiches Groß-Heijans gezahlt.



    Artikel 5 – Goreyo-Fonds


    (1) Zum Aufbau des Landes Goryeo wird durch die heijanische Regierung ein Fonds aufgebaut.


    (2) Der Fonds finanziert durch Steuereinnahmen und Spenden.


    (3) Mittel aus den Fonds können per Antrag des Ministerresidenten angefordert werden.


    (4) Über die Bewilligung der Mittel entscheidet der Premierminister.



    Artikel 6 – Inkrafttreten und Änderungen


    (1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung und Ratifizierung in Kraft.


    (2) Änderungen können nur im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden.



    Für das Kaiserreich Groß-Heijan:


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    Für das Königreich Goryeo:



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    Seine himmlische Majestät
    der 140. Tenno
    Sohn des Himmels und göttlich erhabener Kaiser Heijans
    Mikado
    Arahitogami
    Erbe der Sonne Amaterasus

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