• Auch Naulakha kann in dieser Hinsicht nur für das Überlassen der Problematik an Arbeitskreise appellieren, zu groß ist der Streit bezüglich dieser Thematik derzeit und der Völkerbund sollte nicht daran zerbrechen. Zumal solche Arbeitskreise den Zusammenhalt der Völker durch das gemeinsame Arbeiten fördern.


  • Ah, ich glaube ich verstehe. Ein Missverständnis, das auf den Gebrauch veralteter Atlanten zurückzuführen ist.


  • Vicomte Louis, der noch keine Antwort entgegennehmen durfte, wartet geduldig.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Michael Staden
    Auch Naulakha kann in dieser Hinsicht nur für das Überlassen der Problematik an Arbeitskreise appellieren, zu groß ist der Streit bezüglich dieser Thematik derzeit und der Völkerbund sollte nicht daran zerbrechen. Zumal solche Arbeitskreise den Zusammenhalt der Völker durch das gemeinsame Arbeiten fördern.


    :applaus:

  • Auch Alsztyna spricht sich gegen die Zersplitterung der Internationalen Organisationen aus und befürwortet einen Zusammenschluss der Mitglieder des Internationalen Rates mit den Teilnehmern der Völkerbundkonferenz, in einer gemeinsamen Organisation.


  • Das erscheint mir ein vernünftiger Vorschlag, dem ich zustimmen kann.

    • Offizieller Beitrag

    Ich füge die Arbeitskreise in einer Vorschlagsversion hinzu. Sollte auf Grundlage dieser Vorschlagsversion eine Fassung angenommen werden, dann ist Heijan durch aus bereit seinen Vorschlag zur Einzelratifikation zurück zu ziehen, da dann keine Bedenken mehr von seiten des Kaiserreiches mehr hierzu bestehen. Ebenfalls in der Schlussbemerkung habe ich die Fusion von IR und Völkerbund hinzugefügt. Nun besteht die Frage nach einem gemeinsamen namen: Internationaler Völkerrat, Internationaler Bund? Völkerbundsrat?



    Präambel
    Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,
    gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,
    in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,
    eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert,
    getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren,
    haben, diese Charta beschlossen.



    Kapitel I - Grundrechte


    Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zu Menschenrechten. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt soll in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet werden.



    Kapitel II - Gemeinsame Ziele


    Artikel XX - Zielsetzungen
    Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:
    01. den weltweiten Wohlstand der Menschen durch:
    -Förderung des internationalen Volkswohlstandes durch:
    - die Schaffung einer internationalen Freihandelszone,
    - die Gründung einer Internationalen Investitionsbank,
    - die Liberalisierung des freien Kapitalverkehrs oder
    - die Vereinbarung von Mindeststandards bei Arbeitnehmerrechten
    zu erreichen;
    02. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu gewährleisten, wobei insbesondere
    - die Vermittlung durch das Generalsekretariat,
    - die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder
    - die Mediation vor einem Schiedsgericht
    als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden.


    Kapitel III - Die Generalversammlung


    Artikel XX - Sitz
    (1) Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in ... .
    (2) Das Gastland garantiert allen Delegierten und Gästen der Generalversammlung freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Generalversammlung.


    Artikel XX - Zusammensetzung
    Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.


    Artikel XX - Arbeitsweise der Generalversammlung
    (1) Die Delegierten wählen aus ihrer Mitte alle vier Monate einen Präsidenten und einen stellvertretenden Präsidenten. Diese bilden das Präsidium der Generalversammlung.


    Alternativ
    Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.
    Alternativ: Der Generalsekretär der Vize-Generalsektretär bilden das Präsidium der Generalversammlung.


    (2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.
    (4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.
    (5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.
    (6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.
    (7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.
    ( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.


    Artikel XX Beschlüsse
    (1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.
    (2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, die sie ratifiziert haben.


    Artikel XX - Das Präsidium
    (1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen und Wahlen.
    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.
    (3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.


    Kapitel IV - Das Generalsekretariat


    Artikel XX - Sitz
    Der Sitz des Generalsekretariats ist in ... .


    2. Zusammensetzung
    (1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.


    Alternativ:
    Die Mitgliedschaft im Generalsekretariat rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.


    3. Aufgaben
    (1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :
    - repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;
    - übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.
    (2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.
    (3)


    Kapitel V - Das Schiedsgericht


    Artikel XX - Sitz
    Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in ... .


    Artikel XX - Zusammensetzung
    (1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.
    (2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.


    Artikel XX - Aufgaben
    (1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:
    - Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;
    - die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.
    (2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.



    Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv


    Artikel XX - Sitz
    (1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in ... .
    (2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in ... .


    Artikel XX - Aufgabe
    (1) Die Aufgabe von Archiv ist die Archivierung aller:
    - Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,
    - Beschlüsse der Generalversammlung,
    - etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,
    - Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,
    - aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes
    und
    die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.
    (2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.


    XX. Struktur
    Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.



    Kapitel VII- Schlussbestimmungen


    Im Gemeinsamen Willen den Fortschritt der Nationen und Völker zu födern beschließen der Internationale Rat und der Völkerbund zu fusionieren.




  • Ich habe mir das Statut des Internationalen Rates angesehen. Meinetwegen darf sich die hiesige Initiative ein gutes Beispiel an diesem wohl geschliffenen Vertragswerk nehmen. Dem Internationalen Rat könnte ein sozialistisches Soleado vorbehaltlos beitreten. Dem hiesigen Vertragsentwurf in der aktuellen Form jedoch nicht.


    Vor allem auf folgenden Abschnitt darf man aus unserer Sicht gerne verzichten:

  • Zitat

    Original von Zino Mourinho
    Ich habe mir das Statut des Internationalen Rates angesehen. Meinetwegen darf sich die hiesige Initiative ein gutes Beispiel an diesem wohl geschliffenen Vertragswerk nehmen. Dem Internationalen Rat könnte ein sozialistisches Soleado vorbehaltlos beitreten. Dem hiesigen Vertragsentwurf in der aktuellen Form jedoch nicht.


    Vor allem auf folgenden Abschnitt darf man aus unserer Sicht gerne verzichten:


    Alternativ könnten wir auch das Ziel festschreiben und die konkreten Schritte durch die Generalversammlung festlegen lassen.


  • "Nun, wie der ehrenwerte Vertreter Soleados, Exçelleça Mourinho es bereits festgestellt hat, ist der Text des Statutes des Internationalen Rates bereits wohl geschliffen. Daher, im Falle einer Vereinigung beider Organisationen, könnte ich mit dem Namen "Völkerbund", auf gut ladinisch "Soçietát dlés Naçionés" sehr gut leben. Ein guter Name, einprägsam und griffig."

  • Als Vertreter der Turanischen Föderation spreche ich mich mit Nachdruck für die Aufnahme von Menschenrechten in den Völkerbundsvertrag aus. Was das Verhältnis zum Internationalen Rat angeht, halte ich eine Fusion für einen gangbaren Weg. Ebenso denkbar ist ein kollektiver Beitritt des Rates zum Völkerbund.

    Jobst von Gräfening
    Föderationssekretär im Präsidialamt
    Sonderbeauftragter des Präsidenten der Föderation

  • Verzeihen Sie, Exzellenz, Ihr Vorschlag ist mir zu wenig konkret. Hier werden offenbar Detailpunkte wie Freihandelszonen oder ein freier Kapitalverkehr als vertragswürdig angesehen. Die grundlegenden Menschenrechte sollen aber nur unverbindlich und "im Grundsatz" gelten. Für mich ist das ein Missverhältnis.

    Jobst von Gräfening
    Föderationssekretär im Präsidialamt
    Sonderbeauftragter des Präsidenten der Föderation

    • Offizieller Beitrag

    Vielen Dank für Ihre Antwort.


    Aber Exzellenz, das Ziel der Freihandelszone wird von den meisten hier anwesenden nicht als Detailfrage angesehen, während die Menschenrechte kontrovers betrachtet werden. Heijan ist der Auffassung, dass in diesen Fall der Menschenrechte Kompromisse eingegangen werden müssen und ich persönlich bin der Überzeugung, dass das Kompromissangebot Heijan für alle tragfähig ist. Ich möchte alle Teilnehmer darum bitten, darüber nachzudenken ob kompromisslose Maximalforderungen der richtige Ansatz für den Völkerbund sind.

  • Ich sehe das nicht als Maximalforderung, sondern als Wunsch. Letztlich müssen die Föderationsregierung und die Nationalversammlung über die Annahme des Vertrags entscheiden. Ich bin allerdings skeptisch, dass ein Vertrag, der im Wesentlichen nicht viel mehr als eine letztlich bedingungslose Freihandelszone vorsieht, in meinem Land mehrheitsfähig ist.

    Jobst von Gräfening
    Föderationssekretär im Präsidialamt
    Sonderbeauftragter des Präsidenten der Föderation

  • Ich frage mich, welchen Sinn und Anspruch ein Völkerbund haben soll, der von vorne herein Staaten aufgrund solcher Bedingungen und Hürden ausschließt.
    Hier sollte der Minimalkonsens in eine Charta gegossen werden, und mehr nicht. Alles andere kann durch Konventionen und Unterorganisationen geregelt werden. Wichtig ist doch, dass erstmal möglichst viele Staaten am Tisch sitzen.

  • Auch wenn das Königreich Freesland für die Aufnahme eines - wenn auch minimal - verpflichtenden Menschenrechtskapitels ist, und darüber hinaus sehr große Zweifel hat, dass sich später wirklich alle Mitgliedsstaaten einer Menschenrechtskonvention anschließen werden, ist die freesische Regierung bereit, einem Kompromiss zuzustimmen, der die Vereinbarung einer Menschenrechtskonvention vorsieht.


    Als weitere Ergänzung zu den Zielen schlage ich vor, die internationale Kooperation auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der Raumfahrt, des Umweltschutzes und der Festelgung von sozialen Standards, wie etwas ein Verbot von Kinderarbeit, aufzunehmen.


    Als Ergänzung zu den Beschlussmöglichkeiten schlage ich vor, das Generalsekretariat zu ermächtigen, für den Völkerbund mit anderen internationalen Organisation oder Nicht-Mitgliedsstaaten Verträge zu schließen, die zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung aller Mitgliedsstaaten (zum Beispiel in Form eines einstimmigen Beschlusses der Generalversammlung, wobei alle Mitgliedsstaaten an der Abstimmung teilnehmen müssen) bedürfen.

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