Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen

  • «Hohes Haus, Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste,

    ich eröffne nach die Aussprache zum Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen. Der Herr Ara Gonshiro erhält zur Antragsbegründung das erste Wort.»


    Anhang I - Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen

    Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen


    §1 Allgemeines

    (1) Das Kaiserreich Fuso sieht sich als Land der Gastfreundlichkeit und nimmt sich daher die Förderung von Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung von Reisenden und Touristen vor.

    (2) Zweck der Förderung ist die Förderung der Tourismusentwicklung sowie die Steigerung der Atraktivität für künftige Investoren für die Tourismusbranche.


    §2 Finanzierung

    (1) Zur Finanzierung der Fördersummen wird ein nationaler Tourismusfond eingeführt.

    (2) Der nationale Tourismusfond wird finanziert durch

    1. Die durch Unternehmen der Tourismusbranche getätigte Tourismusabgabe.

    2. Dem Fond zugewiesenen Beitrag im Nationalen Haushalt.


    §3 Tourismusabgabe

    (1) Zur Tourismusabgabe verpflichtet sind:

    1. Unternehmen zur Beherbergung und Bewirtung von Touristen.

    2. Örtliche Unternehmen mit Schwerpunkt auf Unterhaltung welche ein erhöhtes touristisches Aufkommen aufweisen.

    3. Einzelhandelsunternehmen mit erhöhtem Aufkommen touristischer Kunden.

    4. Transportunternehmen mit erhöhtem touristischem Aufkommen.

    (2) Die Tourimusabgabe wird jährlich erhoben.

    (3) Die Höhe der Tourismusabgabe beträgt 10 hundertstel vom jährlichen Umsatz des Unternehmens. Wobei die Abgabe erst nach einem vollständigen Kalenderjahr registrierter Tätigkeit erhoben wird.

    (4) Von der Abgabe ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung, Aufklärung oder der schützenswerten Darstellung der Landeskultur.


    §4 Förderung

    (1) Anspruch auf Förderung hat jedes Unternehmen und Einrichtung welche:

    1. Sich an der Beherberung; Bewirtung, Unterhaltung oder dem Transport von mehr als 2.000 Touristen im Jahr beteiligt haben.

    2. Nachhaltigen Mehrwert für das Gastaufkommen oder die unternehmerische Tätigkeit touristsicher Unternehmen einer Region oder im Umkreis von 25 km erzeugen.

    3. Auf einem den Einschätzungen des Ministeriums für Öffentliche Dienste nach für die Tourismusentwicklung zuträglichen Grundstück eine Einrichtung mit erhöhtem oder vorraussichtlich erhöhtem touristischen Aufkommen errichtet haben.

    (2) Über die Höhe der individuellen Förderungssumme bestimmt die entsprechende Stelle beim Ministerium für öffentliche Dienste, sie bewertet nach den Prinzipien von Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftsbelebung und Aufstiegsförderung. Die Höhe der Fördersumme skaliert mit der Umsatzhöhe des Unternehmens, desto größer der Umsatz im vorjahr war, desto geringer fällt die jährliche Fördersumme aus.

    (3) Von der Förderung ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung oder Aufklärung.


    §5 Regionalförderung

    (1) 15 hunderstel des Fonds kommen Präfekturen mit erhöhtem touristischem Aufkommen zu.

    (2) Aufgabe der Präfekturen ist die gerechte Fördersummenverteilung an regionalen Einzelunternehmen zur Förderung des örtlichen Tourismus.


    §6 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.


  • Tagomi-dono, Hohes Haus,

    Da es von Seiten der Sitzungsleitung leider nicht anklang, sei mir der Hinweis gestattet dass der Antrag im Namen der Daijō-kan und meiner Position als Daijo-Daijin, nicht aber von mir als Person gestellt wurde, da ich nicht Mitglied dieses Hauses bin.


    Aber nun zur Antragsbegründung:

    Das vorliegende Papier wird nichts weniger als entscheidende Wettbewerbsvorteile für unser Land schaffen.
    Wir sehen wie einige unserer Nachbarn touristisch in größerer Konkurenz zu uns stehen, jahrelange Erfahrungen und Erfolge machen Staaten wie Heijan, Naulakha oder Regionen wie das zu Futiuna gehörende Jikla und Lehim zu attraktiven Nah- und Fernreisezielen für viele Menschen von Nah und Fern. Hier dürfen wir den Anschluss nicht verlieren!


    Andere Nachbarn dagegen, haben Schwächen die es im Wettbewerb der Lädner und Regionen auszunutzen gilt, sie stellen sich etwa durch schwierige Einreiseverfahren aber auch kaum Investitionen gegen den attraktiven Tourismus und verpassen damit eine wirtschaftliche Großchance.

    Wir dagegen haben uns dafür entschieden uns als Staat dem Tourismus und der Gastfreundlichkeit zu öffnen, stecken jedoch in diesem Bereich noch immer in den Kinderschuhen. Was wir brauchen ist also größere Attraktivität für Investoren, Investoren die zwar gern aus dem Ausland kommen können, aber die wir über eine Tourismusabgabe dazu verpflichten in einen nationalen Fond einzuzahlen, den wir dann selbst und anteilsmäßig auch die Präfekturen in der Hand haben. Gleichzeitig sollen damit die kleinen und mittleren, aber vor allem unsere eigenen Touristikunternehmen gefördert werden. Dazu braucht es einen guten Verteilmechanismus, den wir in Form der individuellen und fallbezogenen Förderungseinschätzung durch das Ministerium für Öffentliche Dienste klar und deutlich sehen und der uns in dieser Frage voran bringen wird.


    Ich bitte daher um Zustimmung vielen Dank

    Ara Gonshiro

    ehemaliger Minister für öffentliche Dienste - Shikibu-kyō (2020, 2021 - 2022)

    ehemaliger Großkanzler des Teikoku - Daijō-Daijin (2020 - 2022)


  • «Sollte in den nächsten 48 Stunden kein Abgeordneter mehr das Wort ergreifen, würde ich zur Abstimmung schreiten.»

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