彩津都官報 | AMTSBLATT VON SAIZŪ-MIYAKO

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    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.MITTEILUNGEN DER STADTVERWALTUNG SAIZU MIYAKO

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    Shiota Yumi

    Oberbürgermeisterin von Saizū-Miyako

    Studiert in der Universität zu Saizū-Miyako

    Doktorgrad bei der Saizū-Miyako Universität erlangt


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  • NEUER BEIRAT

    Die Stadtverwaltung von Saizū-Miyako gibt froher Kund bekannt das ein neues Gremium in die Politik der Stadtverwaltung einzug erhält. Jenes Gremium, als "Beirat von Saizū-Miyako" bekannt, wird vom bürgerlischen Volk der Stadt gewählt (§6 der Satzung). Der Beirat wird aus 100 Delegierten (Ratsmitgiedern) bestehen wovon dann 90 gewählt und 10 vom Kaiser ernannt werden (§3 der Satzung). Die erste Wahl wird gemäß §7 Absatz 2 der Satzung am 20.04.2021 abgehalten.








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    Shiota Yumi

    Oberbürgermeisterin von Saizū-Miyako

    Studiert in der Universität zu Saizū-Miyako

    Doktorgrad bei der Saizū-Miyako Universität erlangt


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  • SACHEN ZUR WAHL

    1. PARTEIEN

    Alle Parteien sind zugelassen die die Satzung und die Verfassung respektieren und auch zu den Landesweiten Wahlen zugelassen sind.

    Jeder Partei ist es gestattet Wahlwerbung zu tun, diese muss sich an folgende Kreterin jedoch halten:

    1) Die Werbung darf nicht in Unmittelbarer Nähe von Öffentlichen Einrichtungen sein (vor allem Schulen)

    2) Die Werbung darf nicht den Ziel haben die Minderjährigen zu beeinflussen

    3) Die Werbung darf nicht Beschilderungen oder Ausschriften verdecken die von der Stadt oder dem Land aufgestellt wurden.

    4) Die Werbung darf nicht den geregelten Alltag stören oder anderweitig das öffentliche Leben behindern.

    5) Die Werbung muss den Gesetzen und Sittenregeln des Landes entsprechen.


    2. AUFSTELLUNG

    Eine jede Person die die Kreterin der Satzung erfüllt darf sich zur Wahl aufstellen und gewählt werden. Sie muss keiner Partei angehören, nur ihre Pflicht zum Kaiser und der Verfassung wahren.


    3. WAHLAUSSCHLUSS

    Aus der Wahl kann eine jede in 1 beschriebene Partei und in 2 beschriebene Person ausgeschlossen werden. Das Wahlkomitee befindet und empfiehlt den Ausschluss. Rechtskräftig wird es durch das Wort der Oberbürgermeisterin.


    4. WAHLKOMITTE

    Das Wahlkomitee besteht aus der amtierenden Oberbürgermeisterin sowie von ihr fünf weitere ernannte Komitees Mitglieder. Es beschließt den in Punkt 3 erwähnten Ausschluss. Es regelt die Stimmauszählung und plant die Wahl wie die Standorte der Wahlurnen. Das Wahlkomitee verkündet das Wahlergebnis, die Öffnung der Wahllokale und die Abgabe der letzten Stimme.


    5. WAHLSYSTEM

    Ein jeder Bürger hat vier Stimmen und wählt in dem Wahlbezirk in dem er seinen ersten Wohnsitz hat. Die fünf Kandidaten die die meisten Stimmen auf sich vereinen können ziehen in den Beirat ein. Der der die meisten stimmen auf sich vereinen kann zieht ebenso in den Engeren Beirat ein der zur Bestimmung der stellv. Leitung einzig und alleine bestimmt ist.


    6. TERMINE

    Die Wahllokale haben vom 20.04.2021 bis zum 22.04.2021 geöffnet.


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    Shiota Yumi

    Oberbürgermeisterin von Saizū-Miyako

    Studiert in der Universität zu Saizū-Miyako

    Doktorgrad bei der Saizū-Miyako Universität erlangt


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  • WAHL ZUM I. BEIRATS

    - Das Wahlkomitee hat nun beschlossen, dass die Wahl findet am 21. sowie 22. August 2021 statt.


    - Die Oberbürgermeisterin Shiota Yumi übernimmt die Leitung der Wahl.


    - Beschlossen wurde ebenso, dass §6 Absatz 1 folgende neue Fassung erhält:

    "Der Beirat hält eine Legislatur von der Dauer von 3 Monaten. Die Wahl findet am nächsten Wochenende des Vierten Monats nach der letzten Wahl statt."


    - Kandidaturen für einen Sitz im Beirat kann man im Namen einer Partei oder als Unabhängiger der Wahlleiterin postalisch oder persönlich übermitteln. Kandidaturen können bis zum 15. August 2021 um 18 Uhr eingereicht werden.

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    Shiota Yumi

    Oberbürgermeisterin von Saizū-Miyako

    Studiert in der Universität zu Saizū-Miyako

    Doktorgrad bei der Saizū-Miyako Universität erlangt


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  • WAHL ZUM I. BEIRATS

    DIE WAHLLEITUNG

    Liebe Bürgerinnen und Bürger,

    im näheren finden Sie die Informationen zur Durchführung der Wahl an diesem Wochenende.

    - Zur Wahl berechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Saizū-miyako.

    - Gewählt werden können die zur Kandidatur stehenden Personen. Ebenso kann man alle Kandidaturen ablehnen.

    - Jedem Bürger der Stadt kommen zwei Stimmen zu, der er nach eigenem Ermessen auf die Kandidaten verteilen darf, man darf nicht zweimal für die ein und die selbe Person abstimmen.

    - Die Wahl ist frei, allgemein, gleich, unmittelbar und geheim.


    Die Wahlleitung gibt ebenso folgende Änderung der Satzung des Beirats bekannt:

    1. §2 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

    3. Der Rat besteht aus den gewählten Mitgliedern. Der Beirat umfasst 100 Stimmen. Dem kaiserlichen Ratsmitglied kommen mindestens 10 Stimmen zu. Den gewählten Ratsmitgliedern kommen entsprechend im Verhältnis der Wahlergebnisse die übrigen 90 Stimmen zu.

    2. §3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

    1. Der Kaiser benennt ein Mitglied des Rates. Ihm steht die Entlassung des selbigen zu,

    3. §1 Absatz 3 wird mit folgender Fassung ergänzt:

    3. Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.


    Stimmen die nicht den obigen Kriterien entsprechen werden als ungültig erklärt.


    Mit freundlichen Grüßen.

    Shiota Yumi

    Oberbürgermeisterin und Wahlleiterin




    Anhang I - Möglicher Stimmzettel


    Wahl zum I. Beirats von Saizū-miyako

    Beachten Sie den amtlichen Hinweis!

    1. Sie haben zwei Stimmen. Diese sind auf mindestens zwei verschiedene Kandidaten zu verteilen.

    2. Sie können alle Möglichen Kandidaten mit "Nein" ablehnen.

    3. Die Stimme ist mit einem "x" kenntlich zu machen beim entsprechenden Kandidaten.

    4. Bei Zuwiderhandlung gegen die obigen Kriterien erfolgt die Ungültigkeit der Stimmen.


    Kandidaten

    [_] Kandidat I (Partei 1)

    [_] Kandidat II (Partei 2)

    [_] Kandidat III (Partei 3)

    [_] Kandidat IV (Parteilos)

    [_] Nein



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    Shiota Yumi

    Oberbürgermeisterin von Saizū-Miyako

    Studiert in der Universität zu Saizū-Miyako

    Doktorgrad bei der Saizū-Miyako Universität erlangt


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  • Im Verkündungsblatt der Stadt wird auf Wunsch der Bürgermeisterin folgende Anordnung abgedruckt.



    彩津都官報

    AMTSBLATT VON SAIZŪ-MIYAKO


    I.

    Bekanntmachung der Satzung über die Organisation der Stadt SAIZŪ-MIYAKO


    Hiermit erlässt die Stadtverwaltung der Stadt Saizū-Miyako am 7. Oktober im Jahr 2024 mit der Genehmigung seiner kaiserlichen Majestät die nachstehende Satzung:


    SATZUNG ÜBER DIE ORGANISATION DER STADT SAIZŪ-MIYAKO

    – Hauptsatzung –


    § 1

    Verwaltung der Stadt

    (1) Der Verwaltung der Stadt steht ein kaiserlicher Diener vor. Seine Majestät ernennt und erlässt ihm nach billigendem Ermessen. Er führt die Bezeichnung Bürgermeister.

    (2) Die Verwaltung gliedert sich in allgemeine Stadtbehörden. Der Bürgermeister ernennt und entlässt die Bediensteten der Stadtverwaltung. Es ist zumindest eine Stadtbehörde für Bürgerdienste, für Finanzen und für die öffentliche Ordnung zu errichten.

    (3) Der Bürgermeister bestimmt die Politik innerhalb der kaiserlichen Stadt im Namen und Auftrag seiner kaiserlichen Majestät. Seiner Majestät steht es frei allgemeine Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, an die sich die Stadtpolitik richtet.

    (4) Die Verwaltung der Stadt hat Sorge für den Wohlstand, die Sicherheit und die Stabilität der kaiserlichen Stadt zu tragen. Es steht in dessen Verantwortung jede Gefahr von der Stadt abzuwenden und die öffentliche Sicherheit zu wahren.


    § 2

    Stadtrat

    (1) Es besteht ein Stadtrat, dessen Mitglieder zur Hälfte von seiner kaiserlichen Majestät ernannt und zur Hälfte durch freie, allgemeine und geheime Wahlen bestimmt wird. Näheres regelt eine Wahlsatzung.

    (2) Der Stadtrat bestimmt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bürgermeisters bedarf. Der Bürgermeister – oder von ihm benannter Vertrauter – führen die Sitzungen des Stadtrates.

    (3) Der Stadtrat kann von der Stadtverwaltung verlangen über aktuelle Verfahren unterrichtet zu werden.


    § 3

    Satzungsrecht

    (1) Der Bürgermeister kann durch allgemeine Rechtsvorschriften der Stadt (Satzungen) Verbindlichkeiten für die Untertanen und Unternehmen entstehen lassen. Gegenstand einer Satzung kann alles sein, was der Natur nach durch die Stadt oder eine Präfektur geregelt werden kann.

    (2) Eine Satzung, die die Organisation der Stadt betrifft oder zu tiefen Einschnitten in das Leben der Stadt führt, bedarf der Genehmigung seiner Majestät.

    (3) Die Stadtverwaltung hat eine Satzung – sofern sie nicht dringlich ist – dem Stadtrat vorzulegen. Der Stadtrat kann Empfehlungen aussprechen oder die Änderungen beschließen. Dem Stadtrat steht es frei dem Bürgermeister Vorschläge zu machen Gegenstände durch Satzung zu regeln.


    § 4

    Abschließendes

    (1) Seiner Majestät steht es selbstredend frei seine Befugnisse anderen zu übertragen oder andere als die hier aufgeführten Befugnisse wahrzunehmen.

    (2) Die Satzung tritt mit der Wahl des ersten Stadtrates in Kraft.



    II.

    Bekanntmachung der Wahlen zum ersten Stadtrat

    Hiermit ordne ich nach § 2 Absatz 1 Alt. 2 der Hauptsatzung Wahlen zum ersten Stadtrat der Stadt Saizū-Miyako für den

    27. Oktober 2024

    an. Gewählt wird nach den Grundsätzen des allgemeinen Verhältniswahlrechts. Es finden die Bestimmungen zur Wahl der Volkskammer entsprechend Anwendung, soweit hier oder in einer anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt worden ist. Die Wahlvorschläge sind gegenüber der Stadtverwaltung zu machen. Vorschlagsberechtigt sind alle zugelassenen politischen Vereinigungen, die seiner Majestät dem Kaiser ewige treue schwörten und eine Niederlassung oder einen Gebietsverband in der Stadt Saizū-miyako haben. Die Vorschläge sind bis zum 19. Oktober 2024 23.59 Uhr (Ortszeit) zuzugehen.



    Im Namen seiner Majestät am 7. Oktober 2024


    SHIOTA YUMI

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    Shiota Yumi

    Oberbürgermeisterin von Saizū-Miyako

    Studiert in der Universität zu Saizū-Miyako

    Doktorgrad bei der Saizū-Miyako Universität erlangt


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  • Im Verkündungsblatt der Stadt wird auf Wunsch der Bürgermeisterin folgende Feststellung abgedruckt.



    彩津都官報


    AMTSBLATT VON SAIZŪ-MIYAKO


    I.

    A M T L I C H E S E N D E R G E B N I S D E R E R S T E N W A H L Z U M S T A D T R A T


    Hiermit stelle ich fest, dass der Stadtrat der Stadt Saizū-Miyako nach § 2 Absatz 1 am 27. Oktober 2024 wirksam gewählt wurde. In Absprache mit seiner Majestät dem Kaiser von Fusō setze ich die Größe des Stadtrates auf 200 fest. Die erste Sitzung des Stadtrates soll am Freitag dem 6. Dezember 2024 stattfinden. Der Stadtrat hat wie folgt zusammen zu kommen:


    Partei Gewählt Benannt Σ
    Kaika Fusō 43 26 69
    Teikoku Hoshutō 12 9 21
    Fusō Shakaitō 37 1 38
    Kaishintō 8 2 10
    Parteilos - 63 63


    Der Stadtrat hat in angemessener Zeit sich eine Satzung zu geben die seien Funktions- und Arbeitsweise regelt, der Stadtverwaltung einen Vorschlag zu machen über eine Satzung die die Abläufe der Wahl beschreibt und soll über den Umbau des städtischen Kirchblütengartens entscheiden.


    II.

    N I C H T A N N A H M E E I N E S V O R S C H L A G S

    Der Bürger Hikaru Takahashi (光 高橋) aus der Fusō Shakaitō wird nicht als Vorschlag angenommen. Er hat sich durch seine staats- und kaiserfeindlichen Äußerungen im Rahmen der Wahl für nicht als würdig erwiesen dem Stadtrat anzugehören. Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg gegeben.


    Im Namen seiner Majestät am 26. November 2024


    SHIOTA YUMI

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    Shiota Yumi

    Oberbürgermeisterin von Saizū-Miyako

    Studiert in der Universität zu Saizū-Miyako

    Doktorgrad bei der Saizū-Miyako Universität erlangt


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  • Shiota Yumi

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Shiota Yumi

    Hat den Titel des Themas von „Ankündigungen der Stadtverwaltung“ zu „彩津都官報 | AMTSBLATT VON SAIZŪ-MIYAKO“ geändert.

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