SATZUNG ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES BEIRATES
§1 - Allgemeines
- Dem Oberbürgermeister von Saizu Miyako wird ein beratendes Gremium zur Verfügung gestellt.
- Das Gremium wird den Namen “Beirat” tragen.
§2 - Zusammensetzung
- Der Beirat besteht aus dem Präsidium und dem Rat.
- Das Präsidium besteht aus dem Oberbürgermeister und aus zwei von ihm ausgewählten Vertretern.
- Der Rat besteht aus insgesamt 100 Ratsmitgliedern.
§3 - Ratsmitglieder
- Zehn Mitglieder des Beirats werden vom Kaiser ernannt und entlassen.
- Jeder Bezirk wählt alle vier Monate fünf Mitglieder in den Beirat.
- Wahlberechtigt ist jeder der die Volljährigkeit erreicht hat und seinen ersten Wohnsitz innerhalb der Metropolregion hat.
- Zur Wahl darf sich jeder Stellen der die Kriterien in Absatz 3 erfüllt und mindestens fünf Jahre innerhalb der Metropolregion lebt.
§4 - Aufgaben des Rates
- Dem Beirat kommen alles Aufgaben zu Teil, die der Oberbürgermeister ihm zusteht.
- Dem Beirat obliegt das Recht über die Vorgänge der Stadtverwaltung unterrichtet zu werden.
- Dem Beirat liegt ein Initiativrecht vor.
- Der Beirat darf dem Oberbürgermeister Beschlüsse vorbringen die der Beirat als wichtig anerkannt zur Einführung. Die Entscheidung zur Annahme des Beschlusses trifft der Oberbürgermeister.
- Der Beirat unterstützt den Oberbürgermeister bei der Umsetzung von Beschlüssen.
- Dem Beirat steht das Recht zu Ausschüsse zu bilden.
§5 - Auflösung und Ernennung
- Nach der Wahl werden die Ratsmitglieder durch den Oberbürgermeister ernannt. Lediglich die Zehn kaiserlichen Ratsmitglieder werden durch den Kaiser ernannt.
- Dem Oberbürgermeister obliegt das Recht Ratsmitglieder bei Groben verstößen aus dem Dienst zu entlassen.
- Der Oberbürgermeister kann den Beirat jederzeit auflösen und Neuwahlen ansetzen.
§6 - Wahlen
- Zehn Tage vor dem ersten Januar, Mai und September finden Wahlen statt. Ihre Auszählungsergebnisse wird am ersten der Monate Januar, Mai und September bekannt gegeben.
- Der Beirat tritt zum ersten mal fünf Tage nach Verkündung der Ergebnisse zusammen. Sollte dieser Tag auf einen Feiertag fallen, so ist der nächste Tag zu wählen.
§7 - Schlussbestimmungen
- Das Gesetz tritt mit den ersten Wahlen in Kraft.
- Die erste Wahl findet am 20. April 2021 statt.