Chiba and Partners
Counsels at law
Fujibayashi-sama,
hiermit stelle ich den Antrag auf Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Kaiserlichen Weisung Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. vom 10.07.2021 in Vereinbarkeit mit den §§ 29 und 33 der Verfassung des Kaiserreiches Fusō i.d.F.v. 19. Dezember 2019.
Das oberste Gericht möge somit feststellen
1. Ob die Kaiserliche Weisung vom 10.07. 2021 vereinbar mit den §§ 29, 33 der Verf. d. K. F. ist.
2. Sofern eine Nichtvereinbarkeit vorliegt, soll das Gericht die Aufhebung der Weisung vom 10.07.2021 an ordnen.
Begründung:
Die Verfassung des Kaiserreiches kennt Regelungen über die Dauer der Legislativperiode der Kokkai (§29 Verf. d. K. F) sowie deren vorzeitige Auflösung (§33 Verf. d. K. F). Eine Verlängerung der laufenden Legislaturperiode durch den Okimi ist hingegen nicht explizit in der Verfassung vorgesehen. Der Vorgang einer Legislaturperiodenverläsrung ist somit rechtlich nicht durch die Verfassung vorgesehen. Bei einer Verfassungwidrigkeit der Weisung sieht die Antragstellerin ihr Wahlrecht nach § 27 Verf. d. K. F i. V. m. §29 Verf. d. K. F. als verletzt an.
Sofern eine Rechteverletzung vorliegt, sieht die Antragstellerin es als Aufgabe des Gerichtes an die Einsetzung in den vorherigen Stand zu veranlassen.
Hochachtungsvoll
Chiba Akane
Rechtsanwältin