Vertrag zwischen den Inseln (VzI)

    • Offizieller Beitrag

    [wrap style="box"]


    Vertrag zwischen den Inseln (VzI)


    (Abkommen von Saizū)


    §1 Die Hohen Vertragspartner


    (1) Der Vertrag besteht zwischen dem Kaiserreich Fusō und dem Herzogtum Naulakha.


    (2) Er kann unter Billigung aller Vertragsparteien jederzeit durch eine beliebige Anzahl weiterer Mitglieder erweitert werden.


    §2 Diplomatische Beziehungen


    (1) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zu einem als freundlich einzustufenden diplomatischen Verhältnis zueinander.


    (2) Die Möglichkeit eines botschaftlichen Austausches ist zu gewährleisten.


    (3) Konflikte zwischen den betreffenden Reichen sind fortwährend in diplomatisch-friedfertiger Weise zu lösen.


    (4) Im Verteidigungsfall verpflichten sich alle Vertragsparteien zu einem Eintritt für die jeweilis andere, betroffene Partei, in diplomatischen Belangen.


    §3 Weiterer Austausch


    (1) Alle beteiligten Parteien erachten einen sozialen und kulturellen Austausch als erstrebenswert und tragen zur Förderung jenes Austausches bei.


    (2) Alle beteiligten Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger, humanitärer Hilfe im Katastrophenfall, im eigenen finanziellen und wirtschaftlichen Rahmen.


    (3) Ein gegenseitiger Luft- und Fährverkehr zwischen den Beteiligten soll aufgenommen werden.


    §4 Militärische Belange
    (1) Zwischen allen Vertragsparteien besteht ein fester, militärischer Bund, welcher auf Kooperation beruht.


    (2) Im Verteidigungsfall verpflichten sich alle Vertragsparteien zu einem Eintritt für die jeweils andere Partei in militärischen Belangen.


    (3) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zur Wahrung aller, eingeschlossen gegenseitiger, militärischer Geheimnisse zwischen den beteiligten Vertragsparteien.


    (4) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zum Verzicht von geheimdienstlichen Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartner. Ausgenommen hier von sind gemeinsame geheimdienstliche Operationen der Vertragspartner.


    §5 Schlussbestimmungen


    (1) Der Vertrag tritt mit gegenseitiger Ratifizierung in Kraft.


    (2) Eine Vertragsänderung zwischen den Parteien kann mit gegenseitigem Einverständnis aller beteiligten Parteien vollzogen werden.


    Für das Herzogtum Naulakha


    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.


    Für das Kaiserreich Fusō


    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.


    [/wrap]

    Seine himmlische Majestät
    Hirohito
    Ōkimi
    Kōtei
    Kind der Götter
    Akitsumikami
    Herrscher über die Gelobte Insel

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!