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Fusō Teikoku
1. Mit sofortiger Wirkung wird der Gunji sangiin (Oberste Kriegsrat) auch in Friedenszeiten als ständige sicherheitspolitische Institution im Daihon’ei eingerichtet.
2. Vorsitzender des Gunji sangiin ist der Ōkimi in seiner Eigenschaft als Oberbefehlshaber aller Streitkräfte.
3. Sitzungen des Gunji sangiin werden durch den Ōkimi einberufen und geleitet.
4. Mitglieder des Gunji sangiin sind der Daijō-Daijin (Großkanzler), der Gaimu Daijin (Minister für Äußeres), der Hyōbu-kyō (Chef-Administrator für das Kriegsministerium), die Oberkommandierenden der Teilstreitkräfte sowie der Naidaijin (Lordsiegelbewahrer).
5. Der amtierende Daijō-Daijin ist von Amtswegen Gunji sangiin fuku kaichō (Stellv. Vorsitzender des Obersten Kriegsrates). Der Ōkimi kann die Befugnisse zur Einberufung und Leitung des Gunji sangiin an den Fuku kaichō übertragen. Im Falle einer Amtsunfähig des Daijō-Daijin oder sonstiger Hinderungsgründe werden seine Funktionen vom Sadaijin (Minister zur Linken) übernommen.
So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am Dreizehnten Tag des Sechsten Monats des Neunten Jahres unserer Herrschaft, das dem 2.323 Jahr nach der Thronbesteigung des Großkönigs Ninigi entspricht.
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